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bei hl. Handlungen dargeboten haben 77 . Für die Überprüfung der Pfarrer sollte ein
vom Oberregierungspräsidium genehmigter Ausschuß eingerichtet werden. Als Mitglieder
schlug Köhler die Pfarrer Heinz Wilhelmy, Richard Bergmann, Johann
Wiedmann und sich selber vor. Auch drei weltliche Mitglieder (Amtmann Eicher,
Lehrer Graf und Justizrat Müller-Mattil) sollten dem Ausschuß angehören.
Die Vorschläge Köhlers wurden jedoch nicht umgesetzt, da die Kirchenleitung eigene
Vorstellungen zur Entnazifizierung entwickelt hatte. Am 28. November 1945
erließ sie das Gesetz zur Wiederherstellung eines Pfarrstandes auf der Grundlage
des Bekenntnisses der pfälzischen Landeskirche 77 78 79 . Eine Spruchkammer, bestehend
aus zwei Geistlichen und einem Laien, sollte in mündlichen Verhandlungen, zu
denen der Betroffene zu laden war, entscheiden, ob die Entlassung oder eine geringfügigere
Sanktionsmaßnahme anzuordnen sei. Als Belastungsmomente führte das
Gesetz auf:
Geistliche, die Parteigenossen waren oder der nationalkirchlichen Einung Deutsche
Christen oder ähnlichen Vereinigungen angehörten oder nahestanden,
werden entlassen, wenn sie in einem solchen Maße unter dem Einfluß der nationalsozialistischen
Weltanschauung oder der deutsch-christlichen Lehren standen,
daß eine Weiterführung ihres Amtes auf der Grundlage des Bekenntnisses
unserer Kirche ... unglaubwürdig geworden ist 19 .
Die Einrichtung der kirchlichen Spruchkammer verzögerte sich bis Mai 1946, da die
Militärregierung Anfang Februar neue Richtlinien zur Entnazifizierung in Aussicht
gestellt hatte. Die Baden-Badener Bestimmungen vom 22. Februar gerieten jedoch
zunächst in Vergessenheit, da der pfälzische Religionsoffizier Stenger aus der Militärregierung
ausschied 80 . Erst am 31. Mai 1946 begannen die Pfarrer Theodor Schaller,
Karl Köhler und Wilhelm Siebert mit der Durchsicht der Fragebögen. Bis Mitte
August 1946 wurde ein wesentlicher Teil der Verfahren beendet 81 .
Dem auf der Landessynode Ende August 1946 neugebildeten Landeskirchenrat
wurde aber von der Militärregierung eröffnet, daß das Gesetz vom 28. November
1945 und die Arbeit der kirchlichen Spruchkammer bedeutungslos seien, denn die
Militärregierung habe dazu nie ihre Genehmigung erteilt. Stattdessen wurde jetzt angeordnet,
daß ein paritätisch aus Geistlichen und Laien zusammengesetzter Überprü77
Pfarrer Köhler: "Vorschläge für die Denazifizierung der vereinigt-prot.-evang. Kirche der Pfalz";
ORP/Kultus: Vermerk über eine Besprechung mit Köhler, 5.11.1945; LA SP V 52/240.
78 "Gesetz betr. Wiederherstellung eines Pfarrstandes auf der Grundlage des Bekenntnisses der pfälzischen
Landeskirche": ABl-Prot. Kirche Pfalz Nr. 1/46 (14.1.1946), S. 2f.
79 Ebd.; die Militärregierung in Baden-Baden kritisierte diese Begrenzung des Schuldbegriffes auf den
theologischen Bereich und forderte Bouley auf. den Gesetzestext nicht zu genehmigen;
CCFA/DGAA/1 NT/5.Sect. 1783: Laffon an Bouley, 10.4.1946; AOFAA RPc.901 p.9.
80 Sein Nachfolger hatte die entsprechenden Unterlagen nicht vorgefunden. Mitte März 1946 mußte die
Kultusabteilung in Baden-Baden die Militärregierung in Neustadt darauf aufmerksam machen, daß seit
Mitte Februar 1946 eindeutige Direktiven Vorlagen. Siehe die Randbemerkung auf dem Schreiben:
GMPA/AA/INT 1275: Magniez an Laffon. 17.3.1946, und die Note: CCFA/DGAA/INT/5.Sect..
5.6.1946: Le representant du Palatinal semblait ignorer totalement les instructions donnees lors de la
reunion du 22 fevrier 1946\ AOFAA DGAP c.3303 p.94 d.5.
81 Arbeitsbericht Pfarrer Köhlers, erstattet der Landessynode am 8. November 1948; Verhandlungen der
Landessynode 1948. S. 136-141; Stempel. 16.8.1946 (Anm. 71).