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8. Zwischenbilanz zum Frühjahr 1947
Im Frühjahr 1947 fand eine einschneidende Änderung der Entnazifizierungspolitik in
der französischen Zone statt. Im Rahmen des Demokratisierungskonzeptes der Militärregierung
und anläßlich der Gesetzesarbeiten zur Umsetzung der Kontrollratsdirektive
Nr. 38 wurden den Länderregierungen in der französischen Zone weitreichende
Kompetenzen in der politischen Säuberung übertragen. Die Militärregierung
zog sich auf eine Kontrollfunktion zurück. Bis dahin hatte sie eineinhalb Jahre lang
maßgeblich Form und Verlauf der Entnazifizierung bestimmt.
Im Gegensatz zur zeitgenössischen Meinung und zur Darstellung in der bisherigen
historischen Forschung räumte die Militärregierung, an ihrer Spitze Generalverwalter
Laffon, der Entnazifizierung höchste Priorität ein. Sie entwickelte im Herbst 1945
ein Entnazifizierungsverfahren, das ein halbes Jahr vor dem amerikanischen Befreiungsgesetz
die eigenverantwortliche Mitarbeit deutscher Organe vorsah. Nach der
personellen Säuberung der Verwaltung erfolgte die Überprüfung des leitenden Personals
in der Privatwirtschaft. Die Entnazifizierung der juristischen Personen blieb
angesichts ungelöster rechtlicher Probleme in den Anfängen stecken, war aber ernsthaft
versucht worden. Das Erziehungswesen spielte anfangs eine Sonderrolle, mußte
sich dann aber in das allgemeine Verfahren einordnen. Trotzdem blieben in diesem
Bereich Sonderregelungen in Kraft, die Folge der besonderen Bedeutung waren, die
die Militärregierung der Kulturpolitik im Rahmen der Demokratisierung Deutschlands
beimaß.
Die Militärregierung war von ihrem Entnazifizierungsmodell überzeugt. Sie wehrte
sich - trotz heftiger Kritik in der französischen und amerikanischen Presse - gegen
eine eilfertige Übernahme des amerikanischen Systems, das von Schematismus und
Automatismus gekennzeichnet war, und wies auf die Vorzüge des eigenen Verfahrens
hin, das die Individualität des Einzelfalls stärker berücksichtigte 1 . Dieses
Selbstbewußtsein wurde in der Diskussion um die Kontrollratsdirektive Nr. 24 deutlich.
Die Bestimmungen der KR 24 bedeuteten gegenüber dem französischen Entnazifizierungsverfahren
einen Rückschritt. Trotzdem lehnte die Militärregierung eine
Vetopolitik im Alliierten Kontrollrat ab. Ihre Änderungsvorschläge kamen aufgrund
der schlechten Kommunikation zwischen Baden-Baden und Berlin zu spät und wurden
von den anderen Alliierten nur noch zum Teil berücksichtigt. Laffon lehnte deshalb
die Durchführung der KR 24 in der französischen Zone ab.
Die Planung der französischen Entnazifizierungspolitik erfolgte ohne besondere
Vorgaben der Pariser Regierung in Baden-Baden. Die Durchführung der politischen
Säuberung war Laffon ein persönliches Anliegen, und er konnte aufgrund seiner Erfahrungen,
die er bei der Planung und Durchführung der französischen Epuration gesammelt
hatte, die Entwürfe seiner Mitarbeiter beurteilen. Die französischen Direkti1
Der frühere Hochschuloffizier in Freiburg, Rene Cheval, erklärte zur Entnazifizierung der Universitäten
auf dem Tübinger Symposium im September 1985: Nach Prozenten ging es bei uns nicht. Wir hatten
kein Soll zu erfüllen. Man hat uns nicht gesagt, es müssen jeden Monat zehn oder zwanzig Köpfe
fallen ... Es gab keinen Schematismus. Wir haben nicht stur nach Paragraphen geurteilt und verurteilt,
in: Hochschuloffiziere, S. 43f.