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Westmark und Chef der Zivilverwaltung in Lothringen") führte nach Kriegsende
dazu, daß sehr viele saarländische Beamte unter die Entlassungskategorien des
SHAEF-Handbooks fielen 17 . Anfang August 1945 ordnete Colonel Lais an, daß alle
Beamten entlassen werden sollten, die seit 1. Januar 1938 außerhalb Deutschlands
für das Deutsche Reich oder eine andere Reichsbehörde tätig gewesen waren. Regie
rungspräsident Neureuter konnte ihn von der Undurchführbarkeit dieses Befehls
überzeugen: Zu viele unersetzbare Fachleute wären davon betroffen. Lais entschied,
daß saarländische Beamte, die während der deutschen Besatzung in Lothringen gear
beitet hatten, von dieser Maßnahme ausgenommen seien. Stattdessen sollte ihre
Wiedereinstellung nach einer eingehenden Überprüfung und nur mit Zustimmung der
Militärregierung erfolgen 18 19 .
Auch die Frage des Parteieintritts warf im Saarland spezielle Fragen auf. Grandval
wies Laffon Ende Oktober 1945 darauf hin, daß die internationale Regierungskom
mission, die das Saarland bis 1935 verwaltet hatte, nach 1933 ihren Beamten jegliche
politische Tätigkeit verboten hatte. Er betrachtete daher diejenigen saarländischen
Beamten, die zwischen 1933 und 1935 der NSDAP beigetreten waren, als politisch
noch stärker belastet als die "alten Kämpfer" (NSDAP vor 1933) 19 Pour respecter
les directives interalliees du "Handbook" habe die französische Militärregierung in
Saarbrücken zwar weiterhin das Datum 1933 als Grenze für die automatische Entlas
sung bestimmt, inoffiziell aber den Epurationsorganen die Anweisung gegeben:... de
considerer le fait comme une circonstance aggravante et d'etudier tout particuliere-
ment les conditions dans lesquelles ces fonctionnaires ont ete amenes ä
17 Das SHAEF-Handbook hatte die Leiter der deutschen militärischen und zivilen Behörden im besetzten
Ausland unter die zu entlassenden Personen gezählt; Part III, Chapter II, Section V: Table "B":
8. Chiefs of Military and Civil Administration in the Occupied Countries.
18 GMSA/AG/DEN 5004: Lais an Neureuter, 20.8.1945; Reg.präs./Neureuter an Arweiler, 19.2.1946; LA
SB RP 10/235 u. 139/19f. Zwei Monate später fragte Grandval in Baden-Baden nach, wie mit diesen
Personen zu verfahren sei: Doit-on neanmoins les considerer d'office comme coupables? Laffon bezog
sich in seiner Antwort auf die Bestimmungen des SHAEF-Handbooks. Er unterschied zwischen höhe
ren und subalternen Beamten: Nur erstere sollten automatisch entlassen werden. Die Tätigkeit der Be
troffenen im Ausland sollte sorgfältig überprüft und sie auch bei fehlender politischer Belastung nur
vorläufig weiterbeschäftigt werden; GMSA/DAA/IC 5165: Grandval an Laffon, 29.10.1945;
CCFA/CAB/C 2898: Laffon an Grandval, 13.11.1945; AOFAA DG AP c.3302 p.89 d.3005-19.
19 Anfang November 1945 forderte ein Artikel in der "Saarbrücker Zeitung" ebenfalls ein hartes Vorge
hen gegen diese Nationalsozialisten, die sich bis 1945 stets ihrer "illegalen Tätigkeit" gerühmt hätten;
SZ Nr. 21/45 (7.11.1945), S. 3. Die "Saarländische Volkszeitung" brachte dagegen im Februar 1947
eine Stellungnahme aus den Reihen der Beamtenschaft, die dieser allgemein verbreiteten Meinung ent
gegentrat. Es sei den Beamten zunächst nur verboten gewesen, politische Abzeichen während des
Dienstes zu tragen (Verordnung, 20.5.1933), dann auch in der Öffentlichkeit (Verordnung,
28.11.1933). Erst ab November 1934 sei jede außerdienstliche politische Betätigung untersagt worden;
SVZ Nr. 5/47 (1.2.1947); Regierungskommission des Saargebietes: "Runderlaß betr. das Tragen von
politischen Abzeichen durch staatliche und kommunale Beamte und Angestellte", 20.5.1933;
"Verordnung betr. die Neutralitätspflicht der Beamten des Saargebietes", 28.11.1933; ABl-Reg.Komm.
Nr. 21/33 (22.5.1933), S. 182, u. Nr. 43/33 (1.12.1933), S. 507.