Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Das  Problem  der  ausländischen  Kapitalbeteiligungen  an  "Nazi-Firmen”  beschäftigte
schließlich  auch  den  Quai  d’Orsay.  Der  Berater  Koenigs,  de  Charmasse,  wollte  eine
Frage,  die  die  Gefahr  internationaler  Verwicklungen  mit  sich  bringe,  nicht  ohne
Rücksprache  mit  Paris  entscheiden 98  99 .  Mitte  Januar  1948  konnte  de  Varreux  Laffon
melden,  daß  der  Quai  d'Orsay  grünes  Licht  für  die  weitere  Entnazifizierung  der  juristischen ­
  Personen  gegeben  habe:  Les  societes  ä  Capital  etranger  de  la  zone  frangaise
d'occupation  ne  sauraient  etre  dispensees  d'avoir  ä  repondre  de  la  contribution  economique
  qu'elles  auraient  pu  apporter  au  national-socialisme,  soit  en  participant  au
rearment  de  l'Allemagne,  soit  en  subventionnant  le  parti  nazi  ".  Die  Zustimmung  aus
Paris  war  von  der  allgemeinen  Entwicklung  bereits  überholt.  Seit  Ende  1947  bemühte ­
  sich  die  Militärregierung,  die  Entnazifizierungsmaßnahmen  zu  einem  geordneten ­
  Abschluß  zu  bringen  -  eine  Ausweitung  der  Maßnahmen  wurde  nicht  mehr  in
Erwägung  gezogen.  Toumie  erklärte  auf  der  Entnazifizierungskonferenz  am
29.  April  1948,  daß  eine  Entnazifizierung  der  juristischen  Personen  nicht  mehr  erwünscht ­
  sei  (passait  en  seconde  ordre) 100 .
3.5.  Die  Situation  im  Erziehungswesen
Die  Kritik  Schmittleins  an  der  Arbeit  der  deutschen  Entnazifizierungsorgane  richtete
sich  vor  allem  gegen  die  gängige  Praxis,  ehemalige,  nur  gering  belastete  Nationalsozialisten ­
  für  den  Schuldienst  für  tragbar  zu  erklären  und  ihnen  ihre  Beamtenrechte
zurückzugeben.  Dies  widersprach  seiner  Meinung  nach  dem  Grundprinzip  der  bisherigen ­
  französischen  Personalpolitik,  welche  eine  nur  vorläufige  Wiedereinstellung  in
den  Schuldienst  vorsah 101 .  Er  machte  Laffon  auf  diese  Fehlentwicklung  aufmerksam
und  verlangte  eine  Sonderregelung  für  das  Erziehungswesen.  Die  Direction  de
l’Education  Publique  müsse  die  Möglichkeit  haben,  ihr  nicht  genehme  Lehrer  ohne
ein  aufwendiges  Verfahren  sofort  entlassen  zu  können  (puisse  les  suspendre  sans  aucune
  procedure  administrative) 102 .  Laffon  stimmte  dem  prinzipiell  zu.  Am  25.  Juni
1946  wurde  die  entsprechende  Anweisung  an  die  Delegues  Superieurs  verschickt 103 .
Alle  zuerst  entlassenen  und  durch  das  Entnazifizierungsverfahren  jetzt  rehabilitierten
Lehrer  kamen  dadurch  nicht  automatisch  wieder  in  den  Genuß  ihrer  Beamtenrechte;
Altersversorgung  und  die  berufliche  Karriere  waren  davon  nicht  betroffen.  Zweck
der  Regelung  war  das  Fehlen  des  Kündigungsschutzes:  Ils  pourront  ä  l'avenir  sans
difficulte  etre  elimines  de  l'enseignement  s'ils  cessent  de  donner  satisfaction.  Einzelne ­
  Ausnahmen  (considerees  comme  des  faveurs  exceptionelles)  konnten  nur  mit

98  CCFA/CP  6957:  De  Charmasse  an  Laffon,  4.12.1947;  AOFAA  DG  AP  c.3303  p.98.
99  So  der  Wortlaut  des  Schreibens  des  Quai  d'Orsay,  zitiert  in:  CCFA/CC/CAC/ECO  300:  De  Varreux  an
Sabatier,  14.1.1948;  AOFAA  DGAP  c.232  p.46.
100  CCFA/CAB:  "Reunion  des  Chefs  de  Service  D6nazification"  in  Baden-Baden,  29.4.1948  ;  AOFAA  CC
POL  III  E  p.36.
101  CCFA/DGAA/EDU  2882:  Schmittlein  an  die  D£16gu6s  Superieurs,  25.6.1946;  Laffon,  4.1.1947
(Anm.  95);  AOFAA  RP  c.901  p.5.
102  CCFA/CAB:  Bericht  Amais  über  das  Gespräch  mit  Schmittlein,  27.5.1946;  AOFAA  DGAP  c.232
p.47.
103  CCFA/CAB:  Amal  an  Laffon,  6.6.1946,  u.  Laffon,  25.6.1946  (Anm.  101);  AOFAA  DGAP  c.232  p.47.
            
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