Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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ren  geändert  sei.  Jetzt  konnte  nur  noch  über  den  zuständigen  französischen  Kontrolloffizier
  oder  Kreisdelegierten  ein  Antrag  auf  Weiterbeschäftigung  gestellt  werden.
Dieser  leitete  ihn  nach  Überprüfung  an  den  Chef  des  Service  Epuration  weiter.  Die
Strafandrohung  der  Militärregierung  gab  Koch  an  die  Behördenleiter  weiter,  die  er
anwies,  gewissenhaft  und  unter  persönlicher  Haftung  auf  eine  strikte  und  sofortige
Durchführung  der  ZSK-Bescheide  zu  achten 53 .
Die  Anweisung  Laffons  zur  Behandlung  der  Anträge  auf  befristete  Weiterbeschäftigung ­
  gab  der  neue  Gouverneur  Brozen-Favereau  Ende  Oktober  1946  bekannt.  Die
Drei-Monatsfrist  galt  ab  dem  Tag  der  Veröffentlichung  des  ZSK-Bescheides  -  weiter
zurückliegende  Anträge  wurden  zurückgewiesen 54 .  Trotz  mehrfacher  Ermahnungen
gelang  es  weder  Koch  noch  der  Militärregierung,  eine  strikte  Durchführung  der  Entnazifizierungsmaßnahmen ­
  durchzusetzen 55  Dennoch  gerieten  manche  Verwaltungen
an  den  Rand  des  Zusammenbruchs.  Die  Stadtverwaltung  Ludwigshafen  erklärte  sich
angesichts  der  zahlreichen  Entlassungen  im  Februar  1947  für  außerstande,  noch  länger ­
  die  Verantwortung  für  die  frist-  und  sachgemäße  Erledigung  der  Dienstgeschäfte
zu  übernehmen.  Alle  Versuche,  bei  der  Militärregierung  eine  Verlängerung  der  Drei-Monatsfrist
  zu  erreichen,  seien  fehlgeschlagen  und  die  Suche  nach  Ersatzkräften
bislang  weitgehend  erfolglos  geblieben:  Fast  alle  Bewerber  seien  politisch  stärker
belastet  als  die  jetzt  Entlassenen;  aus  anderen  Zonen  kämen  angesichts  der  schlechten ­
  Emährungslage  keine  Bewerber 56 .  Am  14.  Oktober  1946  wandten  sich  die  Präsidialdirektoren ­
  auf  einer  Konferenz,  an  der  Koch  nicht  teilnahm,  gegen  die  sofortige
Durchführung  der  Sanktionen.  Einstimmig  erklärten  sie,  ZSK-Bescheide  nur  noch
dann  auszuführen,  wenn  eine  Störung  der  Verwaltungsarbeit  nicht  zu  befürchten
sei 57 .  Die  Militärregierung  beharrte  jedoch  auf  ihrem  Standpunkt.  Koch  ging  deshalb
dazu  über,  die  Veröffentlichung  der  ZSK-Entscheidungen  hinauszuzögem.  Damit
sollte  den  Wünschen  der  Verwaltungen  entgegengekommen  und  der  neu  eingerichteten ­
  Einspruchsinstanz  Zeit  gegeben  werden,  zu  harte  Urteile  zu  revidieren.

Oberregierungsvizepräsidenten  auszustellende  Sondergenehmigung  auf  Aussetzung  des  Vollzugs  erhalten ­
  haben;  AM  Nr.  33/46  (26.6.1946),  S.  315.
53  ORP/Koch,  30.7.1946;  LA  SP  H  13/473/55.
54  GMPA/AA/INT  8422:  Brozen-Favereau:  Note  de  Service,  26.10.1946;  GMPA/AA/INT/DEN  2822:
Cou€  an  Koch,  28.12.1946;  LA  SP  H  13/750/771  u.  431;  AOFAA  RPc.1049.
55  Auch  noch  im  April  1947  wurden  zahlreiche  Personen  ohne  Genehmigung  des  Service  Epuration  weiterbeschäftigt ­
  oder  waren  ohne  seine  Genehmigung  eingestellt  worden;  GMPA/AA/INT  11662:  Cou6
an  Koch,  6.2.1946;  ORP/Koch  an  alle  Behördenleiter,  2.4.1947;  LA  SP  H  13/750/46  u.  H  13/3056.
56  Stadtverwaltung  Ludwigshafen:  Oberbürgermeister  Bauer  u.a.:  Erklärung,  4.2.1947;  LHA  KO
441/45563/170f.  Die  Stadtverwaltung  Kaiserslautern  sah  sich  Ende  Januar  vor  eine  vergleichbare  Situation ­
  gestellt:  Hier  versuchten  Vertreter  des  Stadtrates  durch  persönliche  Kontaktaufnahme  mit  dem
Oberregierungspräsidium  und  der  Militärregierung  einen  weiteren  Aufschub  der  Entlassungsmaßnahmen ­
  zu  erreichen;  Stadt  Kaiserslautern:  Bericht  über  die  2.  geheime  Sitzung  des  Stadtrates,  29.1.1947;
StA  KL  1819.
57  ORP:  Beschluß  der  Präsidialdirektorenkonferenz,  14.10.1946;  LA  SP  H  13/473/213.  Koch  empörte
sich  über  diesen  vollkommen  abwegigen  Beschluß;  es  sei  unglaublich,  daß  versucht  worden  war,  ihn  zu
umgehen;  ORP/Abt.  Finanzen:  Vermerk  über  eine  Vorsprache  Kochs  auf  der  Sitzung  der  ZSK-Wirtschafts-Sonderkommission,
  21.10.1946;  LA  SP  H  13/473/154.
            
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