Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

158

das  Verfahren  der  Berufungskammer  festlegten.  Dieser  Kammer  sollten  drei  Personen ­
  angehören:  als  Vorsitzender  der  Präsidialdirektor  der  Justiz  oder  ein  von  ihm
ernannter  Stellvertreter  mit  der  Befähigung  zum  höheren  Justiz-  oder  Verwaltungsdienst; ­
  als  Beisitzer  ein  höherer  Beamter  des  betreffenden  Verwaltungszweiges  und
ein  Vertreter  der  politischen  Parteien 85 .  Im  Verfahren  sollten  die  Vorschriften  der
Strafprozeßordnung  angewendet  werden.  Ein  vom  Oberregierungspräsidenten
ernannter  und  weisungsgebundener  Staatskommissar  mit  juristischer  Ausbildung
sollte  die  öffentlichen  Interessen  wahren;  er  konnte  auch  zu  ungunsten  des  Betroffenen ­
  Berufung  einlegen.  Die  Betroffenen  -  durch  ZSK-Bescheid  Entlassene  -  hatten
Anspruch  auf  rechtliches  Gehör  und  einen  Rechtsbeistand.  Die  Berufungskammer
sollte  in  nicht-öffentlicher  Sitzung  in  Anwesenheit  des  Betroffenen  verhandeln,  ihre
Entscheidung  aber  erst  nach  Bestätigung  durch  die  Militärregierung  Rechtskraft  erhalten ­
 86 .  Amal  wollte  zwar  seine  grundsätzlich  ablehnende  Haltung  nicht  aufgeben,
erkannte  jedoch  die  besondere  Situation  in  Hessen-Pfalz  an.  Zudem  könne  das  Berufungsrecht ­
  einen  positiven  Effekt  auf  die  Öffentlichkeit  haben;  eine  ausreichende
Kontrolle  sei  durch  die  Bestätigung  der  Mitglieder  und  der  Entscheidungen  der  Berufungsinstanz ­
  gegeben.  Amal  empfahl  daher  Laffon  die  Zulassung  einer  Berufungskammer ­
  in  Hessen-Pfalz 87 .  Laffon  lehnte  dies  aber  ab  und  wies  Gouverneur  Bouley
auf  die  bereits  bestehenden  Möglichkeiten  des  Conseil  Politique  hin:  Je  ne  tiens  pas
pour  l'instant  ä  ce  que  soit  cree  un  organisme  auquel  les  nazis  epures  pourraient
s'adresser 88 .
Inzwischen  hatte  die  Militärregierung  in  Neustadt  erneut  das  Oberregierungspräsidium ­
  aufgefordert,  einen  Conseil  Politique  (hier  Politischer  Säuberungsrat  (PSR)
genannt)  zu  errichten.  Er  sollte  sich  aus  je  einem  Vertreter  der  drei  zugelassenen
Parteien  zusammensetzen  und  als  übergeordnetes  Organ  der  Entnazifizierung  -  ohne
jedoch  eine  neue  Rechtsinstanz  darzustellen  -  arbeiten 89 .  Am  selben  Tag  gab  Koch
dies  auf  der  erweiterten  Präsidialdirektorenkonferenz  bekannt:  Wir  erhalten  nun  also
doch  so  eine  Art  Rechtsmittelinstanz.  Sie  hat  allerdings  besondere  Formen.  Die  geplante ­
  Berufungskammer  sei  in  Baden-Baden  mit  dem  Argument  abgelehnt  worden,
daß  dies  durch  den  hervorragenden  Verlauf  der  Entnazifizierung  in  der  Pfalz  nicht
notwendig  sei.  Koch  selbst  war  der  Meinung,  man  kann  die  Nazis  nicht  scharf  genug
anfassen 90 .  Er  äußerte  die  Erwartung,  daß  die  Abänderungsvorschläge  des  PSR  zu

85  ORP:  "Anordnung  über  das  Berufungsverfahren  zur  Entnazifizierung  des  öffentlichen  Dienstes";  Anhang ­
  zur  Note  Amais  an  Laffon,  4.5.1946;  AOFAA  DGAP  c.233  p.51.
86  Der  Berufungsantrag  sollte  keine  aufschiebende  Wirkung  haben.  Die  Kammer  sollte  jedoch  das  Recht
besitzen,  in  begründeten  Fällen  durch  eine  einstweilige  Anordnung  die  Weiterbeschäftigung  des  Betroffenen ­
  zu  erlauben;  ebd.
87  Amal,  4.5.1946  (Anm.  85).
88  CCFA/CAB/C  3277:  Laffon  an  Bouley,  10.5.1946;  AOFAA  DGAP  c.233  p.51.
89  GMPA/AA/INT  2354:  Magniez  u.  Schneider  an  Eichenlaub,  26.4.1946  (übersetzte  Abschrift);  LA  SP
H  13/744/551.  Der  PSR  darf  nicht  mit  dem  "Politischen  Rat  beim  deutschen  Landesamt  für  beschlagnahmte ­
  Vermögen”  (ebenfalls  "PSR"  abgekürzt)  verwechselt  werden,  dessen  Einrichtung  Eichenlaub
am  26.  Juli  1946  verfügt  hatte  (AM  Nr.  44/46  (26.8.1946),  S.  415).  Dieser  arbeitete  von  Dezember
1946  bis  Ende  August  1947;  seine  Befugnisse  gingen  danach  an  den  Landeskommissar  über.  Hierzu:
LA  SP  H  13/750/329,  LHA  KO  860/977  1/191  u.  205.
90  Präsidialdirektorenkonferenz,  26.4.1946  (Anm.  39).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.