205
Vorschläge seien daher durchweg zu milde ausgefallen 139 . Die Militärregierung beschloß,
verstärkt eigene Ermittlungen im Wirtschaftsbereich anzustellen. Parallel zu
den deutschen Organen wurde für jede Firma eine eigene Akte angelegt, die unter
anderem eine Charakterisierung der Firma, eine Aufstellung der Bilanzen der Jahre
1933 bis 1944 und die Steuererklärungen des Führungspersonals in diesem Zeitraum
enthielt 140 . Die Sanktionsvorschläge des Service Epuration unterschieden sich deutlich
von den deutschen Entscheidungen 141 .
Hettier de Boislambert fragte Anfang April 1947 in Baden-Baden nach, welche
Maßnahmen durchgeführt werden sollten. Eine Durchsetzung der harten französischen
Sanktionen würde die Verletzung des Prinzips einer eigenverantwortlichen
deutschen Entnazifizierung bedeuten. Es sei außerdem zu befürchten, daß die künftigen
deutschen Spruchkammern (guidee par le souci de ne pas ruiner une partie de
l'economie allemande du Land) die Urteile rückgängig machen und damit die Militärregierung
blamieren würden. Die Genehmigung der deutschen Sanktionsvorschläge
würde andererseits den Anschein erwecken, daß die Entnazifizierung der
Privatwirtschaft von französischer Seite nicht emstgenommen würde (ne serait plus
qu'un leurre et une flagrante injustice). Er selber würde die harte Linie bevorzugen,
das hieße, die Veröffentlichung der harten Sanktionen im Namen der Militärregierung:
Je vous serais donc reconnaissant... de me faire connaitre si vous estimez - et
c'est mon avis — judicieux d’imposer malgre tout la decision actuelle du Gouvernement
Militaire, ä savoir mises sous sequestre relativement nombreuses, amendes
massives et revocations frequentes des membres dirigeants des entreprises particulierement
visees 142 .
De Vassoigne wurde umgehend zu einer Besprechung nach Baden-Baden gerufen.
Radenac erklärte ihm, daß eine direkte Einmischung der Militärregierung in die deutsche
Entnazifizierung unerwünscht sei (l'epuration reste une Operation allemande).
Sie solle vielmehr vor Ort auf die Organe einwirken und gegebenenfalls zu milde
Sanktionen verschärfen, ohne jedoch die Deutschen zu sehr zu verstimmen. Die Beschlagnahmung
von "Nazi-Firmen" wurde ausgesetzt. Nur in Ausnahmefällen und
mit Zustimmung Laffons waren Enteignungen weiterhin möglich. Abschließend wies
Radenac auf die Problematik der Entnazifizierung in der Privatwirtschaft hin: Dans
cette oeuvre d‘epuration economique particulierement delicate, c ’est dans la mesure
139 GMRP/CAB 4735: Hettier de Boislambert an Laffon, 9.4.1947. Siehe auch: GMRP/EPU 816: Roynette
an de Vassoigne, 25.2.1947; GMRP: Hettier de Boislambert an Laffon, 3.1.1947; AOFAA RP c.901
p.4 u. c.920 p.24 d.229.
140 Landron erklärte dieses Verfahren Brozen-Favereau am 1. März 1947; siehe auch: GMRP/EPU 2175:
Roynette an Radenac, 18.3.1947; AOFAA RP c.901 p.2 u. p.4.
141 Als Beispiele führte Hettier de Boislambert in seinem Schreiben an Laffon die Fälle von fünf Firmen
an: Hilgers AG Rheinbrohl, Koblenzer Elektrizitätswerk, Laeis-Maschinenfabrik Trier, Schlaadt-Sägewerk
in St. Goarshausen und Schultheiss-Brauerei in Weissenturm. Während der deutsche Sanktionsvorschlag
für diese fünf Firmen auf die Zahlung von Geldbußen (RM 430.000) lautete, schlug der
Service Epuration in drei Fällen die Zwangsverwaltung und Geldbußen bzw. Konfiszierungen von insgesamt
RM 37.680.000 vor; GMRP/CAB 4735, 9.4.1947; AOFAA DG AP c.3303 p.98.
142 Ebd.; es stellt sich hier wieder - wie beim Kapitel A.3.4. über die Ausweisungen - die Frage, inwieweit
dieser Vorschlag ernstgemeint war, oder ob es sich nur um eine vorgetäuschte harte Linie handelte, um
Baden-Baden selbst zur Rücknahme seiner Forderungen zu bewegen.