162
entsenden, und erklärte die Einführung eines öffentlichen Verfahrens zur Voraussetzung
weiterer Mitarbeit 108 .
Einen Monat später, am 18. März 1947, teilte Coue Koch mit, daß der PSR seine Tätigkeit
als Berufungsorgan umgehend zu beenden habe; bereits getroffene Entscheidungen
sowie die noch anhängigen Fälle sollten ihm in den nächsten vier Tagen
übergeben werden. Der PSR arbeitete mit seinen ursprünglichen, beratenden Befugnissen
als Conseil Politique bis Anfang Mai 1947 weiter 109 . Vorübergehend wurden
statt ihm die ZSK ermächtigt, beim Vorliegen krasser Fehlurteile eigenständig den
Fall erneut zu verhandeln 110 111 . Im Juli 1947 zog der CDU-Vertreter im PSR, Fritz
Breier, Bilanz: Von den 3.200 Berufungsanträgen, die über die CDU dem PSR zur
Überprüfung vorgelegt worden waren, waren etwa 1.200 behandelt worden: In 375
Fällen war die Entlassung aufgehoben, in 244 Fällen die Sanktion zugunsten des Betroffenen
abgeändert, in 9 Fällen verschärft sowie in 291 Fällen der Antrag zurückgewiesen
worden. In 281 Fällen hatte die Militärregierung die Akten zurückverlangt
und dadurch eine Entscheidung verhindert. Breier warf der SPD vor, durch den Auszug
ihrer Vertreter die Entscheidung in den übrigen 2.000 Fällen verhindert zu haben:
Die Ursache dieses vorzeitigen Abbruches der Tätigkeit des PSR als Berufungsinstanz
ist allein auf Betreiben der SPD zurückzuführen. Diese möge auch die
Verantwortung tragen m .
Der PSR-Entwurf zu einem Entnazifizierungsgesetz vom 11. November 1946
Die gesetzliche Neufassung des Entnazifizierungsverfahrens in Württemberg-Hohenzollem
am 28. Mai 1946 112 wurde durch Zeitungsartikel in Hessen-Pfalz bekannt.
Auf Initiative der deutschen Verwaltung war die Entnazifizierung in Württemberg-Hohenzollem
auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden. An die Spitze der Säuberungsorgane
trat jetzt ein mit weitreichenden Kompetenzen ausgestatteter Staatskommissar.
Dieser entschied über die Sanktionsvorschläge und legte sie der Militärregierung
zur Genehmigung vor. Dadurch sollte eine größere Einheitlichkeit in der
Entnazifizierung gewährleistet werden. Das neue Verfahren war als ein "reines Verwaltungsverfahren"
konzipiert, das dem Betroffenen weder ein Recht auf rechtliches
Gehör noch ein Einspruchsrecht zubilligte. Stattdessen konnte der Staatskommissar
die Wiederaufnahme eines Verfahrens anordnen, wenn neue Beweismittel beigebracht
wurden. Diese "vorzügliche Konzeption" (Klaus-Dietmar Henke) sollte dem
108 SPD Bezirk Pfalz: Bögler u. Kuraner an Koch, 12.2.1947; LA SP V 52/219. Koch führte seinen Kleinkrieg
gegen Kuraner weiter: Am 3. März 1947 beschuldigte er ihn, vertrauliche Entscheidungen des
PSR weitergegeben sowie in ungerechtfertigter Weise zuviel Vergütung für die Mitarbeit im PSR verlangt
zu haben; ORP/Koch an Coue, 3.3.1947; LA SP V 52/219.
109 GMPA/AA/1NT/DEN 1566: Cou£ an Koch, 18.3.1947; ORP/i.V. Grün an die Landesregierung,
9.5.1947; LA SP H 13/752/778, LHA KO 860/9771/179 u. 181.
110 Grün fragte bei Cou6 nach, ob diese vor einigen Wochen gegebene Zusage weiterhin gültig sei;
ORP/i.V. Grün an Cou6, 21.3.1947; LA SP V 52/219.
111 Rechenschaftsbericht Breiers an die Landesleitung der CDU, 26.7.1947; BSTA SP 12/4a.
112 "Rechtsanordnung zur politischen Säuberung", 28.5.1946; ABI des Staatssekretariats für das französisch
besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollems Nr. 8/46 (8.6.1946), S. 67-74.