Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Westmark  und  Chef  der  Zivilverwaltung  in  Lothringen")  führte  nach  Kriegsende
dazu,  daß  sehr  viele  saarländische  Beamte  unter  die  Entlassungskategorien  des
SHAEF-Handbooks  fielen 17 .  Anfang  August  1945  ordnete  Colonel  Lais  an,  daß  alle
Beamten  entlassen  werden  sollten,  die  seit  1.  Januar  1938  außerhalb  Deutschlands
für  das  Deutsche  Reich  oder  eine  andere  Reichsbehörde  tätig  gewesen  waren.  Regierungspräsident ­
  Neureuter  konnte  ihn  von  der  Undurchführbarkeit  dieses  Befehls
überzeugen:  Zu  viele  unersetzbare  Fachleute  wären  davon  betroffen.  Lais  entschied,
daß  saarländische  Beamte,  die  während  der  deutschen  Besatzung  in  Lothringen  gearbeitet ­
  hatten,  von  dieser  Maßnahme  ausgenommen  seien.  Stattdessen  sollte  ihre
Wiedereinstellung  nach  einer  eingehenden  Überprüfung  und  nur  mit  Zustimmung  der
Militärregierung  erfolgen 18  19 .
Auch  die  Frage  des  Parteieintritts  warf  im  Saarland  spezielle  Fragen  auf.  Grandval
wies  Laffon  Ende  Oktober  1945  darauf  hin,  daß  die  internationale  Regierungskommission, ­
  die  das  Saarland  bis  1935  verwaltet  hatte,  nach  1933  ihren  Beamten  jegliche
politische  Tätigkeit  verboten  hatte.  Er  betrachtete  daher  diejenigen  saarländischen
Beamten,  die  zwischen  1933  und  1935  der  NSDAP  beigetreten  waren,  als  politisch
noch  stärker  belastet  als  die  "alten  Kämpfer"  (NSDAP  vor  1933) 19  Pour  respecter
les  directives  interalliees  du  "Handbook"  habe  die  französische  Militärregierung  in
Saarbrücken  zwar  weiterhin  das  Datum  1933  als  Grenze  für  die  automatische  Entlassung ­
  bestimmt,  inoffiziell  aber  den  Epurationsorganen  die  Anweisung  gegeben:...  de
considerer  le  fait  comme  une  circonstance  aggravante  et  d'etudier  tout  particulierement
  les  conditions  dans  lesquelles  ces  fonctionnaires  ont  ete  amenes  ä

17  Das  SHAEF-Handbook  hatte  die  Leiter  der  deutschen  militärischen  und  zivilen  Behörden  im  besetzten
Ausland  unter  die  zu  entlassenden  Personen  gezählt;  Part  III,  Chapter  II,  Section  V:  Table  "B":
8.  Chiefs  of  Military  and  Civil  Administration  in  the  Occupied  Countries.
18  GMSA/AG/DEN  5004:  Lais  an  Neureuter,  20.8.1945;  Reg.präs./Neureuter  an  Arweiler,  19.2.1946;  LA
SB  RP  10/235  u.  139/19f.  Zwei  Monate  später  fragte  Grandval  in  Baden-Baden  nach,  wie  mit  diesen
Personen  zu  verfahren  sei:  Doit-on  neanmoins  les  considerer  d'office  comme  coupables?  Laffon  bezog
sich  in  seiner  Antwort  auf  die  Bestimmungen  des  SHAEF-Handbooks.  Er  unterschied  zwischen  höheren ­
  und  subalternen  Beamten:  Nur  erstere  sollten  automatisch  entlassen  werden.  Die  Tätigkeit  der  Betroffenen ­
  im  Ausland  sollte  sorgfältig  überprüft  und  sie  auch  bei  fehlender  politischer  Belastung  nur
vorläufig  weiterbeschäftigt  werden;  GMSA/DAA/IC  5165:  Grandval  an  Laffon,  29.10.1945;
CCFA/CAB/C  2898:  Laffon  an  Grandval,  13.11.1945;  AOFAA  DG  AP  c.3302  p.89  d.3005-19.
19  Anfang  November  1945  forderte  ein  Artikel  in  der  "Saarbrücker  Zeitung"  ebenfalls  ein  hartes  Vorgehen ­
  gegen  diese  Nationalsozialisten,  die  sich  bis  1945  stets  ihrer  "illegalen  Tätigkeit"  gerühmt  hätten;
SZ  Nr.  21/45  (7.11.1945),  S.  3.  Die  "Saarländische  Volkszeitung"  brachte  dagegen  im  Februar  1947
eine  Stellungnahme  aus  den  Reihen  der  Beamtenschaft,  die  dieser  allgemein  verbreiteten  Meinung  entgegentrat. ­
  Es  sei  den  Beamten  zunächst  nur  verboten  gewesen,  politische  Abzeichen  während  des
Dienstes  zu  tragen  (Verordnung,  20.5.1933),  dann  auch  in  der  Öffentlichkeit  (Verordnung,
28.11.1933).  Erst  ab  November  1934  sei  jede  außerdienstliche  politische  Betätigung  untersagt  worden;
SVZ  Nr.  5/47  (1.2.1947);  Regierungskommission  des  Saargebietes:  "Runderlaß  betr.  das  Tragen  von
politischen  Abzeichen  durch  staatliche  und  kommunale  Beamte  und  Angestellte",  20.5.1933;
"Verordnung  betr.  die  Neutralitätspflicht  der  Beamten  des  Saargebietes",  28.11.1933;  ABl-Reg.Komm.
Nr.  21/33  (22.5.1933),  S.  182,  u.  Nr.  43/33  (1.12.1933),  S.  507.
            
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