Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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der  ZSK-Bescheide  bewirkte  Anfang  Mai  1947  ein  Umdenken  in  der  Militärregierung. ­
  Brozen-Favereau  gab  am  6.  Mai  1947  den  Kreisdelegierten  bekannt,  daß  analog ­
  zum  Verwaltungsbereich  ab  sofort  auch  in  der  Wirtschaft  in  begründeten  Ausnahmefällen ­
  ein  Sanktionsaufschub  bis  zu  drei  Monaten  für  unentbehrliche  Fachkräfte ­
  gewährt  werden  könne 190 .
Die  Entnazifizierung  juristischer  Personen
Bereits  wenige  Tage  nach  der  Konferenz  in  Baden-Baden  am  1.  Oktober  1946  teilte
die  Militärregierung  Koch  die  Ausweitung  der  Entnazifizierung  auf  juristische  Personen ­
  mit.  Auf  der  Sitzung  der  ZSK-Wirtschaft  am  4.  Oktober  gab  Gümbel  die  Bildung ­
  einer  Sonderkommission  bekannt:  Sie  setzte  sich  aus  den  ZSK-Mitgliedem
Hans  Wulf,  Gerhart  Wolf  und  Otto  Gümbel,  den  Präsidialdirektoren  Ritterspacher,
Pieper  und  Bieroth,  sowie  dem  Leiter  des  Landesamtes  für  beschlagnahmte  Vermögen, ­
  Brenner,  zusammen.  Capitaine  Schneider  hatte  den  Auftrag  erteilt,  diejenigen
Firmen  festzustellen,  die  als  "Nazi-Betriebe"  anzusehen  seien  und  deren  Vermögen
im  Zuge  der  Entnazifizierung  konfisziert  werden  sollten 191 .
Ritterspacher  erstellte  im  Auftrag  der  Sonderkommission  ein  Gutachten  über  die
rechtliche  Struktur  der  pfälzischen  Wirtschaft  und  die  Möglichkeiten  einer  Entnazifizierung ­
  juristischer  Personen.  Sein  Fazit  war,  daß  bei  Einzelfirmen  und  GmbHs  die
Eigentümer-Frage  relativ  einfach  zu  lösen,  die  Situation  bei  den  Aktiengesellschaften
(AGs)  dagegen  sehr  viel  schwieriger  sei.  Aktienfluktuation,  ausländischer  Besitz  und
der  durch  Großbanken  treuhänderisch  verwaltete  Einzelbesitz  seien  sehr  schwierig  zu
ermitteln,  zumal  sich  das  Wertpapiersammeldepot  im  sowjetischen  Teil  Berlins  befände ­
  und  blockiert  sei 192 .  Die  Sonderkommission  lehnte  auf  ihren  nächsten  Sitzungen ­
  eine  Durchführung  des  Auftrages  der  Militärregierung  ab.  Es  fehlten  hierfür  die
rechtlichen  Grundlagen,  die  geplanten  Maßnahmen  seien  dem  Wiederaufbau  der
Wirtschaft  abträglich  und  würden  zudem  die  Interessen  zahlreicher  Aktionäre  verletzen, ­
  die  keinerlei  politische  Belastung  aufwiesen 193 .  Koch  lehnte  ihre  Forderung  nach
einer  neuen  Rechtsgrundlage  für  die  Entnazifizierung  als  überflüssig  und  durch  die
kommende  Entwicklung  bereits  überholt  ab 194 .  Trotzdem  arbeitete  die  Sonderkommission ­
  einen  Anordnungsentwurf  zur  Entnazifizierung  der  Wirtschaft  aus,  der  sich

190  Die  Anträge  auf  befristete  Weiterbeschäftigung  mußten  von  der  Firma  über  die  Kreisdelegierten  bei  der
Wirtschaftsabteilung  der  Militärregierung  in  Neustadt  gestellt  werden.  Diese  entschied,  nachdem  sie
beim  Service  Epuration  nachgefragt  hatte,  über  die  Gewährung  des  Sanktionsaufschubs;  GMPA/EF
1032:  Brozen-Favereau  an  die  Kreisdelegierten,  6.5.1947;  ZSK-Wirtschaft:  Gümbel  an  die  IHK  LU,
7.7.1947;  AOFAA  RPPc.2303  p.3,  IHK  LU  33.
191  ORP/Abt.  Finanzen:  Vermerk  über  die  Sitzung  der  ZSK-Wirtschaft,  4.10.1946;  LA  SP  H
13/473/216-218.
192  ZSK-Wirtschaft-Sonderkommission  (ZSK-Wi-SoKo):  Denkschrift,  8.10.1946;  AOFAA  DGAP  c.3303
p.98.
193  ZSK-Wi-SoKo:  Sitzungen,  8.,  14.  u.  21.10.1946;  LA  SP  H  i  3/473/148f„  154ff.  u.  167.
194  Koch  erwähnte  die  Kontrollratsdirektive  Nr.  38  und  einige  Geheimverfügungen,  die  außer  ihm  nur  wenigen ­
  ZSK-Mitgliedem  bekannt  seien;  ORP/Abt.  Finanzen:  Vermerk  über  die  Sitzung  der  ZSK-Wi-SoKo,
  21.10.1946;  LA  SP  H  13/473/167.
            
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