Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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dert.  Dazu  gehört  besonders  die  Pflicht  des  Geistlichen,  sein  Amt  gebunden  an
Schrift  und  Bekenntnis  der  Kirche  zu  führen  9
Zu  diesem  Zweck  wurde  eine  kirchliche  Spruchkammer  eingerichtet,  die  in  einem
mündlichen  Verfahren  den  Betroffenen  überprüfte.  Dieser  hatte  das  Recht,  vor  dem
Ausschuß  gehört  zu  werden  und  konnte  sich  dabei  eines  Rechtsbeistandes  bedienen.
Gegen  den  Beschluß  konnte  Beschwerde  beim  Rechtsausschuß  der  Kirche  eingelegt
werden.  Durch  dieses  Verfahren  wurden  bis  Ende  Februar  1946  neun  ehemalige
Pfarrer  der  Deutschen  Christen  (DC)  vom  Dienst  suspendiert 10 .  Gleichzeitig  waren
auf  Anordnung  der  Besatzungsmacht  vier  Pfarrer  ihres  Amtes  enthoben  worden,  da
sie  hohe  Funktionen  im  NS-Staat  wahrgenommen  hatten 11 ,  ln  Einzelfällen  übte  auch
die  deutsche  Verwaltung  Druck  auf  die  kirchlichen  Stellen  aus,  um  die  Entfernung
politisch  belasteter  Pfarrer  zu  erwirken.  Im  Fall  des  Pfarrer  M.  aus  Neuwied,  aktives
Parteimitglied  und  DC-Pfarrer,  drohte  sie  im  April  1946  mit  ihrem  Einschreiten,
wenn  die  Kirchenleitung  nicht  sofort  eigene  Maßnahmen  ergreife.  Diese  eröffnete
daraufhin  ein  Spruchkammerverfahren  gegen  M.  und  untersagte  ihm  bis  auf  weiteres
jegliche  kirchliche  Amtshandlung 12 .  Bis  August  1946  hatte  die  kircheninteme  Säuberungstätigkeit ­
  folgende  Ergebnisse  gebracht:  Vier  Pfarrer  wurden  aus  ihrem  Amt  entfernt, ­
  zwei  nach  Abschluß  des  Spruchkammerverfahrens  in  den  vorzeitigen  Ruhestand ­
  versetzt  und  ein  Pfarrer  in  einen  anderen  Kirchenkreis  versetzt.  Gegen  weitere
sechs  ehemalige  DC-Pfarrer,  von  denen  sich  vier  in  Gefangenschaft  beziehungsweise
Intemierungshaft  befanden,  hatte  aufgrund  ihrer  Abwesenheit  noch  nicht  verhandelt
werden  können 13 .
Anfang  März  1946  war  Sachsse  zur  Militärregierung  nach  Bad  Ems  gerufen  worden.
Dort  wurde  ihm  mitgeteilt,  daß  die  Militärregierung  in  Baden-Baden  eine  systematische ­
  Entnazifizierung  der  Geistlichen  fordere 14 .  Ein  aus  Geistlichen  und  evangelischen ­
  Laien  zusammengesetzter  Ausschuß,  der  der  Genehmigung  durch  die  Militärregierung ­
  unterliege,  solle  die  Überprüfung  vornehmen  und  der  Kirchenleitung
Sanktionsmaßnahmen  vorschlagen,  die  sie  dann  der  Militärregierung  in  Bad  Ems  zur

9  Die  Leitung  der  ev.  Kirche  von  Westfalen  u.  der  Rheinprovinz:  Ordnung,  1.9.1945;  Kirchliches  Amtsblatt ­
  Nr.  1/46(10.1.1946),  S.  6f.
10  Vor  Kriegsausbruch  waren  282  Pfarrer  und  ordinierte  Hilfsprediger  der  Landeskirche  auf  dem  Gebiet
der  späteren  französischen  Besatzungszone  tätig  gewesen.  Von  diesen  befanden  sich  Ende  Februar
1946  204  im  Dienst,  die  anderen  waren  in  Kriegsgefangenschaft,  inhaftiert  oder  vermißt;  Beckmann  an
Hettier  de  Boislambert,  1.3.1946;  AOFAA  RP  c.988.
11  Ebd;  als  Beispiel  sei  der  Fall  des  Harrers  S.  aus  Birkenfeld  genannt,  der  seit  1930  NSDAP-Ortsgruppenleiter
  und  SA-Sturmführer  gewesen  war.  Er  befand  sich  Anfang  1948  noch  in  Intemierungshaft  in
Diez.  Ein  Freilassungsgesuch  Sachsses  hatte  keinen  Erfolg;  Sachsse  an  Hettier  de  Boislambert,
12.12.1947;  GMRP/CAB  6764:  Hettier  de  Boislambert  an  Sachsse,  14.1.1948;  AEKRH  Bf  2.
12  Vermerk  Sachsses  über  eine  Besprechung  im  Oberpräsidium  mit  Hans  Becker,  24.4.1946;  Schreiben
der  Kirchenleitung  an  Pfarrer  M„  21.5.1946;  AEKRH  Bf  10.
13  Beckmann  an  Hettier  de  Boislambert,  17.8.1946;  Beckmann  an  Sachsse,  7.1.1947;  AOFAA  RP  c.901
p.9  u.  AEKRH  Bf  10.  Sachsse  sprach  Becker  gegenüber  sogar  von  17  evangelischen  Geistlichen,  die
die  Kirchenleitung  von  sich  aus  suspendiert  habe;  Sachsse,  24.5.1946;  AEKRH  Bf  1.  Siehe  auch:
Beckmann,  Das  Wort,  S.  364ff.
14  Bei  festangestellten  Laien  verlangte  die  Militärregierung  nur  die  Entnazifizierung  der  Kirchengemeindebeamten; ­
  Sachsse,  1.10.1946;  AEKRH  Bf  10.
            
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