Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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desirable) 4 .  Auch  nach  Inkrafttreten  des  rheinland-pfälzischen  Entnazifizierungsgesetzes ­
  im  April  1947  wehrten  sich  die  Kirchen  erfolgreich  gegen  eine  Nachprüfung
der  kirchlichen  Entnazifizierungsentscheidungen  durch  deutsche  Spruchkammern.
Landeskommissar  Junglas  gab  sein  Einverständnis  zu  der  Regelung,  alle  Pfarrer  als
bereinigt  anzusehen  und  neu  auftretende  Fälle  auf  höchster  Ebene  durch  ihn,
Roynette  und  der  betreffenden  Kirchenleitung  abzuklären 5 .  Auf  einer  Konferenz  des
Koblenzer  Kultusministeriums  mit  den  evangelischen  Kirchenleitungen  wurde  beschlossen, ­
  daß  sich  nur  die  weltlichen  Religionslehrer  dem  Spruchkammerverfahren
unterwerfen  mußten.  Die  Militärregierung  gab  ihre  Zustimmung,  machte  aber  die
Erteilung  des  Religionsunterrichts  von  dem  Vorhandensein  eines  Entnazifizierungsbescheides ­
  abhängig 6 .

Die  evangelische  Kirche  des  Rheinlandes
Die  Protestanten  der  Regierungsbezirke  Koblenz  und  Trier  gehören  der  evangelischen ­
  Kirche  des  Rheinlandes  an,  deren  Kirchenleitung  ihren  Sitz  in  Düsseldorf  hat.
Mit  der  Vereinbarung  zur  Wiederherstellung  einer  bekenntnisgebundenen  Ordnung
und  Leitung  der  Evangelischen  Kirche  der  Rheinprovinz  wurde  die  Reform  der  durch
die  nationalsozialistische  Kirchenpolitik  veränderten  Kirchenstruktur  eingeleitet.  Bis
zum  Zusammentreten  der  Provinzialsynode  übernahmen  die  Pfarrer  Joachim  Beckmann, ­
  Johannes  Schlingensiepen  und  Heinrich  Held  die  Führung  der  Kirchenleitung
in  Düsseldorf 7 .  Zum  bevollmächtigten  Vertreter  der  Kirchenleitung  in  der  französischen ­
  Zone  wurde  am  10.  November  1945  der  Superintendent  der  Synode  Koblenz,
Kirchenrat  Karl  Sachsse  aus  Oberwinter,  ernannt.  Er  hatte  sich  bereits  zuvor  bei  der
Militärregierung  in  Bad  Ems  vorgestellt 8 .
Am  1.  September  1945  erließ  die  Kirchenleitung  in  Düsseldorf  eine  Ordnung  für  das
Verfahren  bei  Verletzung  von  Amtspflichten  der  Geistlichen.  Diese  sah  vor,  daß  ein
festangestellter  Geistlicher  aus  dem  Dienst  der  Kirche  entlassen,  aus  seinem  Amt
entfernt  oder  von  seiner  Stelle  in  eine  andere  versetzt  werden  könne,
...  wenn  er  seine  Pflicht  verletzt  hat,  das  ihm  übertragene  Amt  gemäß  den  bestehenden ­
  allgemeinen  und  besonderen  kirchlichen  Ordnungen  gewissenhaft  wahrzunehmen ­
  und  sich  durch  sein  Verhalten  in  und  außer  dem  Amte  der  Achtung,
des  Ansehens  und  des  Vertrauens  würdig  zu  erzeigen,  welche  sein  Beruf  erfor-4

  GMRH/EPU  310:  Roynette  an  Regnault,  24.6.1946;  Provinzkommissar  Becker  an  die  Landräte  u.
Oberbürgermeister,  26.6.1946;  AOFAA  RP  c.901  p.9  u.  LHA  KO  502/861.
5  Kirchenrat  Sachsse  an  die  vorläufige  Leitung  der  ev.  Kirche  Nassau  in  Wiesbaden  u.  an  die  Kirchenleitung ­
  in  Düsseldorf,  27.9.  u.  11.10.1947;  AEKRH  Bf  10.
6  Protokoll,  6.11.1947;  GMRP/SG  2195:  Hettier  de  Boislambert  an  Kultusminister  Süsterhenn,  1.6.1948;
AOFAA  RP  c.908  u.  AEKRH  Bf  4.
7  Vereinbarung,  15.5.1945.  Pfarrer  Rudolf  Hamey  vertrat  den  Provinzialkirchenrat  von  1932,  Konsistorialrat
  Helmut  Rößler  das  Konsistorium  und  Emst  Stoltenhoff  übernahm  das  Amt  des  Generalsuperintendenten; ­
  LA  SB  RP  68/153-155.  Siehe  auch:  Beckmann,  Joachim:  Das  Wort  Gottes  bleibt  in  Ewigkeit. ­
  Erlebte  Kirchengeschichte.  Neukirchen-Vluym  1986,  S.  328ff.
8  Ev.  Kirche  Rheinprovinz:  Beckmann  an  Gouverneur  Gouraud,  10.11.1945;  AOFAA  RP  c.908.
            
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