Full text: Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Einspruchs verfahren 
Eine der Aufgaben, die Laffon dem Conseil Politique d'Epuration zuwies, war die 
Überprüfung von einzelnen Entnazifizierungsbescheiden, die diesem als zu milde 
oder zu streng erschienen (lorsque cela lui paraitra necessaire) 78 . Die von zahlrei 
chen Deutschen und den politischen Parteien geforderte Einrichtung einer Ein 
spruchsinstanz wurde abgelehnt; sie sollte erst nach Beendigung der Entnazifizie 
rungsmaßnahmen geschaffen werden. Das derzeitige Verfahren böte ausreichend Ga 
rantien gegen Fehlurteile 79 . Laffon bekräftigte diese Auffassung vor den Ländergou 
verneuren am 1. Oktober 1946: Nur der Conseil Politique könne zur Zeit die Wieder 
aufnahme eines Verfahrens beantragen 80 . 
3.4. Die Entnazifizierung in der Privatwirtschaft 
Stärker noch als im Verwaltungsbereich bestand in der Privatwirtschaft das Problem 
der nur schwer ersetzbaren Fachkräfte. Trotzdem drängte Laffon auf die Durchfüh 
rung einer energischen Entnazifizierung. Für ihn war sie nur ein Teil der geplanten 
Veränderungen in der deutschen Wirtschaft. Aus diesem Grund wehrte er sich im 
Mai 1946 gegen die Praxis der deutschen Organe, bei Industriellen überwiegend 
Geldbußen zu verhängen: L'epuration ne doit pas revetir un caractere exclusivement 
punitif. Le but reel est d'enlever au pangermanisme ou aux nazis les elements de 
puissance qu'ils pourraient detenir 81 . Um jeden künftigen Einfluß nationalsozialisti 
scher Wirtschaftsführer auszuschließen, müßten über die personellen Sühnemaß 
nahmen hinaus Konfiszierungen vorgenommen werden: II faut egalement le priver 
de ses moyens d'influence 82 . Der Konflikt zwischen dem politischem Ziel und den 
Sachzwängen vor Ort wurde durch das langsame Voranschreiten der Säuberungs 
maßnahmen zunächst gemildert. Laffon stellte im August 1946 fest: L'epuration n'en 
soit encore pratiquement qu'ä ses debuts 83 . Nachdem die ersten Entnazifizierungsbe 
scheide erlassen worden waren, wehrten sich die technischen Dienststellen der Mili 
tärregierung gegen die Durchführung der Sanktionen bei ihren Beschäftigten mit 
78 Laffon, 7.3.1946 (Anm. 25). Der Entnazifizierungsbericht erwähnte Ende März 1946 diese Befugnis 
nur am Rande und ausschließlich bei zu milden Entscheidungen (trop d'indulgence); CCFA/CAB: 
"Epuration du personnel allemand. Rapport G6n6ral”, 31.3.1946; AOFAA DGAP c.233 p.52 d.2. 
79 Ebd. Siehe das Kapitel C.5.2. 
80 Laffon, 4.10.1945 (Anm. 76). 
81 CCFA/CAB/C 3764: Laffon an die Deteguds Supdrieurs, 31.5.1946; AOFAA RP c.901 p.4. General 
Bouley gab das Schreiben eine Woche später an Koch weiter; LA SP H 13/744/246. Laffon kritisierte 
auch die Verwendung von ressortissants allemands politiquement douteux als Sequesterverwalter: 
Schreiben an Hettier de Boislambert, 26.6.1946; AOFAA RP c.901 p.4. 
82 CCFA/CAB: "Rapport göndral sur l'epuration", Juli 1946; AOFAA DGAP c.1675 p.71 d.2. 
83 Laffon auf der Konferenz der deutschen Verwaltungschefs am 4. August 1946 in Baden-Baden; AO 
FAA Laffon c.13. Die deutsche Verwaltung war vertreten durch Eichenlaub, Pieper und Zapf (Hessen- 
Pfalz), Boden und Lichter (Rheinland-Hessen-Nassau); CCFA/DGEF/Plan et Coordination: Proc&s- 
Verbal, 14.8.1946; AOFAA DGAP c.231 p.42 d.70. Siehe auch: CCFA: "Bilan economique et social 
d'un an d’activitö", 27.8.1946; MAE Y 1944-49 d.436/92-96.
	        
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