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sches Protestpotential heranwuchs 68 . Zuerst wurden die entlassenen Personen einer
Art Arbeitsdienst unterstellt und zu Aufräumungsarbeiten herangezogen. Anfang Fe
bruar 1946 wurde diese Frage durch eine Anweisung aus Baden-Baden zonenein
heitlich geregelt: Die Arbeitsämter wiesen den Entlassenen Arbeit zu und kontrol
lierten die tatsächliche Beschäftigung. Entlassene Beamte durften nicht wieder in ei
ner öffentlichen oder halböffentlichen Einrichtung beschäftigt werden; entlassenes
Leitungspersonal der Privatwirtschaft konnte zwar in seinem bisherigen Aufgaben
feld, jedoch nur in untergeordneter Position und keinesfalls im bisherigen Betrieb
weiterbeschäftigt werden. Die Arbeitsämter richteten eine Entlassenen-Kartei ein,
um einen Verstoß gegen die Vorschriften kontrollieren zu können. Monatliche Voll
zugsmeldungen an die Militärregierung dienten zur Kontrolle des Arbeitseinsatzes 69 .
Befristete Weiterbeschäftigung
Der Service Epuration in Baden-Baden hatte von Anfang an den Konflikt zwischen
einer energischen Entnazifizierung und dem bereits bestehenden Arbeitskräftemangel
- insbesondere bei fachlich-qualifiziertem Personal - erkannt. Entlassungen ehemali
ger Nationalsozialisten mußten in allen Bereichen der Wirtschaft und der Verwaltung
zu personellen Engpässen führen, die den Wiederaufbau gefährdeten. In der Gene
raldirektion der Wirtschaft wurde bereits im Juni 1945 die Frage gestellt, ob bei Füh
rungskräften mehr auf die politische Vergangenheit oder mehr auf die fachliche
Qualität geachtet werden solle 70 .
Laffon entschied sich aus prinzipiellen Erwägungen für die Durchführung einer
energischen Entnazifizierung, gewährte aber den deutschen Organen genügend Spiel
raum, damit diese bei subalternen Beschäftigten die Sachzwänge berücksichtigen
konnten: ... que dans tous les cas, la decision politique primait les avantages techni-
ques, la sauvegarde de ces derniers pouvant etre assuree par la mise en tutelle du
technicien 71 .
Bevor die Entnazifizierungsbescheide Rechtskraft erlangten, mußte der Service Epu
ration die Stellungnahme der betreffenden Dienststelle der Militärregierung anfor-
dem 72 . Arnal betonte aber, daß deren Auffassung nicht ausschlaggebend sein müsse:
Meme si, pour des raisons politiques, il ne peut en derniere analyse etre tenu compte
68 GMPA: "Rapport mensuel janvier 1946"; AOFAA DGAPc.233 p.51.
69 CCFA/CAB/C 964; Laffon an die D£16gues Superieurs, 8.2.1946; MAE Y 1944-49 d.435/95.
70 CCFA/DGEF/CAB: Note, 26.6.1945; AOFAA DGEF c.200.
71 Siehe das Kapitel C.I.; Compte-rendu, 4.4.1946 (Anm. 7).
72 Arnal erinnerte Roynette Ende November 1946 an diese Vorschrift, nachdem es zu Protesten innerhalb
der Militärregierung über eigenmächtige Entscheidungen des Service Epuration gekommen war (siehe
für den Bereich der Post: CCFA/DGAA/DOC 466: "Etudes G6n£rales Septembre 1946", 4.11.1946;
AOFAA GFCC c. 108). Roynette bemerkte dazu: Cela n'est jamais produit en Rhenanie - mais au
contraire, il arrive que les Services techniques mettent en place des nazis sans consulter le Service de-
nazification!-, CCFA/CAB/C 8575: Arnal an Roynette, 23.11.1946 (mit handschriftlicher Anmerkung
Roynettes). AOFAA RP c.901 p.4.