Full text: Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Vorschläge seien daher durchweg zu milde ausgefallen 139 . Die Militärregierung be 
schloß, verstärkt eigene Ermittlungen im Wirtschaftsbereich anzustellen. Parallel zu 
den deutschen Organen wurde für jede Firma eine eigene Akte angelegt, die unter 
anderem eine Charakterisierung der Firma, eine Aufstellung der Bilanzen der Jahre 
1933 bis 1944 und die Steuererklärungen des Führungspersonals in diesem Zeitraum 
enthielt 140 . Die Sanktionsvorschläge des Service Epuration unterschieden sich deut 
lich von den deutschen Entscheidungen 141 . 
Hettier de Boislambert fragte Anfang April 1947 in Baden-Baden nach, welche 
Maßnahmen durchgeführt werden sollten. Eine Durchsetzung der harten französi 
schen Sanktionen würde die Verletzung des Prinzips einer eigenverantwortlichen 
deutschen Entnazifizierung bedeuten. Es sei außerdem zu befürchten, daß die künfti 
gen deutschen Spruchkammern (guidee par le souci de ne pas ruiner une partie de 
l'economie allemande du Land) die Urteile rückgängig machen und damit die Mili 
tärregierung blamieren würden. Die Genehmigung der deutschen Sanktionsvor 
schläge würde andererseits den Anschein erwecken, daß die Entnazifizierung der 
Privatwirtschaft von französischer Seite nicht emstgenommen würde (ne serait plus 
qu'un leurre et une flagrante injustice). Er selber würde die harte Linie bevorzugen, 
das hieße, die Veröffentlichung der harten Sanktionen im Namen der Militärregie 
rung: Je vous serais donc reconnaissant... de me faire connaitre si vous estimez - et 
c'est mon avis — judicieux d’imposer malgre tout la decision actuelle du Gouverne 
ment Militaire, ä savoir mises sous sequestre relativement nombreuses, amendes 
massives et revocations frequentes des membres dirigeants des entreprises particu- 
lierement visees 142 . 
De Vassoigne wurde umgehend zu einer Besprechung nach Baden-Baden gerufen. 
Radenac erklärte ihm, daß eine direkte Einmischung der Militärregierung in die deut 
sche Entnazifizierung unerwünscht sei (l'epuration reste une Operation allemande). 
Sie solle vielmehr vor Ort auf die Organe einwirken und gegebenenfalls zu milde 
Sanktionen verschärfen, ohne jedoch die Deutschen zu sehr zu verstimmen. Die Be 
schlagnahmung von "Nazi-Firmen" wurde ausgesetzt. Nur in Ausnahmefällen und 
mit Zustimmung Laffons waren Enteignungen weiterhin möglich. Abschließend wies 
Radenac auf die Problematik der Entnazifizierung in der Privatwirtschaft hin: Dans 
cette oeuvre d‘epuration economique particulierement delicate, c ’est dans la mesure 
139 GMRP/CAB 4735: Hettier de Boislambert an Laffon, 9.4.1947. Siehe auch: GMRP/EPU 816: Roynette 
an de Vassoigne, 25.2.1947; GMRP: Hettier de Boislambert an Laffon, 3.1.1947; AOFAA RP c.901 
p.4 u. c.920 p.24 d.229. 
140 Landron erklärte dieses Verfahren Brozen-Favereau am 1. März 1947; siehe auch: GMRP/EPU 2175: 
Roynette an Radenac, 18.3.1947; AOFAA RP c.901 p.2 u. p.4. 
141 Als Beispiele führte Hettier de Boislambert in seinem Schreiben an Laffon die Fälle von fünf Firmen 
an: Hilgers AG Rheinbrohl, Koblenzer Elektrizitätswerk, Laeis-Maschinenfabrik Trier, Schlaadt-Sä- 
gewerk in St. Goarshausen und Schultheiss-Brauerei in Weissenturm. Während der deutsche Sankti 
onsvorschlag für diese fünf Firmen auf die Zahlung von Geldbußen (RM 430.000) lautete, schlug der 
Service Epuration in drei Fällen die Zwangsverwaltung und Geldbußen bzw. Konfiszierungen von ins 
gesamt RM 37.680.000 vor; GMRP/CAB 4735, 9.4.1947; AOFAA DG AP c.3303 p.98. 
142 Ebd.; es stellt sich hier wieder - wie beim Kapitel A.3.4. über die Ausweisungen - die Frage, inwieweit 
dieser Vorschlag ernstgemeint war, oder ob es sich nur um eine vorgetäuschte harte Linie handelte, um 
Baden-Baden selbst zur Rücknahme seiner Forderungen zu bewegen.
	        
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