Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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gen  aussprechen  und  den  Besitz  in  die  Obhut  der  Landesämter  für  beschlagnahmte
Vermögen  übergeben;  Aktionäre  waren  zu  enteignen.  Die  wirtschaftliche  Produktion
der  betroffenen  Betriebe  sollte  dabei  nicht  beeinträchtigt  werden 92 .  Die  zukünftige
Bestimmung  der  beschlagnahmten  Betriebe  stand  noch  nicht  fest  -  Laffon  schlug
drei  Möglichkeiten  vor:
-  die  beschlagnahmten  Betriebe  werden  nationalisiert  und  gehen  in  Landesbesitz
über;
-  sie  werden  Genossenschaften  oder  Kooperativen  überantwortet;
-  die  Anteile  werden  wieder  verkauft  -  jedoch  nicht  an  Nationalsozialisten 93 .
Als  Beispiel  für  eine  "Nazi-Firma"  nannte  Laffon  dem  Pariser  Wirtschaftsministerium ­
  die  saarländischen  Röchling-Werke;  ihre  Nationalisierung  hätte  außerdem  einen
positiven  Effekt  auf  die  französische  Saarpolitik:  II  semble  qu'il  serait  d'un  immense
interet  politique  au  moment  oü  nous  nous  orientons  vers  le  rattachement  economique
de  la  Sarre  ä  la  France,  de  condamner  la  Societe  Roechling  au  titre  de  la  Denazification
  et  d'en  remettre  la  propriete  ä  la  Province  94 .
In  den  einzelnen  Ländern  liefen  daraufhin  die  Vorarbeiten  an:  Listen  mit  den  möglicherweise ­
  für  schuldig  zu  erklärenden  "Nazi-Firmen"  wurden  erstellt.  Ungeduldig
erwartete  Laffon  Anfang  Januar  1947  die  angeforderten  Informationen,  die  er  für  die
Besprechung  mit  der  Direktion  Production  Industrielle  benötigte:  Je  vous  ai  Signale
son  urgence  et  je  tiendrais  ä  ce  qu'elle  avance  rapidement 95 .  Die  deutschen  Organe
verhängten  anfangs  größtenteils  Geldbußen  und  sprachen  nur  vereinzelt  Enteignungen ­
  aus 96 .  Prinzipielle  Erwägungen  führten  -  neben  den  Problemen,  die  bei  der
Durchführung  auftauchten  -  zu  einem  Stopp  der  Beschlagnahmungen.  Die  Militärregierung ­
  hatte  weder  eine  Lösung  für  das  Problem  der  ausländischen  Aktienbeteiligung ­
  an  "Nazi-Firmen"  finden  können,  noch  ein  Verfahren  gefunden,  um  die  konkrete ­
  Schuld  des  einzelnen  Aktionärs  nachzuweisen.  Laffon  entschied  daher  im  Mai
1947,  daß  a)  die  Beschlagnahmung  nationalsozialistischer  Betriebe  ausgesetzt  und
stattdessen  empfindliche  Geldbußen  verhängt  werden  sollten  (de  fagon  ä  sanctionner
ainsi  indirectement  toutes  les  personnes  dont  les  fonds  ont  servi  aux  entreprises  nazies)\
  b)  in  wenigen  Einzelfällen  weiterhin  -  nur  mit  seiner  Genehmigung  -  Enteignungen ­
  und  Beschlagnahmungen  durchgeführt  werden  könnten.  Diese  Regelungen
galten  nicht  für  das  Saarland 97 .

92  Die  Frage  einer  Entschädigung  "unschuldiger"  Aktionäre  sollte  noch  überprüft  werden;  ebd.
93  Ebd.
94  CCFA/CAB/C  8610:  Koenig  an  das  Ministerium  für  industrielle  Produktion  (über  das  CGAAA),
25.11.1946;  AOFAA  DGAP  c.3303  p.98.  Zur  französischen  Wirtschaftspolitik  an  der  Saar:  Heinen,
Armin:  Bürokratische  Entscheidungsfindung  im  politischen  Raum.  Zur  französischen  Wirtschaftspolitik ­
  an  der  Saar,  in:  Die  Saar  1945-1955,  S.  159-174;  Ders.,  Vom  frühen  Scheitern.
95  CCFA/CAB/C  30  u.  146:  Laffon  an  die  D6tegu6s  Sup^rieurs,  2.  u.  4.1.1947;  AOFAA  DGAP  c.3303
p.98  u.  RPc.901  p.4.
96  Enteignungen,  qui  devront  permettre  des  experiences  de  nationalisation,  de  socialisation  ou
l'avenement  de  nouveaux  actionnaires;  CCFA/CAB:  "Rapport  sur  l’Epuration",  April  1947;  AOFAA
DGAP  c.233  p.52  d.2.
97  Siehe  das  Kapitel  C.4.4.  CCFA/CAB/C  4617:  Laffon  an  Hettier  de  Boislambert  u.  Brozen-Favereau,
7.5.1947;  CCFA/CAB/C  1895:  Laffon,  26.11.1947;  AOFAA  DGAP  c.3306  p.l  15  u.  c.3303  p.98.
            
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