Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Landkreisen  wurden  erste  Streiks  gemeldet 110 .  Zur  selben  Zeit  wurden  in  Baden-Baden ­
  die  Planungen  für  die  Direktive  vom  31.  Oktober  1945  abgeschlossen.  Gouraud
gab  sie  am  19.  November  1945  den  Regierungspräsidenten  bekannt 111 .  Er  hatte  sie
um  einen  genauen  Zeitplan  ergänzt.  Spätestens  zum  1.  Februar  1946  wünschte  er  die
ersten  Sanktionsvorschläge  zur  Genehmigung  vorgelegt  zu  bekommen 112  113 .  Die  Entwicklung ­
  verlief  aber  anders.  Im  März  1946  waren  noch  keine  Organe  eingerichtet
worden.  Die  Arbeit  erschöpfte  sich  in  der  Erfassung  der  betroffenen  Firmen.  Die
Militärregierung  berichtete  nach  Baden-Baden:  II  est  exacte  qu'en  dehors  des  mesures
  d’epuration  prises  par  le  Gouvernement  Militaire  lui-meme  contre  les  personnages
  notoirement  infeodes  au  parti-nazi  et  nuisibles,  de  ce  fait,  ä  l'economie  de  la
province,  rien  n'avait  ete  fait  jusqu'ä  present ,13 .
Die  Reform  des  Verfahrens  im  März  1946
Am  20.  März  informierte  de  Vassoigne  den  Dreierausschuß  über  eine  neue  Direktive
zur  Entnazifizierung  im  Wirtschaftsbereich.  Er  betonte  die  Notwendigkeit  einer  raschen, ­
  effektiven  und  objektiven  Säuberung  als  Voraussetzung  für  den  wirtschaftlichen ­
  Wiederaufbau 114 .  Die  Direktive  vom  18.  März  1946  Directives  relatives  ä
VOrganisation  des  Services  charges  de  l'epuration  economique  umfaßte  neun  Seiten
Text  und  22  Seiten  Anhang.  Sie  regelte  Verfahrensfragen,  beschrieb  den  Umfang  der
geplanten  Maßnahmen  und  gab  die  Anweisung  zur  Errichtung  eines  Geldbußenkontos ­
 115 .  Alle  bisherigen  Anordnungen  wurden  außer  Kraft  gesetzt  und  der  Dreierausschuß ­
  mit  der  Leitung  der  Entnazifizierung  beauftragt.  Mitglieder  der  deutschen  Organe ­
  waren  auszusuchen  und  (accompagnee  de  tous  les  renseignements  souhaitables)
der  Militärregierung  zur  Genehmigung  vorzuschlagen.  Bereinigungskommissionen
wurden  in  jedem  der  drei  Bezirke:  Trier,  Koblenz  und  Montabaur  eingerichtet.  Jede
bestand  aus  sieben  Abteilungen,  mit  folgenden  Industriezweigen:

110  Ebd.
111  Im  Anhang  wurde  die  Entlassungsliste  des  SHAEF-Handbooks  aufgefiihrt;  GMRH/DEF:  Gouraud,
19.11.1945;  AOFAA  DGAP  c.233  p.56  u.  RPc.982.
112  30.  November  1945:  Meldung  der  Zahl  der  Organe  und  ihrer  Zuständigkeit;  31.  Dezember  1945:
Beendigung  der  Vorarbeiten  (Firmen-  und  Personenlisten,  Verteilen  der  Fragebögen,  Mitglieder  der
Organe);  1.  Januar  bis  31.  März  1946:  Tätigkeit  der  Untersuchungsausschüsse  (bis  15.  April  1946  bei
den  Bereinigungskommissionen);  ebd.
113  GMRH/EPU  41:  Hettier  de  Boislambert  an  Laffon,  26.3.1946;  AOFAA  DGAP  c.233  p.56.
114  GMRH/EPU  40:  Hettier  de  Boislambert  an  Boden,  26.3.1946;  AOFAA  RP  c.920  p.24  d.229.  Die  deutsche ­
  Übersetzung  der  Direktive  unter  dem  Titel:  "Betrifft:  Organisation  der  Bereinigung  der  Wirtschaft" ­
  (o.D.  und  ohne  Briefkopf)  hatte  den  Begriff  "Conseil  d'Administration"  mit  "Betriebsrat"  übersetzt. ­
  Dies  führte  dazu,  daß  auch  die  Mitglieder  des  Betriebsrates  -  die  schon  vor  ihrer  Wahl  politisch
überprüft  wurden  -  erneut  entnazifiziert  wurden;  Junglas,  8.10.1946;  AOFAA  RP  c.982  u.  c.901  p.7.
1,5  GMRH/EPU  37:  Hettier  de  Boislambert  an  Boden,  18.3.1946;  AOFAA  DGAP  c.233  p.56.  Die  im  Verfahren ­
  verhängten  Geldbußen  sollten  auf  ein  Sonderkonto  einbezahlt  werden,  mit  dem  der  Wiederaufbau ­
  von  Krankenhäusern,  Schulen,  Kindergärten  und  Krippen  finanziert  werden  sollte.  Mit  der  endgültigen ­
  Regelung  dieser  Frage  wurde  das  Oberpräsidium  und  die  Finanzabteilung  der  Militärregierung
beauftragt.
            
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