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das Verfahren der Berufungskammer festlegten. Dieser Kammer sollten drei Personen
angehören: als Vorsitzender der Präsidialdirektor der Justiz oder ein von ihm
ernannter Stellvertreter mit der Befähigung zum höheren Justiz- oder Verwaltungsdienst;
als Beisitzer ein höherer Beamter des betreffenden Verwaltungszweiges und
ein Vertreter der politischen Parteien 85 . Im Verfahren sollten die Vorschriften der
Strafprozeßordnung angewendet werden. Ein vom Oberregierungspräsidenten
ernannter und weisungsgebundener Staatskommissar mit juristischer Ausbildung
sollte die öffentlichen Interessen wahren; er konnte auch zu ungunsten des Betroffenen
Berufung einlegen. Die Betroffenen - durch ZSK-Bescheid Entlassene - hatten
Anspruch auf rechtliches Gehör und einen Rechtsbeistand. Die Berufungskammer
sollte in nicht-öffentlicher Sitzung in Anwesenheit des Betroffenen verhandeln, ihre
Entscheidung aber erst nach Bestätigung durch die Militärregierung Rechtskraft erhalten
86 . Amal wollte zwar seine grundsätzlich ablehnende Haltung nicht aufgeben,
erkannte jedoch die besondere Situation in Hessen-Pfalz an. Zudem könne das Berufungsrecht
einen positiven Effekt auf die Öffentlichkeit haben; eine ausreichende
Kontrolle sei durch die Bestätigung der Mitglieder und der Entscheidungen der Berufungsinstanz
gegeben. Amal empfahl daher Laffon die Zulassung einer Berufungskammer
in Hessen-Pfalz 87 . Laffon lehnte dies aber ab und wies Gouverneur Bouley
auf die bereits bestehenden Möglichkeiten des Conseil Politique hin: Je ne tiens pas
pour l'instant ä ce que soit cree un organisme auquel les nazis epures pourraient
s'adresser 88 .
Inzwischen hatte die Militärregierung in Neustadt erneut das Oberregierungspräsidium
aufgefordert, einen Conseil Politique (hier Politischer Säuberungsrat (PSR)
genannt) zu errichten. Er sollte sich aus je einem Vertreter der drei zugelassenen
Parteien zusammensetzen und als übergeordnetes Organ der Entnazifizierung - ohne
jedoch eine neue Rechtsinstanz darzustellen - arbeiten 89 . Am selben Tag gab Koch
dies auf der erweiterten Präsidialdirektorenkonferenz bekannt: Wir erhalten nun also
doch so eine Art Rechtsmittelinstanz. Sie hat allerdings besondere Formen. Die geplante
Berufungskammer sei in Baden-Baden mit dem Argument abgelehnt worden,
daß dies durch den hervorragenden Verlauf der Entnazifizierung in der Pfalz nicht
notwendig sei. Koch selbst war der Meinung, man kann die Nazis nicht scharf genug
anfassen 90 . Er äußerte die Erwartung, daß die Abänderungsvorschläge des PSR zu
85 ORP: "Anordnung über das Berufungsverfahren zur Entnazifizierung des öffentlichen Dienstes"; Anhang
zur Note Amais an Laffon, 4.5.1946; AOFAA DGAP c.233 p.51.
86 Der Berufungsantrag sollte keine aufschiebende Wirkung haben. Die Kammer sollte jedoch das Recht
besitzen, in begründeten Fällen durch eine einstweilige Anordnung die Weiterbeschäftigung des Betroffenen
zu erlauben; ebd.
87 Amal, 4.5.1946 (Anm. 85).
88 CCFA/CAB/C 3277: Laffon an Bouley, 10.5.1946; AOFAA DGAP c.233 p.51.
89 GMPA/AA/INT 2354: Magniez u. Schneider an Eichenlaub, 26.4.1946 (übersetzte Abschrift); LA SP
H 13/744/551. Der PSR darf nicht mit dem "Politischen Rat beim deutschen Landesamt für beschlagnahmte
Vermögen” (ebenfalls "PSR" abgekürzt) verwechselt werden, dessen Einrichtung Eichenlaub
am 26. Juli 1946 verfügt hatte (AM Nr. 44/46 (26.8.1946), S. 415). Dieser arbeitete von Dezember
1946 bis Ende August 1947; seine Befugnisse gingen danach an den Landeskommissar über. Hierzu:
LA SP H 13/750/329, LHA KO 860/977 1/191 u. 205.
90 Präsidialdirektorenkonferenz, 26.4.1946 (Anm. 39).