Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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nicht  umgangen  wurden.  Auch  die  technischen  Abteilungen  der  Militärregierung
hielten  sich  gegenüber  den  deutschen  Verwaltungen  oft  bedeckt.  So  wollte  der  zuständige ­
  Finanzoffizier  zwar,  um  eine  Störung  des  Verwaltungsbetriebes  auszuschließen, ­
  über  alle  Personal  Veränderungen  unverzüglich  informiert  werden,  andererseits ­
  wies  er  aber  Präsidialdirektor  Bieroth  darauf  hin,  daß  die  Entnazifizierung  eine
politische  Aufgabe  sei  und  es  nie  soweit  kommen  dürfe,  daß  es  heiße:  "Die  Kleinen
hängt  man,  und  die  Großen  läßt  man  laufen".  Man  dürfe  nicht  das  untere  Personal
entnazifizieren  und  die  Führungskräfte  behalten 46 .  Innerhalb  der  Militärregierung
versuchten  jedoch  die  Dienststellen  ihre  Interessen  durchzusetzen.  Im  März  1946
meldeten  Postoffiziere,  daß  angesichts  der  katastrophalen  Personalsituation  nur  zwei
Alternativen  zur  Verfügung  stünden:  Entweder  die  Militärregierung  habe  ein  Interesse ­
  an  einer  funktionierenden  Post,  oder  sie  lasse  die  ZSK-Bescheide  durchführen 47 .
Eine  Übergangslösung  wurde  mit  der  Gewährung  befristeter  Weiterbeschäftigungen
gefunden.  Mitte  Februar  1946  genehmigte  Magniez  zum  Beispiel  eine  vorläufige
Weiterbeschäftigung  entlassener  Gemeindesteuereinnehmer  für  drei  Monate 48 .  Die
befristeten  Weiterbeschäftigungsgenehmigungen  blieben  nicht  auf  diese  Beamten  beschränkt. ­
  Die  Militärregierung  forderte  daher  nachdrücklich  die  Ausbildung  eines
politisch  unbelasteten  Beamtennachwuchses.  Es  gehe  nicht  an,  daß  aus  technischen
Gründen  die  politischen  Entscheidungen  der  Entnazifizierungsorgane  lahmgelegt
oder  aufgeschoben  würden 49 .  Koch  einigte  sich  mit  den  Präsidialdirektoren  darauf,
daß  nach  einer  Frist  von  sechs  Monaten  ein  geeigneter  Ersatz  gefunden  sein  müsse 50 .
Anträge  auf  Weiterbeschäftigung  konnten  zunächst  auch  von  ihm  bearbeitet  werden.
Die  Militärregierung  ließ  ihn  bis  Juni  1946  gewähren,  protestierte  dann  aber  vehement ­
  gegen  die  bisher  ausgebliebene  Durchführung  zahlreicher  ZSK-Bescheide.  Magniez ­
  erinnerte  Koch  am  16.  Juni  daran,  daß  diese  am  Tage  ihrer  Veröffentlichung  in
den  "Amtlichen  Mitteilungen"  durchzuführen  seien.  Wenn  der  momentane  Zustand
nicht  unverzüglich  geändert  werde,  sähe  sich  der  Gouverneur  gezwungen,  Strafmaßnahmen ­
  zu  ergreifen 51 .  Koch  rechtfertigte  sich  mit  dem  Hinweis  auf  seine  bisherigen
Bemühungen  zur  zügigen  Durchführung  der  Sanktionen.  Einen  befristeten  Aufschub
habe  er  -  gemäß  einer  Ermächtigung  durch  Laffon  -  nur  in  einigen  begründeten  Fällen ­
  gewährt 52 .  Vierzehn  Tage  später  verkündete  Koch,  daß  das  bisher  übliche  Verfah46 ­

  ORP/Abt.  Finanzen:  Vermerk,  23.10.1945;  Protokoll  der  Bankenrepräsentantenbesprechung  im  Oberregierungspräsidium, ­
  15.5.1946;  LA  SP  H  13/473/501  u.  305-309.
47  Die  Post-Offiziere  schlugen  die  Erstellung  einer  Prioritätenliste  vor,  nach  der  je  nach  Personallage
Entlassungen  vorzunehmen  seien;  GMPA:  "Rapport  mensuel  mars  1946";  AOFAA  DGAP  c.233  p.51.
48  In  den  nächsten  Wochen  fragte  er  mehrmals  nach,  ob  bereits  Ersatzkräfte  gefunden  worden  seien;
GMPA/AA/INT  920,  1203  u.  1554:  Magniez  an  Koch,  18.2.,  7.3.  u.  22.3.1946;  LA  SP  H  13/743/361,
249  u.  112.
49  GMPA/AA/INT  2004  u.  8355:  Magniez  an  Koch,  9.4.  u.  23.10.1946;  LA  SP  H  13/744/728f  u.  H
13/750/811.
50  ORP/Abt.  Finanzen:  Vermerk,  15.4.1946;  LA  SP  H  13/473/376-9.
51  GMPA/AA/INT  3414:  Magniez  an  Koch,  16.6.1946;  LA  SP  H  13/744/154.
52  ORP/Koch  an  Magniez,  19.6.1946;  LA  SP  H  13/732/135f.  Koch  bezog  sich  dabei  auf  seine  Schreiben
vom  9.4.  u.  5.6.1946.  Er  hatte  darin  festgelegt,  daß  alle  ZSK-Entscheidungen  am  Tage  ihrer  Veröffentlichung ­
  durchgeführt  werden  müßten.  Eine  Ausnahme  werde  nur  bei  Personen  gemacht,  die  eine  vom
            
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