Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Bis  zum  Frühjahr  1947  funktionierte  dieses  Verfahren.  Der  Service  Epuration  wollte
jedoch  vor  Inkrafttreten  des  neuen  rheinland-pfälzischen  Entnazifizierungsgesetzes
die  Säuberung  der  Verwaltung  zum  Abschluß  bringen.  Dazu  sollten  alle  bisherigen
ZSK-Entscheidungen  in  den  "Amtlichen  Mitteilungen"  veröffentlicht  und  ausnahmslos ­
  durchgeführt  werden.  Am  6.  März  1947  gab  Koch  bekannt,  daß  alle  bisher
nicht  vollstreckten  Sanktionen  bis  zum  30.  April  1947  vollzogen  werden  sollten.
Künftig  könnten  die  ZSK  keine  "vorläufigen  Entscheidungen"  mehr  ausstellen 58 .  Die
Militärregierung  sprach  ein  Verbot  von  weiteren  Weiterbeschäftigungsgenehmigungen ­
  aus  und  ließ  alle  bereits  genehmigten  zum  Ende  des  Monats  März  auslaufen 59 .
Die  deutsche  Verwaltung  habe  die  ihr  eingeräumte  Chance  nicht  genutzt:  ...  et  il
semble  que  dans  la  plus  gründe  partie  des  cas  aucune  diligence  n'a  ete  faite  par
iadministration  allemande  pour  assurer  le  remplacement  du  fonctionnaire  epure 60 .
Die  Durchführung  der  Anordnung  zum  festgesetzten  Termin  stieß  jedoch  auf  große
Schwierigkeiten.  Die  Frist  wurde  zunächst  bis  zum  15.  Juni,  schließlich  bis  zum
15.  Juli  1947  verlängert,  um  einen  Zusammenbruch  der  Verwaltung  zu  verhindern
(pour  eviter  des  perturbations  dans  l'administration  allemande) 61 .
Außerdem  konnten  nicht  alle  ZSK-Entscheidungen  veröffentlicht  werden,  bevor
Oberregierungsvizepräsident  Koch  im  Zuge  eines  Wechsels  an  der  Spitze  des  Oberregierungspräsidiums ­
  entlassen  wurde 62 .  Der  neue  Oberregierungspräsident  Franz
Bögler  -  einer  der  schärfsten  Kritiker  des  bisherigen  Entnazifizierungsverfahrens  -
weigerte  sich,  seine  Unterschrift  unter  die  ZSK-Bescheide  zu  setzen.  Um  Nachteile
für  die  Betroffenen  zu  vermeiden  -  das  Einspruchsrecht  der  Betroffenen  war  an  die
Rechtskräftigkeit  des  ZSK-Bescheides  gebunden  -,  erteilte  die  Militärregierung  mit
Zustimmung  Böglers  dem  jetzigen  Privatier  Koch  die  Zeichnungsberechtigung  für
die  unter  seiner  Amtszeit  bis  zum  Inkrafttreten  der  LVO  gefällten  Urteile 63 .  Noch
Mitte  November  1947  hielt  der  stellvertretende  Landeskommissar  Wolf  im  Privathaus ­
  Kochs  in  Edenkoben  Rücksprache  wegen  der  noch  ausstehenden  Veröffentlichung ­
  von  3.000  ZSK-Bescheiden 64 .

58  Diese  vorläufigen  Entscheidungen  trugen  die  Vermerke:  Vorbehaltlich  der  Erteilung  des  Agrement
durch  den  Herrn  Delegue  Superieur  oder  nur  zur  innerdienstlichen  Verwendung;  ORP/Koch,  6.3.1947.
Die  Vorschrift  galt  auch  für  den  Regierungsbezirk  Rheinhessen;  Reg.Präs.  Mainz:  Rücken,  14.3.1947;
AOFAA  RPP  c.988  p.3  u.  RP  c.901  p.2.
59  GMPA/DAA  218:  Brozen-Favereau:  Note  de  Service,  15.3.1947;  GMPA/AA/EDU  3962  u.  3986:  Renard
  an  Präsidialdirektor  Zimmermann  u.  an  die  Kreisdelegierten,  21.3.  u.  26.3.1947;  AOFAA  RPP
c.2317  p.7,  RP  c.  1012  u.  LA  SP  H  13/751/322.
60  Brozen-Favereau,  ebd.
61  GMPA/AA/INT  14023:  Brozen-Favereau:  Note  de  Service,  28.4.1947;  GMRP/EDU  175:  Note  an
Roynette,  3.4.1947;  AOFAA  RP  c.1049  u.  c.901  p.2.  Koch  meldete  an  die  Landesregierung,  daß  die
Militärregierung  mit  der  Genehmigung  der  ZSK-Entscheidungen  nicht  nachkomme;  ORP/i.V.  Grün,
22.4.1947;  LHA  KO  860/977  1/99.
62  Nach  den  Landtagswahlen  wurden  am  19.  Juli  1947  Eichenlaub  und  Koch  durch  den  neuen  Oberregierungspräsidenten ­
  Franz  Bögler  (Emigration  in  Frankreich,  Mitbegründer  und  Parteivorsitzender  der
SPD  im  Bezirk  Pfalz)  und  seinen  Vize  Emst  Doller  (Generalstaatsanwalt  am  OLG  Neustadt)  abgelöst.
63  Bögler  gab  für  diese  Verzögerung  technische  Gründe  an;  ORP:  Pressekonferenz  Böglers,  22.9.1947;
LA  SPH  13/97/113-138.
64  LK/Pfalz:  Wolf  an  Bögler,  11.11.1947;  LA  SP  V  52/14.
            
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