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auf die Kontrollratsdirektive Nr. 24 bezog und von der Militärregierung nach Baden-Baden
geschickt wurde 195 . Ihre Beratungen zusammenfassend, erklärte die Sonderkommission
am 31. Oktober 1946 einstimmig, daß aus juristischen und wirtschaftlichen
Gründen die Festlegung des Begriffes "Nazifirma" nicht möglich ist, und daß
nur die Sequestrierung von Vermögen einzelner Persönlichkeiten sowie von Gesellschaftsanteilen
in Frage kommen kann. Gleichzeitig stellte sie jedoch die angeforderte
Liste von Firmen, deren leitende Persönlichkeiten politisch schwer belastet waren,
zusammen 196 . Schneider reichte das Schreiben an Laffon weiter.
Tabelle 16:
Mutmaßliche "Nazi-Firmen" in der Pfalz (Oktober 1946):
- Albert & Co. Schnellpresse (AG), Frankenthal
- Baugesellschaft Gehlen (KG), Kaiserslautern
- Josef Braun Schiffswerft (oHG), Speyer
- Bumiller & Baumgärtner (oHG), Germersheim
- Deutsche Metallwerke (GmbH), Neustadt
- Eisenwerke Kaiserslautern (AG)
- Gehlert Tuchfabrik (oHG), Neustadt
- Gienanth Gmbh, Eisenberg
- Guilini Chemische Fabrik (GmbH), Ludwigshafen
- Gusswerke AG, Frankenthal
- Hoffmann & Engelmann AG, Neustadt
- Jockers GmbH, Weidenthal
- Klein, Schanzlin & Becker (AG), Frankenthal
- Knoll AG, Ludwigshafen
- K. Laubscher und Söhne (oHG), Lambrecht
- Libelle Schuhfabrik Rothaar (oHG), Waldfischbach
- Luchterhand, Neustadt
- Gebr. Mann (KG), Neustadt
- Neustadter Druckerei u. Verlagsgesellschaft
- Pfälzische Möbelfabrik Horxheim (AG)
- Pfalzwerke AG, Ludwigshafen
- Saarpfälzische Nahrungsmittel GmbH, Germersheim
195 In vier Paragraphen wurde festgelegt, (§ 1) welche Personen unter die Maßnahmen fallen sollten: Aktivisten,
Militaristen, Nutznießer und Mitläufer; (§ 2) welche Sanktionen zu verhängen seien: Verbot einer
leitenden Tätigkeit, Beschlagnahme des Vermögens, Verbot einer Überschreibung der Geschäftsanteile,
Herabstufung und Zahlung einer Geldbuße, Pensionierung, Kontrolle des Unternehmens durch
die IHKs oder Handwerkskammern. § 3 gestattete den Sanktionsaufschub für eine bestimmte Zeit und
§ 4 legte fest, daß der Oberregierungsvizepräsident Entnazifizierungsbeauftragter bleiben sollte;
GMPA/AA/INT 8673: Brozen-Favereau an Laffon, 30.10.1946: "Projet d'une ordonnance reglementaire
concemant la d£nazification de l’Industrie, du Commerce, de l'Agriculture et des Entreprises de
Finances"; AOFAA DGAP c.233 p.51.
196 ZSK-Wi-SoKo an Koch u. Schneider, 31.10.1946; AOFAA DGAP c.3303 p.98 u. LA SP H
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