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statter führte dies auf den Widerstand General Bouleys zurück 138 . Die Richtlinien der
Militärregierung in Neustadt sahen vor, daß bis zum Schulbeginn am 1. Oktober
keine Wiedereinstellungen erlaubt werden sollten. Danach war ein Gutachten des
Schulrates und der ZSK-Bescheid erforderlich, bevor der Antrag über die deutsche
Verwaltung an den Schuloffizier in Neustadt weitergeleitet wurde. Dieser traf nach
Rücksprache mit der Securite Publique und dem Kreisdelegierten die Entscheidung,
ob der Betroffene vorläufig wiedereinzustellen sei 139 . In den einzelnen Landkreisen
wurden von einigen Kreisdelegierten (places devant l'insuffisance manifeste de personnel)
die Direktiven umgangen, indem sie auf Vorschlag des Schulrates eigenmächtig
Wiedereinstellungen Vornahmen 140 . Erst Anfang 1946 wurde es dem Service
de l'Education Publique in Neustadt erlaubt, vorläufige Wiedereinstellungen auszusprechen,
ohne den ZSK-Bescheid abwarten zu müssen 141 .
Die Entnazifizierung des Erziehungswesens wurde an zweiter Stelle hinter der Säuberung
der Arbeitsverwaltung in Angriff genommen. Die Zusammensetzung der
ZSK wurde am 26. November 1945 von der Militärregierung genehmigt; ungefähr
4.500 Fragebögen waren zu untersuchen 142 . Der Mangel an unbelasteten Lehrkräften
führte zu Engpässen an den wiedereröffneten Schulen. Sowohl die evangelische als
auch die katholische Kirche fühlten sich durch die Entlassungen besonders stark betroffen
und vermuteten in der Entnazifizierung eine gegen sie gerichtete versteckte
Konfessionspolitik. Tatsächlich waren die evangelischen Lehrkräfte - aufgrund der
politischen Belastungen - häufiger von den Entnazifizierungsmaßnahmen betroffen.
Descombes forderte im Januar 1946 den neuen Präsidialdirektor Edmund Kroneberger
auf, den Mangel an protestantischen Lehrkräften zu beseitigen; die ZSK-Bescheide
sollten künftig den Erfordernissen des konfessionellen Schulsystems mehr
Rechnung tragen 143 .
Die Veröffentlichung der ersten ZSK-Bescheide in den "Amtlichen Mitteilungen" am
6. Februar 1946 144 wurde nach Informationen der Militärregierung positiv aufgenommen.
Entlassene Lehrer, die durch den ZSK-Bescheid wieder zum Schuldienst
zugelassen wurden, erhielten ihre Beamtenrechte nicht zurück. Sie wurden als Hilfs138
CCFA/DGAA/EDU: "Rapport sur un voyage d’information en Hesse-Palatinat et en Rh&ianie",
7.-10.11.1945; AOFAA DGAC c.124. Die Baden-Badener Bestimmung zum Ausschluß bestimmter
nationalsozialistischer Schüler wurde im Dezember 1945 an das Oberregierungspräsidium weitergegeben.
Sie galt auch für Studienreferendare; GMPA/AA/EDU: Descombes an Kilb, 6.12.1945;
GMPA/AA/INT 1334: Magniez an Eichenlaub, 31.12.1945; LA SP H 13/743/971 u. 951.
139 Bouley, 11.9.1945, in: Rapport, 24.9.1945 (Anm. 137).
140 Ebd.
141 Siehe: GMPA/AA/EDU 1302: Renard an Präsidialdirektor Kroneberger, 4.6.1946; LA SP H
13/744/957. Der Untersuchungsbericht hatte zuvor festgestellt, daß sich Descombes in der Frage der
Entnazifizierung nicht gegen Magniez hatte durchsetzen können; Rapport, 24.9.1945 (Anm. 137).
142 GMPA/AA/INT 946: Magniez an Eichenlaub, 26.11.1945; LA SP H 13/731/672f.
143 In der übersetzten Abschrift lautete dieser Passus: Es erscheint zu diesem Zweck angebracht, die Ergebnisse
der Entnazifizierung, so wie sie ihnen zugeleitet werden, auszuschlachten; GMPA/AA/EDU
333: Descombes an Kroneberger, 4.1.1946; LA SP H 13/743/949. Der Mangel an protestantischen
Lehrkräften konnte erst infolge der Amnestien 1947/48 beseitigt werden; GMRP/EDU/ENS 2712:
Hettier de Boislambert an Koenig, 22.9.1948; AOFAA CC POL I H 3 b p.22.
144 AM Nr. 7/46 (6.2.1946), S. 27ff.