Full text: Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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sches Protestpotential heranwuchs 68 . Zuerst wurden die entlassenen Personen einer 
Art Arbeitsdienst unterstellt und zu Aufräumungsarbeiten herangezogen. Anfang Fe 
bruar 1946 wurde diese Frage durch eine Anweisung aus Baden-Baden zonenein 
heitlich geregelt: Die Arbeitsämter wiesen den Entlassenen Arbeit zu und kontrol 
lierten die tatsächliche Beschäftigung. Entlassene Beamte durften nicht wieder in ei 
ner öffentlichen oder halböffentlichen Einrichtung beschäftigt werden; entlassenes 
Leitungspersonal der Privatwirtschaft konnte zwar in seinem bisherigen Aufgaben 
feld, jedoch nur in untergeordneter Position und keinesfalls im bisherigen Betrieb 
weiterbeschäftigt werden. Die Arbeitsämter richteten eine Entlassenen-Kartei ein, 
um einen Verstoß gegen die Vorschriften kontrollieren zu können. Monatliche Voll 
zugsmeldungen an die Militärregierung dienten zur Kontrolle des Arbeitseinsatzes 69 . 
Befristete Weiterbeschäftigung 
Der Service Epuration in Baden-Baden hatte von Anfang an den Konflikt zwischen 
einer energischen Entnazifizierung und dem bereits bestehenden Arbeitskräftemangel 
- insbesondere bei fachlich-qualifiziertem Personal - erkannt. Entlassungen ehemali 
ger Nationalsozialisten mußten in allen Bereichen der Wirtschaft und der Verwaltung 
zu personellen Engpässen führen, die den Wiederaufbau gefährdeten. In der Gene 
raldirektion der Wirtschaft wurde bereits im Juni 1945 die Frage gestellt, ob bei Füh 
rungskräften mehr auf die politische Vergangenheit oder mehr auf die fachliche 
Qualität geachtet werden solle 70 . 
Laffon entschied sich aus prinzipiellen Erwägungen für die Durchführung einer 
energischen Entnazifizierung, gewährte aber den deutschen Organen genügend Spiel 
raum, damit diese bei subalternen Beschäftigten die Sachzwänge berücksichtigen 
konnten: ... que dans tous les cas, la decision politique primait les avantages techni- 
ques, la sauvegarde de ces derniers pouvant etre assuree par la mise en tutelle du 
technicien 71 . 
Bevor die Entnazifizierungsbescheide Rechtskraft erlangten, mußte der Service Epu 
ration die Stellungnahme der betreffenden Dienststelle der Militärregierung anfor- 
dem 72 . Arnal betonte aber, daß deren Auffassung nicht ausschlaggebend sein müsse: 
Meme si, pour des raisons politiques, il ne peut en derniere analyse etre tenu compte 
68 GMPA: "Rapport mensuel janvier 1946"; AOFAA DGAPc.233 p.51. 
69 CCFA/CAB/C 964; Laffon an die D£16gues Superieurs, 8.2.1946; MAE Y 1944-49 d.435/95. 
70 CCFA/DGEF/CAB: Note, 26.6.1945; AOFAA DGEF c.200. 
71 Siehe das Kapitel C.I.; Compte-rendu, 4.4.1946 (Anm. 7). 
72 Arnal erinnerte Roynette Ende November 1946 an diese Vorschrift, nachdem es zu Protesten innerhalb 
der Militärregierung über eigenmächtige Entscheidungen des Service Epuration gekommen war (siehe 
für den Bereich der Post: CCFA/DGAA/DOC 466: "Etudes G6n£rales Septembre 1946", 4.11.1946; 
AOFAA GFCC c. 108). Roynette bemerkte dazu: Cela n'est jamais produit en Rhenanie - mais au 
contraire, il arrive que les Services techniques mettent en place des nazis sans consulter le Service de- 
nazification!-, CCFA/CAB/C 8575: Arnal an Roynette, 23.11.1946 (mit handschriftlicher Anmerkung 
Roynettes). AOFAA RP c.901 p.4.
	        
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