Full text: Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Westmark und Chef der Zivilverwaltung in Lothringen") führte nach Kriegsende 
dazu, daß sehr viele saarländische Beamte unter die Entlassungskategorien des 
SHAEF-Handbooks fielen 17 . Anfang August 1945 ordnete Colonel Lais an, daß alle 
Beamten entlassen werden sollten, die seit 1. Januar 1938 außerhalb Deutschlands 
für das Deutsche Reich oder eine andere Reichsbehörde tätig gewesen waren. Regie 
rungspräsident Neureuter konnte ihn von der Undurchführbarkeit dieses Befehls 
überzeugen: Zu viele unersetzbare Fachleute wären davon betroffen. Lais entschied, 
daß saarländische Beamte, die während der deutschen Besatzung in Lothringen gear 
beitet hatten, von dieser Maßnahme ausgenommen seien. Stattdessen sollte ihre 
Wiedereinstellung nach einer eingehenden Überprüfung und nur mit Zustimmung der 
Militärregierung erfolgen 18 19 . 
Auch die Frage des Parteieintritts warf im Saarland spezielle Fragen auf. Grandval 
wies Laffon Ende Oktober 1945 darauf hin, daß die internationale Regierungskom 
mission, die das Saarland bis 1935 verwaltet hatte, nach 1933 ihren Beamten jegliche 
politische Tätigkeit verboten hatte. Er betrachtete daher diejenigen saarländischen 
Beamten, die zwischen 1933 und 1935 der NSDAP beigetreten waren, als politisch 
noch stärker belastet als die "alten Kämpfer" (NSDAP vor 1933) 19 Pour respecter 
les directives interalliees du "Handbook" habe die französische Militärregierung in 
Saarbrücken zwar weiterhin das Datum 1933 als Grenze für die automatische Entlas 
sung bestimmt, inoffiziell aber den Epurationsorganen die Anweisung gegeben:... de 
considerer le fait comme une circonstance aggravante et d'etudier tout particuliere- 
ment les conditions dans lesquelles ces fonctionnaires ont ete amenes ä 
17 Das SHAEF-Handbook hatte die Leiter der deutschen militärischen und zivilen Behörden im besetzten 
Ausland unter die zu entlassenden Personen gezählt; Part III, Chapter II, Section V: Table "B": 
8. Chiefs of Military and Civil Administration in the Occupied Countries. 
18 GMSA/AG/DEN 5004: Lais an Neureuter, 20.8.1945; Reg.präs./Neureuter an Arweiler, 19.2.1946; LA 
SB RP 10/235 u. 139/19f. Zwei Monate später fragte Grandval in Baden-Baden nach, wie mit diesen 
Personen zu verfahren sei: Doit-on neanmoins les considerer d'office comme coupables? Laffon bezog 
sich in seiner Antwort auf die Bestimmungen des SHAEF-Handbooks. Er unterschied zwischen höhe 
ren und subalternen Beamten: Nur erstere sollten automatisch entlassen werden. Die Tätigkeit der Be 
troffenen im Ausland sollte sorgfältig überprüft und sie auch bei fehlender politischer Belastung nur 
vorläufig weiterbeschäftigt werden; GMSA/DAA/IC 5165: Grandval an Laffon, 29.10.1945; 
CCFA/CAB/C 2898: Laffon an Grandval, 13.11.1945; AOFAA DG AP c.3302 p.89 d.3005-19. 
19 Anfang November 1945 forderte ein Artikel in der "Saarbrücker Zeitung" ebenfalls ein hartes Vorge 
hen gegen diese Nationalsozialisten, die sich bis 1945 stets ihrer "illegalen Tätigkeit" gerühmt hätten; 
SZ Nr. 21/45 (7.11.1945), S. 3. Die "Saarländische Volkszeitung" brachte dagegen im Februar 1947 
eine Stellungnahme aus den Reihen der Beamtenschaft, die dieser allgemein verbreiteten Meinung ent 
gegentrat. Es sei den Beamten zunächst nur verboten gewesen, politische Abzeichen während des 
Dienstes zu tragen (Verordnung, 20.5.1933), dann auch in der Öffentlichkeit (Verordnung, 
28.11.1933). Erst ab November 1934 sei jede außerdienstliche politische Betätigung untersagt worden; 
SVZ Nr. 5/47 (1.2.1947); Regierungskommission des Saargebietes: "Runderlaß betr. das Tragen von 
politischen Abzeichen durch staatliche und kommunale Beamte und Angestellte", 20.5.1933; 
"Verordnung betr. die Neutralitätspflicht der Beamten des Saargebietes", 28.11.1933; ABl-Reg.Komm. 
Nr. 21/33 (22.5.1933), S. 182, u. Nr. 43/33 (1.12.1933), S. 507.
	        
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