Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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8.  Zwischenbilanz  zum  Frühjahr  1947

Im  Frühjahr  1947  fand  eine  einschneidende  Änderung  der  Entnazifizierungspolitik  in
der  französischen  Zone  statt.  Im  Rahmen  des  Demokratisierungskonzeptes  der  Militärregierung ­
  und  anläßlich  der  Gesetzesarbeiten  zur  Umsetzung  der  Kontrollratsdirektive
  Nr.  38  wurden  den  Länderregierungen  in  der  französischen  Zone  weitreichende ­
  Kompetenzen  in  der  politischen  Säuberung  übertragen.  Die  Militärregierung
zog  sich  auf  eine  Kontrollfunktion  zurück.  Bis  dahin  hatte  sie  eineinhalb  Jahre  lang
maßgeblich  Form  und  Verlauf  der  Entnazifizierung  bestimmt.
Im  Gegensatz  zur  zeitgenössischen  Meinung  und  zur  Darstellung  in  der  bisherigen
historischen  Forschung  räumte  die  Militärregierung,  an  ihrer  Spitze  Generalverwalter
Laffon,  der  Entnazifizierung  höchste  Priorität  ein.  Sie  entwickelte  im  Herbst  1945
ein  Entnazifizierungsverfahren,  das  ein  halbes  Jahr  vor  dem  amerikanischen  Befreiungsgesetz ­
  die  eigenverantwortliche  Mitarbeit  deutscher  Organe  vorsah.  Nach  der
personellen  Säuberung  der  Verwaltung  erfolgte  die  Überprüfung  des  leitenden  Personals ­
  in  der  Privatwirtschaft.  Die  Entnazifizierung  der  juristischen  Personen  blieb
angesichts  ungelöster  rechtlicher  Probleme  in  den  Anfängen  stecken,  war  aber  ernsthaft ­
  versucht  worden.  Das  Erziehungswesen  spielte  anfangs  eine  Sonderrolle,  mußte
sich  dann  aber  in  das  allgemeine  Verfahren  einordnen.  Trotzdem  blieben  in  diesem
Bereich  Sonderregelungen  in  Kraft,  die  Folge  der  besonderen  Bedeutung  waren,  die
die  Militärregierung  der  Kulturpolitik  im  Rahmen  der  Demokratisierung  Deutschlands ­
  beimaß.
Die  Militärregierung  war  von  ihrem  Entnazifizierungsmodell  überzeugt.  Sie  wehrte
sich  -  trotz  heftiger  Kritik  in  der  französischen  und  amerikanischen  Presse  -  gegen
eine  eilfertige  Übernahme  des  amerikanischen  Systems,  das  von  Schematismus  und
Automatismus  gekennzeichnet  war,  und  wies  auf  die  Vorzüge  des  eigenen  Verfahrens ­
  hin,  das  die  Individualität  des  Einzelfalls  stärker  berücksichtigte 1 .  Dieses
Selbstbewußtsein  wurde  in  der  Diskussion  um  die  Kontrollratsdirektive  Nr.  24  deutlich. ­
  Die  Bestimmungen  der  KR  24  bedeuteten  gegenüber  dem  französischen  Entnazifizierungsverfahren ­
  einen  Rückschritt.  Trotzdem  lehnte  die  Militärregierung  eine
Vetopolitik  im  Alliierten  Kontrollrat  ab.  Ihre  Änderungsvorschläge  kamen  aufgrund
der  schlechten  Kommunikation  zwischen  Baden-Baden  und  Berlin  zu  spät  und  wurden ­
  von  den  anderen  Alliierten  nur  noch  zum  Teil  berücksichtigt.  Laffon  lehnte  deshalb ­
  die  Durchführung  der  KR  24  in  der  französischen  Zone  ab.
Die  Planung  der  französischen  Entnazifizierungspolitik  erfolgte  ohne  besondere
Vorgaben  der  Pariser  Regierung  in  Baden-Baden.  Die  Durchführung  der  politischen
Säuberung  war  Laffon  ein  persönliches  Anliegen,  und  er  konnte  aufgrund  seiner  Erfahrungen, ­
  die  er  bei  der  Planung  und  Durchführung  der  französischen  Epuration  gesammelt ­
  hatte,  die  Entwürfe  seiner  Mitarbeiter  beurteilen.  Die  französischen  Direkti1 ­

  Der  frühere  Hochschuloffizier  in  Freiburg,  Rene  Cheval,  erklärte  zur  Entnazifizierung  der  Universitäten ­
  auf  dem  Tübinger  Symposium  im  September  1985:  Nach  Prozenten  ging  es  bei  uns  nicht.  Wir  hatten ­
  kein  Soll  zu  erfüllen.  Man  hat  uns  nicht  gesagt,  es  müssen  jeden  Monat  zehn  oder  zwanzig  Köpfe
fallen  ...  Es  gab  keinen  Schematismus.  Wir  haben  nicht  stur  nach  Paragraphen  geurteilt  und  verurteilt,
in:  Hochschuloffiziere,  S.  43f.
            
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