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desirable) 4 . Auch nach Inkrafttreten des rheinland-pfälzischen Entnazifizierungsgesetzes
im April 1947 wehrten sich die Kirchen erfolgreich gegen eine Nachprüfung
der kirchlichen Entnazifizierungsentscheidungen durch deutsche Spruchkammern.
Landeskommissar Junglas gab sein Einverständnis zu der Regelung, alle Pfarrer als
bereinigt anzusehen und neu auftretende Fälle auf höchster Ebene durch ihn,
Roynette und der betreffenden Kirchenleitung abzuklären 5 . Auf einer Konferenz des
Koblenzer Kultusministeriums mit den evangelischen Kirchenleitungen wurde beschlossen,
daß sich nur die weltlichen Religionslehrer dem Spruchkammerverfahren
unterwerfen mußten. Die Militärregierung gab ihre Zustimmung, machte aber die
Erteilung des Religionsunterrichts von dem Vorhandensein eines Entnazifizierungsbescheides
abhängig 6 .
Die evangelische Kirche des Rheinlandes
Die Protestanten der Regierungsbezirke Koblenz und Trier gehören der evangelischen
Kirche des Rheinlandes an, deren Kirchenleitung ihren Sitz in Düsseldorf hat.
Mit der Vereinbarung zur Wiederherstellung einer bekenntnisgebundenen Ordnung
und Leitung der Evangelischen Kirche der Rheinprovinz wurde die Reform der durch
die nationalsozialistische Kirchenpolitik veränderten Kirchenstruktur eingeleitet. Bis
zum Zusammentreten der Provinzialsynode übernahmen die Pfarrer Joachim Beckmann,
Johannes Schlingensiepen und Heinrich Held die Führung der Kirchenleitung
in Düsseldorf 7 . Zum bevollmächtigten Vertreter der Kirchenleitung in der französischen
Zone wurde am 10. November 1945 der Superintendent der Synode Koblenz,
Kirchenrat Karl Sachsse aus Oberwinter, ernannt. Er hatte sich bereits zuvor bei der
Militärregierung in Bad Ems vorgestellt 8 .
Am 1. September 1945 erließ die Kirchenleitung in Düsseldorf eine Ordnung für das
Verfahren bei Verletzung von Amtspflichten der Geistlichen. Diese sah vor, daß ein
festangestellter Geistlicher aus dem Dienst der Kirche entlassen, aus seinem Amt
entfernt oder von seiner Stelle in eine andere versetzt werden könne,
... wenn er seine Pflicht verletzt hat, das ihm übertragene Amt gemäß den bestehenden
allgemeinen und besonderen kirchlichen Ordnungen gewissenhaft wahrzunehmen
und sich durch sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung,
des Ansehens und des Vertrauens würdig zu erzeigen, welche sein Beruf erfor-4
GMRH/EPU 310: Roynette an Regnault, 24.6.1946; Provinzkommissar Becker an die Landräte u.
Oberbürgermeister, 26.6.1946; AOFAA RP c.901 p.9 u. LHA KO 502/861.
5 Kirchenrat Sachsse an die vorläufige Leitung der ev. Kirche Nassau in Wiesbaden u. an die Kirchenleitung
in Düsseldorf, 27.9. u. 11.10.1947; AEKRH Bf 10.
6 Protokoll, 6.11.1947; GMRP/SG 2195: Hettier de Boislambert an Kultusminister Süsterhenn, 1.6.1948;
AOFAA RP c.908 u. AEKRH Bf 4.
7 Vereinbarung, 15.5.1945. Pfarrer Rudolf Hamey vertrat den Provinzialkirchenrat von 1932, Konsistorialrat
Helmut Rößler das Konsistorium und Emst Stoltenhoff übernahm das Amt des Generalsuperintendenten;
LA SB RP 68/153-155. Siehe auch: Beckmann, Joachim: Das Wort Gottes bleibt in Ewigkeit.
Erlebte Kirchengeschichte. Neukirchen-Vluym 1986, S. 328ff.
8 Ev. Kirche Rheinprovinz: Beckmann an Gouverneur Gouraud, 10.11.1945; AOFAA RP c.908.