Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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die  Darlegung  der  Einkünfte  und  Einkommen  der  letzten  Jahre  eine  Nutznießerschaft
durch  die  Parteitätigkeit  belegen  (Teil  G  und  H).  Auslandsreisen  und  -aufenthalte
konnten  auf  eine  nationalsozialistische  Tätigkeit  als  "Fünfte  Kolonne"  oder  eine
Verwaltungstätigkeit  in  den  besetzten  Ländern  hinweisen  (Teil  I).
An  der  deutschen  Broschüre  fällt  auf,  daß  neben  einer  mehr  oder  weniger  wortgetreuen ­
  Übersetzung  auch  eindeutige  Veränderungen  (Abmilderungen  und  Verschärfungen) ­
  der  französischen  Vorlage  vorgenommen  worden  waren.  Es  wurden  zum
Beispiel  nicht  die  NSDAP-Mitglieder  vor  dem  1.  Mai  1933,  wie  es  der  französische
Text  vorsah,  sondern  die  Parteimitglieder  zwischen  dem  1.  Mai  1933  und  dem  1.  Mai
1937  als  die  eifrigsten  und  gefährlichsten  Bekenner  des  Nationalsozialismus  angesehen. ­
  Die  ausgeprägteste  Verschärfung  betraf  die  Behandlung  der  HJ-Mitglieder:  Alle
Auserwählten  Achtzehnjährigen,  die  direkt  nach  vierjährigem  HJ-Dienst  in  die
NSDAP  aufgenommen  worden  waren,  sollten  automatisch  entlassen  werden 24  -  der
französische  Text  sah  bei  diesen  Personen  nur  eine  besonders  sorgfältige  Untersuchung ­
  vor.  Mildernd  veränderte  der  deutsche  Text  die  Bestimmungen  zur  nationalsozialistischen ­
  Religionstätigkeit:  Während  der  französische  Text  aus  der  Angabe  gottgläubig ­
  folgerte,  daß  die  betreffende  Person  sympathisante  nazie  sei,  lautete  die
deutsche  Übersetzung:  lassen  sich  gewisse  Nazisympathien  herleiten,  was  einer  Erklärung ­
  bedarf.  In  der  französischen  Vorlage  wurde  die  Mitgliedschaft  bei  den  Deutschen ­
  Christen  und  der  Deutschen  Glaubensbewegung  als  Beweis  für  eine  ausgeprägte ­
  nationalsozialistische  Gesinnung  genommen  (ses  membres  sont  de  grands
sympathisants  nazis)  -  die  deutsche  Übersetzung  wollte  dagegen  nur  auf  Nazisympathien ­
  schließen.  Falls  hier  eine  eigenmächtige  Änderung  der  Anweisungen  der  Besatzungsmacht ­
  durch  die  deutsche  Verwaltung  (in  diesem  Fall  Vizepräsident  Koch)
vorlag,  bleibt  zu  fragen,  wie  dies  der  französischen  Kontrolle  entgehen  konnte 25 .
Zwei  Wochen  nach  Erlaß  der  neuen  Entnazifizierungsdirektiven  wurde  die  Öffentlichkeit ­
  informiert 26 .  Auf  der  Landrätebesprechung  am  25.  Oktober,  an  der  auch  Capitaine
  Schneider  teilnahm,  wurden  Einzelheiten  des  Verfahrens  durchgesprochen.
Koch  gab  bekannt,  daß  entlassene  Beamte  und  Angestellte  dem  Arbeitsamt  zu  melden ­
  seien  und  als  einfache  Arbeitskräfte  eingesetzt  werden  sollten;  durch  das  Verfahren ­
  entstehende  Kosten  sollten  durch  Gebühren  finanziert  werden 27 .  Schneider  betonte ­
  das  Interesse  der  Militärregierung  an  einer  raschen  Durchführung  der  Entnazi24 ­

  Die  Behandlung  der  Jugendlichen  geriet  bald  in  den  Mittelpunkt  der  Kritik  an  den  ZS  ^Entscheidungen; ­
  siehe  das  Schreiben  des  ehemaligen  ZSK-Mitglieds  Pfarrer  Walzer  aus  Ludwigshafen  an  das
Bischöfliche  Ordinariat,  29.8.1946.  Walzer  kritisierte  die  Anweisungen  als  im  Ganzen  sehr  unklar  und
vieldeutig  formuliert;  BSTA  SP  12/4a.
25  An  dieser  Stelle  können  nur  Vermutungen  angestellt  werden:  Mangelhafte  Kenntnisse  der  deutschen
Sprache  auf  Seiten  der  Militärregierung  oder  fehlendes  Interesse  an  einer  engen  Kontrolle  der  deutschen ­
  Behörde.  Die  Militärregierung  hatte  allerdings  durch  die  Genehmigungspflicht  der  deutschen
Sanktionsvorschläge  die  Möglichkeit,  ihre  eigene  Auffassung  im  Einzelfall  letztlich  doch  durchzusetzen. ­

26  "Pfälzische  Volkszeitung"  Nr.  3/45,  23.10.1945.
27  Ende  Februar  1946  legte  das  Oberregierungspräsidium  die  Prüfungsgelder  für  politische  Fragebögen
fest:  RM  2.-  bei  einem  Nettoeinkommen  unter  RM  200,  RM  5.-  bei  Einkommen  zwischen  RM  200  und
500,  RM  10.-  bei  über  RM  500;  ORP/Personalamt:  i.V.  Hartmann,  28.2.1946;  LA  SP  H  13/1157/372.
            
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