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dem Hinweis auf die Konsequenzen für die Produktion: L'elimination brutale du
cadre superieur entrainera l'arret immediat de l'usine 84 . Die Baden-Badener Entna
zifizierungsdirektive gab den deutschen Organen ausreichend Spielraum, um den
technischen Notwendigkeiten Rechnung zu tragen. Vor Genehmigung des Säube
rungsvorschlages mußte der Service Epuration in den Ländern die Meinung der be
treffenden Abteilung der Militärregierung einholen 85 . Außerdem bestand die Mög
lichkeit eines befristeten Sanktionsaufschubes bis zu drei Monaten. Radenac wies
daher weitergehende Forderungen zurück und kritisierte die Haltung verschiedener
Dienststellen der Militärregierung, ihre Firmenangehörigen vor jeder Entnazifizie
rungsmaßnahme in Schutz zu nehmen 86 .
Die Entnazifizierung der Privatwirtschaft kam nur sehr schleppend voran. Anfang
Oktober 1946 kündigte Laffon trotzdem eine baldige Ausweitung der Maßnahmen
auf kleinere Betriebe an 87 . Bis dahin waren nur Einzelpersonen von den Entnazifizie
rungsmaßnahmen betroffen gewesen. Eine Ausdehnung der Entnazifizierung auf ju
ristische Personen 88 (personnes morales) war noch im April 1946 von Curial abge
lehnt worden: Aucune mesure ne doit etre prise actuellement contre les Societes 89
Vor den Ländergouverneuren legte Laffon am 1. Oktober 1946 seinen Plan dar,
künftig auch alle "Nazi-Firmen" (qui sont considerees comme Nazies en tant
qu'entreprises) dem laufenden Entnazifizierungsverfahren zu unterwerfen 90 . Einen
Monat später konkretisierte er sein Vorhaben: Gegenstand der Überprüfung sollten
alle Firmen sein, denen eine Unterstützung des NS-Regimes und der Kriegswirt
schaft vorgeworfen wurde. Ebenso sollten alle Firmen entnazifiziert werden, deren
Besitzer erwiesenermaßen NS-Aktivisten gewesen waren. Nicht nur die Individuen,
auch die anonymen Organisationen sollten für ihre Unterstützung des NS-Regimes
Sühne leisten: En effet, dans la plupart des cas, l'aide apportee par certains indivi-
dus ä l'essor nazi n'a ete rendue possible que parce que l'individu agissait au nom
d'une personne morale avec tous les moyens foumis par cette personne morale 91 .
Die bestehenden deutschen Organe sollten gegen diese "Nazi-Firmen" Konfiszierun
84 CCFA/DGEF/PI/Section Chimie: Note für Coignard, 13.3.1947; AOFAA DGEF c.1853 p.7 d.35.
85 CCFA/CAB/C 4110: Radenac an Coignard, 23.4.1947; AOFAA DG AP c.233 p.50.
86 CCFA/CAB/C 6121: Radenac an Filippi, 16.6.1947; AOFAA DGAP c.233 p.50.
87 CCFA/CAB: "Reunion des Gouverneurs", 1.10.1946; AOFAA LAFFON c.3 Serie 4.
88 "Juristische Person" (J.P.) ist ein rechtstechnischer Begriff, der Organisationen erfaßt, denen eine ei
gene Rechtsfähigkeit zuerkannt wird. Die J.P. des Privatrechts spielen vor allem im Handelsrecht eine
Rolle. Die bekanntesten Erscheinungsformen sind die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit be
schränkter Haftung (GmbH). Im Gegensatz zu diesen Kapitalgesellschaften gibt es die Personalgesell
schaften (BGB-Gesellschaften, OHG = Offene Handelsgesellschaft, KG = Kommanditgesellschaft);
Avenarius, Hermann: Kleines Rechtswörterbuch. Freiburg 1987, S. 208.
89 Compte-rendu, 4.4.1946 (Anm. 7).
90 Reunion, 1.10.1946 (Anm. 87). Zur rechtlichen Struktur der deutschen Wirtschaft: CCFA/CAB:
"Extrait du procös-verbal", 8.10.1946; AOFAA DGAP c.3303 p.98.
91 CCFA/CAB/C 8369 u. 8460: Laffon an die Delegues Superieurs der Pfalz und Rheinland-Hessen-Nas-
saus, 16. u. 19.11.1946. Das Schreiben an Grandval hatte einen etwas anderen Text: CCFA/CAB/C
8520, 21.11.1946; AOFAA DGAP c.3303 p.98 u. 3306 p.l 15. Die Entnazifizierung juristischer Perso
nen konnte sich auf Vorläufer in Frankreich stützen: Im Zuge der Epuration waren einige Pressebe
triebe wegen Landesverrat verurteilt worden: Novick, S. 191 ff.