Full text: Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Das Problem der ausländischen Kapitalbeteiligungen an "Nazi-Firmen” beschäftigte 
schließlich auch den Quai d’Orsay. Der Berater Koenigs, de Charmasse, wollte eine 
Frage, die die Gefahr internationaler Verwicklungen mit sich bringe, nicht ohne 
Rücksprache mit Paris entscheiden 98 99 . Mitte Januar 1948 konnte de Varreux Laffon 
melden, daß der Quai d'Orsay grünes Licht für die weitere Entnazifizierung der juri 
stischen Personen gegeben habe: Les societes ä Capital etranger de la zone frangaise 
d'occupation ne sauraient etre dispensees d'avoir ä repondre de la contribution eco- 
nomique qu'elles auraient pu apporter au national-socialisme, soit en participant au 
rearment de l'Allemagne, soit en subventionnant le parti nazi ". Die Zustimmung aus 
Paris war von der allgemeinen Entwicklung bereits überholt. Seit Ende 1947 be 
mühte sich die Militärregierung, die Entnazifizierungsmaßnahmen zu einem geord 
neten Abschluß zu bringen - eine Ausweitung der Maßnahmen wurde nicht mehr in 
Erwägung gezogen. Toumie erklärte auf der Entnazifizierungskonferenz am 
29. April 1948, daß eine Entnazifizierung der juristischen Personen nicht mehr er 
wünscht sei (passait en seconde ordre) 100 . 
3.5. Die Situation im Erziehungswesen 
Die Kritik Schmittleins an der Arbeit der deutschen Entnazifizierungsorgane richtete 
sich vor allem gegen die gängige Praxis, ehemalige, nur gering belastete Nationalso 
zialisten für den Schuldienst für tragbar zu erklären und ihnen ihre Beamtenrechte 
zurückzugeben. Dies widersprach seiner Meinung nach dem Grundprinzip der bishe 
rigen französischen Personalpolitik, welche eine nur vorläufige Wiedereinstellung in 
den Schuldienst vorsah 101 . Er machte Laffon auf diese Fehlentwicklung aufmerksam 
und verlangte eine Sonderregelung für das Erziehungswesen. Die Direction de 
l’Education Publique müsse die Möglichkeit haben, ihr nicht genehme Lehrer ohne 
ein aufwendiges Verfahren sofort entlassen zu können (puisse les suspendre sans au- 
cune procedure administrative) 102 . Laffon stimmte dem prinzipiell zu. Am 25. Juni 
1946 wurde die entsprechende Anweisung an die Delegues Superieurs verschickt 103 . 
Alle zuerst entlassenen und durch das Entnazifizierungsverfahren jetzt rehabilitierten 
Lehrer kamen dadurch nicht automatisch wieder in den Genuß ihrer Beamtenrechte; 
Altersversorgung und die berufliche Karriere waren davon nicht betroffen. Zweck 
der Regelung war das Fehlen des Kündigungsschutzes: Ils pourront ä l'avenir sans 
difficulte etre elimines de l'enseignement s'ils cessent de donner satisfaction. Ein 
zelne Ausnahmen (considerees comme des faveurs exceptionelles) konnten nur mit 
98 CCFA/CP 6957: De Charmasse an Laffon, 4.12.1947; AOFAA DG AP c.3303 p.98. 
99 So der Wortlaut des Schreibens des Quai d'Orsay, zitiert in: CCFA/CC/CAC/ECO 300: De Varreux an 
Sabatier, 14.1.1948; AOFAA DGAP c.232 p.46. 
100 CCFA/CAB: "Reunion des Chefs de Service D6nazification" in Baden-Baden, 29.4.1948 ; AOFAA CC 
POL III E p.36. 
101 CCFA/DGAA/EDU 2882: Schmittlein an die D£16gu6s Superieurs, 25.6.1946; Laffon, 4.1.1947 
(Anm. 95); AOFAA RP c.901 p.5. 
102 CCFA/CAB: Bericht Amais über das Gespräch mit Schmittlein, 27.5.1946; AOFAA DGAP c.232 
p.47. 
103 CCFA/CAB: Amal an Laffon, 6.6.1946, u. Laffon, 25.6.1946 (Anm. 101); AOFAA DGAP c.232 p.47.
	        
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