Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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statter  führte  dies  auf  den  Widerstand  General  Bouleys  zurück 138 .  Die  Richtlinien  der
Militärregierung  in  Neustadt  sahen  vor,  daß  bis  zum  Schulbeginn  am  1.  Oktober
keine  Wiedereinstellungen  erlaubt  werden  sollten.  Danach  war  ein  Gutachten  des
Schulrates  und  der  ZSK-Bescheid  erforderlich,  bevor  der  Antrag  über  die  deutsche
Verwaltung  an  den  Schuloffizier  in  Neustadt  weitergeleitet  wurde.  Dieser  traf  nach
Rücksprache  mit  der  Securite  Publique  und  dem  Kreisdelegierten  die  Entscheidung,
ob  der  Betroffene  vorläufig  wiedereinzustellen  sei 139 .  In  den  einzelnen  Landkreisen
wurden  von  einigen  Kreisdelegierten  (places  devant  l'insuffisance  manifeste  de  personnel)
  die  Direktiven  umgangen,  indem  sie  auf  Vorschlag  des  Schulrates  eigenmächtig ­
  Wiedereinstellungen  Vornahmen 140 .  Erst  Anfang  1946  wurde  es  dem  Service
de  l'Education  Publique  in  Neustadt  erlaubt,  vorläufige  Wiedereinstellungen  auszusprechen, ­
  ohne  den  ZSK-Bescheid  abwarten  zu  müssen 141 .
Die  Entnazifizierung  des  Erziehungswesens  wurde  an  zweiter  Stelle  hinter  der  Säuberung ­
  der  Arbeitsverwaltung  in  Angriff  genommen.  Die  Zusammensetzung  der
ZSK  wurde  am  26.  November  1945  von  der  Militärregierung  genehmigt;  ungefähr
4.500  Fragebögen  waren  zu  untersuchen 142 .  Der  Mangel  an  unbelasteten  Lehrkräften
führte  zu  Engpässen  an  den  wiedereröffneten  Schulen.  Sowohl  die  evangelische  als
auch  die  katholische  Kirche  fühlten  sich  durch  die  Entlassungen  besonders  stark  betroffen ­
  und  vermuteten  in  der  Entnazifizierung  eine  gegen  sie  gerichtete  versteckte
Konfessionspolitik.  Tatsächlich  waren  die  evangelischen  Lehrkräfte  -  aufgrund  der
politischen  Belastungen  -  häufiger  von  den  Entnazifizierungsmaßnahmen  betroffen.
Descombes  forderte  im  Januar  1946  den  neuen  Präsidialdirektor  Edmund  Kroneberger ­
  auf,  den  Mangel  an  protestantischen  Lehrkräften  zu  beseitigen;  die  ZSK-Bescheide
  sollten  künftig  den  Erfordernissen  des  konfessionellen  Schulsystems  mehr
Rechnung  tragen 143 .
Die  Veröffentlichung  der  ersten  ZSK-Bescheide  in  den  "Amtlichen  Mitteilungen"  am
6.  Februar  1946 144  wurde  nach  Informationen  der  Militärregierung  positiv  aufgenommen. ­
  Entlassene  Lehrer,  die  durch  den  ZSK-Bescheid  wieder  zum  Schuldienst
zugelassen  wurden,  erhielten  ihre  Beamtenrechte  nicht  zurück.  Sie  wurden  als  Hilfs138 ­

  CCFA/DGAA/EDU:  "Rapport  sur  un  voyage  d’information  en  Hesse-Palatinat  et  en  Rh&ianie",
7.-10.11.1945;  AOFAA  DGAC  c.124.  Die  Baden-Badener  Bestimmung  zum  Ausschluß  bestimmter
nationalsozialistischer  Schüler  wurde  im  Dezember  1945  an  das  Oberregierungspräsidium  weitergegeben. ­
  Sie  galt  auch  für  Studienreferendare;  GMPA/AA/EDU:  Descombes  an  Kilb,  6.12.1945;
GMPA/AA/INT  1334:  Magniez  an  Eichenlaub,  31.12.1945;  LA  SP  H  13/743/971  u.  951.
139  Bouley,  11.9.1945,  in:  Rapport,  24.9.1945  (Anm.  137).
140  Ebd.
141  Siehe:  GMPA/AA/EDU  1302:  Renard  an  Präsidialdirektor  Kroneberger,  4.6.1946;  LA  SP  H
13/744/957.  Der  Untersuchungsbericht  hatte  zuvor  festgestellt,  daß  sich  Descombes  in  der  Frage  der
Entnazifizierung  nicht  gegen  Magniez  hatte  durchsetzen  können;  Rapport,  24.9.1945  (Anm.  137).
142  GMPA/AA/INT  946:  Magniez  an  Eichenlaub,  26.11.1945;  LA  SP  H  13/731/672f.
143  In  der  übersetzten  Abschrift  lautete  dieser  Passus:  Es  erscheint  zu  diesem  Zweck  angebracht,  die  Ergebnisse ­
  der  Entnazifizierung,  so  wie  sie  ihnen  zugeleitet  werden,  auszuschlachten;  GMPA/AA/EDU
333:  Descombes  an  Kroneberger,  4.1.1946;  LA  SP  H  13/743/949.  Der  Mangel  an  protestantischen
Lehrkräften  konnte  erst  infolge  der  Amnestien  1947/48  beseitigt  werden;  GMRP/EDU/ENS  2712:
Hettier  de  Boislambert  an  Koenig,  22.9.1948;  AOFAA  CC  POL  I  H  3  b  p.22.
144  AM  Nr.  7/46  (6.2.1946),  S.  27ff.
            
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