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dige deutsche Verwaltungsstelle, aber keine Nebenregierung darstellen soll 8I . Obwohl
der Militärregierung bekannt war, daß die Durchführung der Sanktionen von
den deutschen Dienststellen oft umgangen wurde, genehmigte sie weiterhin großzügig
Weiterbeschäftigungsanträge: Anfang November 1946 wurden sämtliche Anträge
bis zum Jahresende verlängert 82 .
Nach Bekanntwerden der ersten Sanktionen wurde die Forderung nach Einrichtung
einer Einspruchsinstanz immer lauter erhoben 83 . Die Baden-Badener Direktive zur
Einrichtung des Conseil Politique d'Epuration hatte diesem das Recht gegeben, bei
krassen Fehlurteilen ein erneutes Verfahren einzuleiten 84 . Roynette ordnete jedoch
im Juli 1946 an, daß ein Einspruch erst dann verhandelt werden dürfe, wenn der zuständige
Untersuchungsausschuß seine laufenden Arbeiten beendet habe. Durch die
Überprüfung bereits entschiedener Fälle dürften keine Verzögerungen bei der Entnazifizierung
entstehen 85 . Die deutschen Richtlinien für die Durchführung der Bereinigung
in Verwaltung und Wirtschaft sahen dagegen eine Berufungsmöglichkeit vor.
Der Antrag sollte beim Provinzkommissar abgegeben werden. Voraussetzung für
seine Zulassung war die Fürsprache einer politischen Partei, der Gewerkschaften
oder der Fürsorgestelle für die politischen Opfer des Nationalsozialismus 86 . Im Regierungsbezirk
Montabaur erhielten alle Betroffenen mit ihrem Entnazifizierungsbescheid
folgende Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung steht Ihnen das
Recht der Berufung beim Provinzialkommissar für die Bereinigung in Rheinland-Hessen-Nassau
in Koblenz (Oberwerth) zu. Ihre Berufung wird jedoch nur dann vom
Kommissariat entgegengenommen, wenn Sie die Befürwortung einer der zugelassenen
politischen Parteien oder der Einheitsgewerkschaft beifügen 87 .
Berufungsverhandlungen fanden trotzdem vorerst nicht statt. Roynette beharrte auf
seinem Standpunkt, daß zuvor die allgemeine Entnazifizierung beendet sein müsse;
als voraussichtlichen Termin - der jedoch nicht eingehalten werden konnte 88 -
nannte er Dezember 1946: Les fonctionnaires revoques ou suspendus par les decisions
de la Commission d'Epuration peuvent faire appel. Les Commissions
81 Boden an Becker, 13.12.1946. Becker wies in seinem Antwortschreiben darauf hin, daß der Dreierausschuß
in dieser Angelegenheit aufgrund eines ausdrücklichen Ersuchens des Service Epuration aktiv
geworden war; Becker an Boden, 14.12.1946; AOFAA RPc.920p.24 d.229.
82 GMRP: Hettier de Boislambert an Boden, 9.11. u. 12.12.1946; AOFAA RP c.1089 p.30. Noch im Juli
1947 beschwerte sich Roynette, daß weiterhin zahlreiche entlassene Nationalsozialisten bei verschiedenen
Dienststellen weiterbeschäftigt würden, u.a. im Forstwesen, ohne die dazu erforderliche Genehmigung
zu besitzen; GMRP; "Rapport mensuel juillet 1947”; AOFAA DGAP c.233 p.51.
83 Die Schaffung eines Berufungsausschusses zur Nachprüfung solcher Fälle ist eine Forderung des
Rechtsempfindens unseres Volkes-, Landrat von Simmem, 1.4.1946; LHA KO 441/45359/167-170.
84 Siehe das Kapitel C.3.2.
85 GMRH/EPU 441: Roynette an Becker, 17.7.1946; AOFAA RP c.901 p.7. In diesem Sinne auch schon
im März 1946 de Vassoigne (Anm. 41).
86 Becker, Sommer 1946 (Anm. 58). Siehe auch das Schreiben: Reg.präs. Koblenz an den Landrat in
Mayen, 8.11.1946; LHA KO 469/207.
87 Reg.präs. Montabaur: Altmeier an die Landräte, 23.8.1946. Eine Woche zuvor waren ihm die ersten
Entnazifizierungsbescheide zugestellt worden; LHA KO 502/140.
88 GMRP/EPU 2739: Roynette, 17.4.1947; AOFAA RPc.901 p.5.