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4.4. Die Entnazifizierung der Privatwirtschaft
Grandval gab die Direktive Laffons zur Entnazifizierung der Privatwirtschaft vom
31. Oktober 1945 in zwei Anweisungen am 10. und 16. November 1945 an Neureu
ter weiter. Ziel sei es, que les personnalites de /'Industrie, du Commerce et des Ban-
ques qui ont apporte l'appui de leur autorite et de leurs subsides au regime nazi
soient eliminees des postes qu'elles occupent l19 . Die Personalvorschläge für die Epu-
rationsorgane sowie deren Sanktionsvorschläge unterlagen der Kontrolle der Militär
regierung 120 . Anders als im Verwaltungsbereich wurde die Entnazifizierung zunächst
auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt: J'entends par Interesses seulement
les patrons, membres de Conseils d'Administration et de Direction, Ingenieurs et
Cadres des entreprises groupant plus de 50 ouvriers ou employes et des entreprises
ayant un Capital nominal de 500.000 RM ou plus 121 .
Oberregierungsrat Jakob Herbert von der Wirtschaftsabteilung des Regierungspräsi
diums gab die Anweisungen am 1. Dezember 1945 an die Landräte und den Ober
bürgermeister Saarbrückens weiter. Sie wurden aufgefordert, die notwendigen Vor
arbeiten - Erfassung der Firmen, Austeilung der Fragebögen - bis Ende November
zu beenden. Die Untersuchungsausschüsse sollten ihre Sanktionsvorschläge bis Ende
März 1946 den Säuberungsausschüssen übergeben, ln den Firmen sollte der Frage
bogen an folgende Personen ausgegeben werden:
- technischer Dienst: ab Werkmeister
- Verwaltungsdienst: ab Bürovorsteher, insbesondere leitende Ingenieure,
Verwaltungsbeamte und -angestellte, Mitglieder des Aufsichtsrates und
des Vorstandes
Für die Verhandlungen des Ausschusses sollte ein geeigneter Raum und eine zuver
lässige vertrauenswürdige Schreibkraft zur Verfügung gestellt werden. Zur Verein
heitlichung des Verfahrens gab das Regierungspräsidium zweisprachige Perso
nalblätter aus. Unter dem Titel: Säuberungsaktion in den deutschen Behörden
enthielten sie Fragen zur politischen Belastung der Betroffenen: NSDAP-Mit-
gliedschaft (seit wann?), Mitgliedschaft in einer NS-Gliederung oder der DF sowie
Parteiämter. Außerdem wurde nach Entscheidungen in bisherigen Entnazifizierungs
verfahren gefragt: a) Belassung im Amt, b) Versetzung, c) Rangherabsetzung,
d) Versetzung in den Ruhestand und e) Entlassung ohne Ruhegehalt 122 . Auf Anord
119 GMSA/DAA/IC 5205 u. 5254 (Sigel "AC"): Epuration des Entreprises Industrielles, Commerciales,
Agricoles et Financieres, 10. u. 16.11.1945; LA SB OSR 73. Die Entnazifizierung der Banken wurde
im Dezember 1945 einem speziellen Ausschuß übertragen; Reg.präs./Wirtschaft: Neureuter,
13.12.1945; LA SB LRA St. Ingbert 32.
120 Die Ausschüsse änderten in der Anfangszeit mehrfach ihren Mitgliederbestand, so daß das Regierungs
präsidium im Auftrag der Militärregierung einige Wochen später die Landräte um eine erneute na
mentliche Aufstellung bat; Reg.präs./Wirtschaft: Neureuter, 3.12.1945 u. 28.3.1946; LA SB LRA
St. Ingbert 32. Siehe auch: GMSA: "Rapport mensuel janvier 1946"; AOFAA CC POL III K 2 p.44.
121 Grandval, 10. u. 16.11.1945 (Anm. 119).
122 Reg.präs./Wirtschaft: Herbert, 1.12.1945; LA SB LRA St. Ingbert 32. Ein Modell des Personalfragebo
gens lag dem Schreiben bei. Anscheinend wurde er auch bei der Entnazifizierung der Verwaltung be
nutzt; LA SB OSR 150.