Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

130

Erst  Anfang  Mai  1948  überreichte  das  Hohe  Kommissariat  der  Regierung  eine  Liste
der  Personen,  die  unter  die  Amnestie  fielen 87 .
4.3.  Die  Situation  im  Erziehungswesen
Der  Leiter  der  Unterrichtsabteilung  der  Militärregierung,  Commandant  Passevaux,
sah  die  Ursache  für  den  Erfolg  des  Nationalsozialismus  im  deutschen
"Pangermanismus"  und  preußischen  Militarismus.  Das  NS-Regime  war  für  ihn  der
vorläufige  Höhepunkt  des  deutschen  Sonderweges  (le  summum  de  tout  un  edifice
dont  les  fondations  remontent  ä  1866).  Das  gesamte  Lehrmaterial  sollte  von  nationalsozialistischem ­
  Gedankengut  gesäubert  werden.  Voraussetzung  für  die  Umerziehung ­
  der  deutschen  Jugend  aber  war  die  Entnazifizierung  der  Lehrerschaft 88 .  Die
amerikanische  Besatzungsmacht  hatte  seiner  Meinung  nach  nichts  unternommen,
was  die  Wiedereröffnung  der  seit  dem  5.  Dezember  1944  geschlossenen  Schulen
hätte  erleichtern  können.  So  waren  nur  in  vier  Kreisen  neue  Schulräte  eingesetzt
worden 89 .
Für  das  Erziehungswesen  galten  besondere  Entnazifizierungsbestimmungen.  Anfang
Oktober  1945  faßte  Grandval  sie  in  einem  Schreiben  an  Neureuter  nochmals  zusammen ­
 90 .  Alle  Lehrpersonen,  die  Mitglied  der  NSDAP  oder  einer  NS-Gliederung  gewesen ­
  waren,  mußten  entlassen  werden 91 .  Die  Entlassenen  konnten  einen  Wiedereinstellungsantrag ­
  stellen,  der,  mit  einem  Gutachten  des  Regierungspräsidiums  versehen, ­
  der  Militärregierung  zur  Entscheidung  vorzulegen  war.  Verwaltungs-  und  Leitungsposten ­
  durften  von  ihnen  nicht  mehr  besetzt  werden.  Ausnahmen  wurden  nicht
geduldet:  Cette  regle  ne  peut  souffrir  aucune  exception 92 .  Die  im  Elsaß  und  in

87  HCRFS:  Grandval  an  Hoffmann,  5.5.1948;  LA  SB  SK  1250.  Auch  das  spätere  saarländische  Entnazifizierungsgesetz, ­
  die  RAO,  sah  in  den  Artikeln  41f.  Strafbestimmungen  wegen  falscher  oder  unrichtiger
Angaben  in  einem  Säuberungsverfahren  vor.  Staatskommissar  Manderscheid  gab  im  November  1948
nochmals  allen  Personen  die  Möglichkeit,  bereits  abgegebene  falsche  Erklärungen  auf  dem  Fragebogen
binnen  einer  Frist  von  14  Tagen  zu  korrigieren;  Manderscheid,  8.11.1948;  LA  SB  OSR  129.
88  GMSA/DAA/EDU:  Passevaux,  Februar  1946;  MAE  NANTES  Cab.Pol.  94/45.  Geschichtskarten,  auf
denen  Einfälle  der  Barbaren  aufgezeichnet  waren,  wurden  entfernt,  ebenso  Landkarten,  auf  denen  Bezeichnungen ­
  wie  "Litzmannstadt”,  "Gotenhafen"  oder  "Saarlautem"  verwendet  worden  waren;
GMSA/DAA/EDU  4462:  Grandval  an  Neureuter,  11.1.1946;  LA  SB  RP  11/26.  Zur  französischen  Bildungspolitik ­
  im  Saarland:  Küppers,  Bildungspolitik.
84  Bis  zur  Wiederaufnahme  des  Lehrbetriebs  am  1.  Oktober  1945  konnte  nur  ein  Teil  der  materiellen
Schäden  beseitigt  werden:  GMSA/DAA/EDU:  "Etüde  g6n6rale  sur  l'administration  frangaise  en  Sarre
depuis  juillet  1945",  Juni  1946;  GMSA:  "Rapport  mensuel  septembre  1945”;  MAE  NANTES  Cab.Pol.
94/54-57  u.  AP  GG  d.8  -  W  2.
90  GMSA/DAA/EDU  4085:  Grandval  an  Neureuter,  5.10.1945;  LA  SB  Min/Kultus  Z  II  A  2  g.
41  Diese  Personen  durften  auch  keinen  Privatunterricht  erteilen;  GMSA/DAA/EDU  4503:  Grandval  an
Neureuter,  16.1.1946;  LA  SB  RP  11/41.
4 -  Regierungsdirektor  Ludwig  Jung  hatte  am  14.  August  1945  ähnlich  lautende  Bestimmungen  an  die
Schulräte  weitergegeben;  LA  SB  Min/Kultus  Z  II  A  2  g.  In  Kriegsgefangenschaft  befindliche  Lehrer
hatten  Aussicht  auf  vorzeitige  Freilassung,  wenn  sie  weder  NSDAP-Mitglied  noch  Unterscharführer
der  SS.  Scharführer  der  SA  oder  Wehrmachtsoffiziere  mit  vergleichbarem  Rang  (und  höher)  gewesen
waren;  GMSA/DAA/EDU  4304  u.  4866:  Grandval  an  Neureuter,  29.11.1945  u.  11.3.1946;  LA  SB  RP
1  l/232f.  u.  29  lf.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.