Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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entsenden,  und  erklärte  die  Einführung  eines  öffentlichen  Verfahrens  zur  Voraussetzung ­
  weiterer  Mitarbeit 108 .
Einen  Monat  später,  am  18.  März  1947,  teilte  Coue  Koch  mit,  daß  der  PSR  seine  Tätigkeit ­
  als  Berufungsorgan  umgehend  zu  beenden  habe;  bereits  getroffene  Entscheidungen ­
  sowie  die  noch  anhängigen  Fälle  sollten  ihm  in  den  nächsten  vier  Tagen
übergeben  werden.  Der  PSR  arbeitete  mit  seinen  ursprünglichen,  beratenden  Befugnissen ­
  als  Conseil  Politique  bis  Anfang  Mai  1947  weiter 109 .  Vorübergehend  wurden
statt  ihm  die  ZSK  ermächtigt,  beim  Vorliegen  krasser  Fehlurteile  eigenständig  den
Fall  erneut  zu  verhandeln 110  111 .  Im  Juli  1947  zog  der  CDU-Vertreter  im  PSR,  Fritz
Breier,  Bilanz:  Von  den  3.200  Berufungsanträgen,  die  über  die  CDU  dem  PSR  zur
Überprüfung  vorgelegt  worden  waren,  waren  etwa  1.200  behandelt  worden:  In  375
Fällen  war  die  Entlassung  aufgehoben,  in  244  Fällen  die  Sanktion  zugunsten  des  Betroffenen ­
  abgeändert,  in  9  Fällen  verschärft  sowie  in  291  Fällen  der  Antrag  zurückgewiesen ­
  worden.  In  281  Fällen  hatte  die  Militärregierung  die  Akten  zurückverlangt
und  dadurch  eine  Entscheidung  verhindert.  Breier  warf  der  SPD  vor,  durch  den  Auszug ­
  ihrer  Vertreter  die  Entscheidung  in  den  übrigen  2.000  Fällen  verhindert  zu  haben: ­
  Die  Ursache  dieses  vorzeitigen  Abbruches  der  Tätigkeit  des  PSR  als  Berufungsinstanz ­
  ist  allein  auf  Betreiben  der  SPD  zurückzuführen.  Diese  möge  auch  die
Verantwortung  tragen  m .
Der  PSR-Entwurf  zu  einem  Entnazifizierungsgesetz  vom  11.  November  1946
Die  gesetzliche  Neufassung  des  Entnazifizierungsverfahrens  in  Württemberg-Hohenzollem
  am  28.  Mai  1946 112  wurde  durch  Zeitungsartikel  in  Hessen-Pfalz  bekannt.
Auf  Initiative  der  deutschen  Verwaltung  war  die  Entnazifizierung  in  Württemberg-Hohenzollem
  auf  eine  gesetzliche  Grundlage  gestellt  worden.  An  die  Spitze  der  Säuberungsorgane ­
  trat  jetzt  ein  mit  weitreichenden  Kompetenzen  ausgestatteter  Staatskommissar. ­
  Dieser  entschied  über  die  Sanktionsvorschläge  und  legte  sie  der  Militärregierung ­
  zur  Genehmigung  vor.  Dadurch  sollte  eine  größere  Einheitlichkeit  in  der
Entnazifizierung  gewährleistet  werden.  Das  neue  Verfahren  war  als  ein  "reines  Verwaltungsverfahren" ­
  konzipiert,  das  dem  Betroffenen  weder  ein  Recht  auf  rechtliches
Gehör  noch  ein  Einspruchsrecht  zubilligte.  Stattdessen  konnte  der  Staatskommissar
die  Wiederaufnahme  eines  Verfahrens  anordnen,  wenn  neue  Beweismittel  beigebracht ­
  wurden.  Diese  "vorzügliche  Konzeption"  (Klaus-Dietmar  Henke)  sollte  dem

108  SPD  Bezirk  Pfalz:  Bögler  u.  Kuraner  an  Koch,  12.2.1947;  LA  SP  V  52/219.  Koch  führte  seinen  Kleinkrieg ­
  gegen  Kuraner  weiter:  Am  3.  März  1947  beschuldigte  er  ihn,  vertrauliche  Entscheidungen  des
PSR  weitergegeben  sowie  in  ungerechtfertigter  Weise  zuviel  Vergütung  für  die  Mitarbeit  im  PSR  verlangt ­
  zu  haben;  ORP/Koch  an  Coue,  3.3.1947;  LA  SP  V  52/219.
109  GMPA/AA/1NT/DEN  1566:  Cou£  an  Koch,  18.3.1947;  ORP/i.V.  Grün  an  die  Landesregierung,
9.5.1947;  LA  SP  H  13/752/778,  LHA  KO  860/9771/179  u.  181.
110  Grün  fragte  bei  Cou6  nach,  ob  diese  vor  einigen  Wochen  gegebene  Zusage  weiterhin  gültig  sei;
ORP/i.V.  Grün  an  Cou6,  21.3.1947;  LA  SP  V  52/219.
111  Rechenschaftsbericht  Breiers  an  die  Landesleitung  der  CDU,  26.7.1947;  BSTA  SP  12/4a.
112  "Rechtsanordnung  zur  politischen  Säuberung",  28.5.1946;  ABI  des  Staatssekretariats  für  das  französisch ­
  besetzte  Gebiet  Württembergs  und  Hohenzollems  Nr.  8/46  (8.6.1946),  S.  67-74.
            
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