Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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eignete  Personen  aus  dem  freischaffenden  Künstlertum  (zum  Beispiel  Schriftsteller),
Vertreter  der  politischen  Parteien  und  der  Gewerkschaften.  Eine  Commission  interprovinciale
  in  Baden-Baden  überprüfte  die  Vorschläge  der  Länderkommissionen  und
traf  eine  endgültige  Entscheidung.  Je  nach  Ausgang  des  Verfahrens  stellte  sie  dann
den  -  zur  Berufsausübung  notwendigen  -  Künstlerausweis  aus 36 .  Die  Durchführung
der  Entnazifizierung  stieß  auf  große  Schwierigkeiten:  Große  Teile  des  Rundfunkorchesters ­
  beim  Südwestfunk  in  Baden-Baden  und  des  technischen  Personals  von  der
früheren  Reichsrundfunkgesellschaft  mußten  trotz  Parteimitgliedschaft  übernommen
werden 37 .
Bei  einigen  Berufsgruppen  ergänzten  Entnazifizierungsmaßnahmen  die  alliierte
Entmilitarisierungspolitik.  Berufssoldaten,  Polizisten,  Zoll-  und  Forstbeamte 38  sowie
Feuerwehrleute  unterlagen  nicht  nur  der  politischen  Säuberung,  sondern  auch  besonderen ­
  Kontrollbestimmungen  der  Militärregierung.  So  waren  einige  Berufe  für  ehemalige ­
  Berufssoldaten  versperrt;  ihr  Zugang  zu  höheren  Bildungseinrichtungen
wurde  reglementiert 39 .  Bis  in  das  Jahr  1950  hinein  unterlagen  die  ehemaligen  Offiziere ­
  der  Wehrmacht  und  der  NS-Gliederungen  der  besonderen  Kontrolle  durch  die
Besatzungsmacht 40 .  In  Rheinland-Pfalz  galten  noch  Ende  1948  genaue  Vorschriften
für  die  Zulassung  ehemaliger  Nationalsozialisten  und  Militaristen  zum  Dienst  bei  der
Feuerwehr:  Ausgeschlossen  waren  alle  Offiziere  der  paramilitärischen  NS-Gliede-36

  CCFA/CAB/C  4331:  Laffon  an  die  Deleguds  Supörieurs,  24.6.1946;  CCFA/CAB/C  4311:  Amal  an
Schmittlein,  22.6.1946;  AOFAA  DG  AP  c.3306  p.l  15  u.  c.232  p.47.  In  der  Pfalz  war  die  Kommission
zwar  bereits  Ende  September  1946  konstituiert  worden,  die  Erfassung  der  Betroffenen  zögerte  sich  jedoch ­
  immer  länger  hinaus.  In  mehreren  Schreiben  forderte  die  Militärregierung  das  Oberregierungspräsidium ­
  auf,  ihm  die  Liste  der  im  Theater-  und  Lichtspielwesen  tätigen  Personen  zu  übermitteln;
GMPA/AA/INT-DEN  2751:  Brozen-Favereau  an  Laffon,  6.1.1947;  GMPA/AA/INT:  Schneider  an
Koch,  23.11.1946,  7.1.  u.  4,2.1947;  Koch  an  Landräte  u.  Oberbürgermeister,  17.1.  u.  6.3.1947;  AOFAA ­
  DGAP  c.232  p.49  u.  c.233  p.51;  LA  SP  H  13/750/58,  595  u.  R  18/2.
37  Hierzu:  Rapport,  8.1.1947  (Anm.  34).  Im  Saarland  wurden  der  Verwaltung  im  Dezember  1947  die
CSE-Bescheide  für  das  Personal  der  Radioanstalt  übermittelt;  zuvor  war  in  der  CSE-Sitzung  am
19.  September  1947  der  frühere  Entnazifizierungsbescheid  gegen  den  Schauspieler  S.  (Verbot  auf  drei
Jahre  im  Rundfunk  zu  sprechen  und  in  der  Öffentlichkeit  aufzutreten)  abgeschwächt  worden:  S.  konnte
wieder  -  mit  einer  Gehaltskürzung  von  10%  auf  drei  Jahre  -  als  Schauspieler  angestellt  werden;  LA  SB
VK  195  u.  196.
38  Die  Entnazifizierung  der  Forstbeamten  wurde  in  den  ersten  beiden  Jahren  besonders  aufmerksam  von
der  Militärregierung  beobachtet,  da  sie  -  aus  eigener  Erfahrung  -  eine  deutsche  Werwolf-Bewegung,
die  aus  den  Wäldern  heraus  operierte,  fürchtete.
39  Im  Saarland  wurden  nur  Wehrmachtsoffiziere  bis  zum  Rang  des  Hauptmanns  zum  Unterricht  an  der
Kunstgewerbehochschule  und  der  höheren  technischen  Lehranstalt  zugelassen;  GMSA/DAA/EDU/E
280:  Paynel  an  die  Verwaltungskommission,  7.3.1947;  LA  SB  VK  202.  Berufssoldaten  wurden  durch
die  Direktive  Laffons  vom  2.  April  1947  in  vier  Kategorien  eingeteilt:  Für  die  erste  Kategorie  (u.a.
ehemalige  Führungsoffiziere,  Angehörige  des  Abwehramtes  und  Wehrmachtsoffiziere  ab  dem  Brigadegeneral) ­
  galten  folgende  Beschäftigungsverbote:  Polizei,  Gendarmerie,  Feuerwehr,  Zoll,  Forstwesen,
Erziehungswesen,  öffentliche  Verwaltung,  motorisierte  Berufe  (z.Bsp.  Lastwagenfahrer)  sowie  Führungsposten ­
  in  der  Privatwirtschaft;  CCFA/CAB/C  3389:  Laffon  an  die  Döl6gu<Ss  Supdrieurs,  2.4.1947;
AOFAA  DGAP  c.3306  p.  115.
40  Declaration  de  changement  de  residence  des  ex-Officters  de  la  Wehrmacht  et  des  ex-Cadres  des  Formations ­
  Paramilitaire;  HCAA-RP/Contröle  Securite  1144:  Commissaire  de  Land  Hettier  de  Boislambert ­
  an  Ministerpräsident  Altmeier,  25.5.1950;  AOFAA  RP  c.1089  p.30.
            
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