Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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dem  Hinweis  auf  die  Konsequenzen  für  die  Produktion:  L'elimination  brutale  du
cadre  superieur  entrainera  l'arret  immediat  de  l'usine 84 .  Die  Baden-Badener  Entnazifizierungsdirektive ­
  gab  den  deutschen  Organen  ausreichend  Spielraum,  um  den
technischen  Notwendigkeiten  Rechnung  zu  tragen.  Vor  Genehmigung  des  Säuberungsvorschlages ­
  mußte  der  Service  Epuration  in  den  Ländern  die  Meinung  der  betreffenden ­
  Abteilung  der  Militärregierung  einholen 85 .  Außerdem  bestand  die  Möglichkeit ­
  eines  befristeten  Sanktionsaufschubes  bis  zu  drei  Monaten.  Radenac  wies
daher  weitergehende  Forderungen  zurück  und  kritisierte  die  Haltung  verschiedener
Dienststellen  der  Militärregierung,  ihre  Firmenangehörigen  vor  jeder  Entnazifizierungsmaßnahme ­
  in  Schutz  zu  nehmen 86 .
Die  Entnazifizierung  der  Privatwirtschaft  kam  nur  sehr  schleppend  voran.  Anfang
Oktober  1946  kündigte  Laffon  trotzdem  eine  baldige  Ausweitung  der  Maßnahmen
auf  kleinere  Betriebe  an 87 .  Bis  dahin  waren  nur  Einzelpersonen  von  den  Entnazifizierungsmaßnahmen ­
  betroffen  gewesen.  Eine  Ausdehnung  der  Entnazifizierung  auf  juristische ­
  Personen 88  (personnes  morales)  war  noch  im  April  1946  von  Curial  abgelehnt ­
  worden:  Aucune  mesure  ne  doit  etre  prise  actuellement  contre  les  Societes 89
Vor  den  Ländergouverneuren  legte  Laffon  am  1.  Oktober  1946  seinen  Plan  dar,
künftig  auch  alle  "Nazi-Firmen"  (qui  sont  considerees  comme  Nazies  en  tant
qu'entreprises)  dem  laufenden  Entnazifizierungsverfahren  zu  unterwerfen 90 .  Einen
Monat  später  konkretisierte  er  sein  Vorhaben:  Gegenstand  der  Überprüfung  sollten
alle  Firmen  sein,  denen  eine  Unterstützung  des  NS-Regimes  und  der  Kriegswirtschaft ­
  vorgeworfen  wurde.  Ebenso  sollten  alle  Firmen  entnazifiziert  werden,  deren
Besitzer  erwiesenermaßen  NS-Aktivisten  gewesen  waren.  Nicht  nur  die  Individuen,
auch  die  anonymen  Organisationen  sollten  für  ihre  Unterstützung  des  NS-Regimes
Sühne  leisten:  En  effet,  dans  la  plupart  des  cas,  l'aide  apportee  par  certains  individus
  ä  l'essor  nazi  n'a  ete  rendue  possible  que  parce  que  l'individu  agissait  au  nom
d'une  personne  morale  avec  tous  les  moyens  foumis  par  cette  personne  morale  91 .
Die  bestehenden  deutschen  Organe  sollten  gegen  diese  "Nazi-Firmen"  Konfiszierun84 ­

  CCFA/DGEF/PI/Section  Chimie:  Note  für  Coignard,  13.3.1947;  AOFAA  DGEF  c.1853  p.7  d.35.
85  CCFA/CAB/C  4110:  Radenac  an  Coignard,  23.4.1947;  AOFAA  DG  AP  c.233  p.50.
86  CCFA/CAB/C  6121:  Radenac  an  Filippi,  16.6.1947;  AOFAA  DGAP  c.233  p.50.
87  CCFA/CAB:  "Reunion  des  Gouverneurs",  1.10.1946;  AOFAA  LAFFON  c.3  Serie  4.
88  "Juristische  Person"  (J.P.)  ist  ein  rechtstechnischer  Begriff,  der  Organisationen  erfaßt,  denen  eine  eigene ­
  Rechtsfähigkeit  zuerkannt  wird.  Die  J.P.  des  Privatrechts  spielen  vor  allem  im  Handelsrecht  eine
Rolle.  Die  bekanntesten  Erscheinungsformen  sind  die  Aktiengesellschaft  und  die  Gesellschaft  mit  beschränkter ­
  Haftung  (GmbH).  Im  Gegensatz  zu  diesen  Kapitalgesellschaften  gibt  es  die  Personalgesellschaften ­
  (BGB-Gesellschaften,  OHG  =  Offene  Handelsgesellschaft,  KG  =  Kommanditgesellschaft);
Avenarius,  Hermann:  Kleines  Rechtswörterbuch.  Freiburg  1987,  S.  208.
89  Compte-rendu,  4.4.1946  (Anm.  7).
90  Reunion,  1.10.1946  (Anm.  87).  Zur  rechtlichen  Struktur  der  deutschen  Wirtschaft:  CCFA/CAB:
"Extrait  du  procös-verbal",  8.10.1946;  AOFAA  DGAP  c.3303  p.98.
91  CCFA/CAB/C  8369  u.  8460:  Laffon  an  die  Delegues  Superieurs  der  Pfalz  und  Rheinland-Hessen-Nassaus,
  16.  u.  19.11.1946.  Das  Schreiben  an  Grandval  hatte  einen  etwas  anderen  Text:  CCFA/CAB/C
8520,  21.11.1946;  AOFAA  DGAP  c.3303  p.98  u.  3306  p.l  15.  Die  Entnazifizierung  juristischer  Personen ­
  konnte  sich  auf  Vorläufer  in  Frankreich  stützen:  Im  Zuge  der  Epuration  waren  einige  Pressebetriebe ­
  wegen  Landesverrat  verurteilt  worden:  Novick,  S.  191  ff.
            
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