Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Einzelfall  dadurch  gerecht  werden,  daß  nicht  nur  dessen  nationalsozialistische  Vergangenheit, ­
  sondern  auch  die  persönlichen  Umstände  sowie  die  jetzige  berufliche
Stellung  berücksichtigt  wurden" 3 .
Oberst  Magniez  fragte  in  Baden-Baden  nach,  welche  Bedeutung  der  württembergischen
  Rechtsanordnung  zukäme.  Er  habe  den  Eindruck,  daß  diese  mildere  Bestimmungen ­
  beinhalte  als  die  Entnazifizierungsdirektiven  Laffons" 4 .  Amal  hatte  wenige
Tage  zuvor  Abschriften  der  neuen  Rechtsanordnung  an  die  Ländergouvemeure  verschickt. ­
  Er  sah  durch  sie  das  bestehende  Verfahren  nicht  in  Frage  gestellt:  La  redaction
  de  l'ordonnance  est  teile  qu'elle  n'implique  aucun  changement  des  methodes
employees  jusqu'ä  present  et  evite  justement  de  codifier  en  fagon  trop  stricte  les
regles  d'epuration  conformement  ä  la  politique  que  nous  avons  toujours  suivie  de
l'examen  individuel.  Arnal  überließ  es  der  Militärregierung  in  Neustadt,  eine  vergleichbare ­
  Rechtsanordnung  für  Hessen-Pfalz  in  Kraft  zu  setzen" 5 .  Magniez  überreichte ­
  Koch  den  Text  der  Rechtsanordnung.  Eine  derartige  Verordnung  hätte  den
Vorteil,  daß  die  Entnazifizierung  auf  eine  festere,  rechtliche  Grundlage  gestellt
werde.  Koch  solle  prüfen,  inwieweit  ein  Interesse  an  der  Übernahme  einzelner  Artikel ­
  bestehe.  In  den  folgenden  Wochen  erinnerte  Magniez  Koch  mehrmals  an  diesen
Auftrag" 6 .  Erst  Mitte  November  1946  reagierte  das  Oberregierungspräsidium.  Der
Vorsitzende  des  PSR,  Senatspräsident  Matheis,  überreichte  der  Militärregierung  den
Entwurf  einer  Rechtsanordnung  zur  politischen  Säuberung  für  das  Gebiet  Hessen-Pfalz.
  In  der  Begründung  wurden  die  scharfen  Proteste  der  Parteien,  der  Presse  und
auch  des  Oberregierungspräsidenten  Eichenlaub  gegen  die  fehlende  gesetzliche
Grundlage  der  Entnazifizierung  erwähnt.  Es  könne  daher  weder  die  geplante  Übernahme ­
  der  Kontrollratsdirektive  Nr.  38,  noch  eine  gesetzliche  Regelung  des  im  Aufbau ­
  befindlichen  rheinland-pfälzischen  Staates  abgewartet  werden:  Diese  Rechtsanordnung ­
  muß  an  die  bisher  in  Hessen-Pfalz  entwickelten  Grundsätze  und  Verfahrensregeln ­
  anknüpfen,  darauf  aufbauen  und  insbesondere  auch  die  bisher  bekannt
gegebenen  ...  Entnazifizierungsentscheidungen  legalisieren.  Dabei  erscheint  es  notwendig, ­
  das  Verfahren  in  eine  etwas  festere  Form  zu  bringen,  ohne  die  von  den  bisherigen ­
  Ausschüssen  und  Kommissionen  geübte  Freiheit  zu  sehr  einzuschränken  " 7 .
Das  bisherige  Verfahren  habe  sich  im  großen  und  ganzen  bewährt  und  die  Erwartungen ­
  nach  umfassender  und  schneller  Entnazifizierung  erfüllt.  Die  bei  der  ungeheuren
Anzahl  der  Fälle  und  der  schnellen  Bearbeitung  fast  unvermeidbaren  Fehlentscheidungen ­
  seien  durch  den  PSR  berichtigt  worden.  Als  Vorlage  hatte  dem  PSR-Entwurf
die  württembergische  Rechtsanordnung  gedient;  einige  Teile  waren  wörtlich  über113 ­

  Henke,  Politische  Säuberung,  S.  80ff.;  Hudemann,  Französische  Besatzungszone,  S.  240ff.
" 4  GM  PA/A  A/INT  4075:  Magniez  an  Laffon,  12.7.1946;  AOFAA  DGAP  c.233  p.51.
115  CCFA/CAB/C  5066:  Laffon  an  Brozen-Favereau,  20.7.1946;  AOFAA  DGAP  c.233  p.51.
116  GM  PA/A  A/INT  4550,  6571:  Magniez  an  Koch,  25.7.  (übersetzte  Abschrift)  u.  10.9.1946;  LA  SP  H
13/745/634  u.  155.
117  Matheis  erwähnte  die  Entschließung  des  CDU-Vorstandes  vom  2.  Oktober  1946  ("Die  Rheinpfalz",
5.10.1946)  ,  den  Artikel  des  Mainzer  Oberbürgermeisters  Kraus  ("Neuer  Mainzer  Anzeiger",
26.10.1946)  und  die  Wahlkampfreden  Eichenlaubs;  ORP/PSR:  Matheis:  "Begründung  zum  Entwurf  einer ­
  Rechtsanordnung  zur  politischen  Säuberung  für  das  Gebiet  Hessen-Pfalz",  11.11.1946;  AOFAA
DGAP  c.3306  p.117.
            
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