Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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werden  könne.  Die  Gesprächsteilnehmer  einigten  sich,  künftig  einmal  monatlich  eine
gemeinsame  Besprechung  abzuhalten 53 .  Als  unmittelbare  Folge  wurde  dem  Dreierausschuß ­
  ein  richtiges  Büro  mit  einem  Bürovorsteher  und  vier  Angestellten  eingerichtet ­
 54 .
Durch  die  enge  Zusammenarbeit  zwischen  Roynette  und  dem  Dreierausschuß  konnte
die  Entnazifizierung  allmählich  beschleunigt  und  eine  größere  Einheitlichkeit  in  der
Beurteilung  der  Einzelfälle  erreicht  werden.  Mitte  Juli  1946  erschienen  die  ersten
Entnazifizierungsbescheide  im  Amtsblatt:  Sie  betrafen  Angehörige  der  Stadtverwaltung ­
  Koblenz  und  verschiedener  Kreisverwaltungen;  der  Anteil  der  Entlassungen
betrug  etwa  12  bis  15% 55 .  Die  Militärregierung  bemerkte  dazu,  daß  sie  sich  bei  subalternen ­
  Beamten  zu  90%  den  Vorschlägen  der  Bereinigungskommissionen  angeschlossen ­
  habe 56 .  Der  Anteil  der  von  der  Militärregierung  zurückgewiesenen  oder
verschärften  Sanktionsvorschläge  sank  kontinuierlich:  Roynette  schätzte  ihn  Ende
Juli  auf  8  bis  9% 57 .
Becker  faßte  die  verschiedenen  Entnazifizierungsrichtlinien  zu  einer  16  Punkte  umfassenden ­
  Anweisung  für  die  deutschen  Organe  zusammen:  Richtlinien  für  die
Durchführung  der  Bereinigung  in  Verwaltung  und  Wirtschaft.  Die  Entnazifizierung
sei  eine  der  wichtigsten  und  ernstesten  Aufgaben  der  Zeit.  Ihr  Gelingen  werde  durch
die  richtige  Auswahl  der  Mitglieder  der  Organe  gewährleistet.  Diese  müßten  ausgewiesene ­
  Antifaschisten,  nicht  kriminell  belastet  und  frei  von  jeder  persönlichen  Gehässigkeit ­
  oder  Rachsucht  sein.  Die  Bereinigung  solle  von  oben  nach  unten  unter  der
Maxime  Kein  Mensch  ist  unersetzlich  erfolgen.  Während  "alte  Kämpfer"  (NSDAP-Mitglieder
  vor  dem  1.  April  1933)  ohne  Pension  zu  entlassen  seien,  spiele  bei  den
anderen  Nationalsozialisten  das  Datum  ihres  Parteieintritts  keine  ausschlaggebende
Rolle:  Jeder  Fall  ist  individuell  zu  behandeln,  nach  strengen,  gerechten  Maßstäben.
Dabei  ist  festzustellen,  ob  der  Betreffende  als  belastet  gilt  oder  ob  wesentliche  Momente, ­
  die  für  seine  Entlastung  sprechen,  beigebracht  worden  sind 5 *.  Leitende
Funktionen  in  Verwaltung  und  Privatwirtschaft  dürften  nur  von  unbelasteten  Personen ­
  ausgeübt  werden.  Als  prinzipiell  untragbar  für  den  öffentlichen  Dienst  wurden
alle  Mitglieder  der  Allgemeinen  SS  und  alle  freiwilligen  Mitglieder  der  Waffen-SS
sowie  NS-Aktivisten,  Beschäftigte  der  Gestapo  und  des  SD  genannt.  Militaristen
seien  auch  ohne  Parteimitgliedschaft  NS-Aktivisten  gleichzusetzen,  ebenso  Personen, ­
  die  die  NSDAP  in  finanzieller  oder  propagandistischer  Hinsicht  unterstützt  hatten. ­
  Jugendliche  sollten  dagegen  schonender  behandelt  werden 59 .

53  GMRH/CAB  2821:  Hettier  de  Boislambert  an  Boden,  23.7.1946,  u.  GMRH/CAB  2965:  an  Laffon,
9.8.1946;  AOFAA  DG  AP  c.233  p.56.
54  Rapport,  6.8.1946  (Anm.  5).
55  AB1-RHN  Nr.  9/46  (15.7.1946),  S.  73ff.
56  GMRH:  "Rapport  eoncemant  1’öpuration",  13.5.1946;  AOFAA  DGAP  c.3302  p.89  d.3130-3135.
57  Rapport,  6.8.1946  (Anm.  5).
58  Nach  Anhörung  der  Betroffenen  und  der  Zeugen  sollten  die  Untersuchungsausschüsse  ihren  ausführlich ­
  begründeten  Sanktionsvorschlag  an  die  Bereinigungskommissionen  weitergeben;  Becker:
"Richtlinien  für  die  Durchführung  der  Bereinigung  in  Verwaltung  und  Wirtschaft",  o.D.  (Sommer
1946);  AOFAA  RPc.901  p.5.
59  Ebd.
            
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