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täche de fa$on active 21 . Gegen Ende des Jahres 1946 würdigte Arnal dennoch die
Arbeit des neuen Organs und seine harmonische Zusammenarbeit mit der Militärre
gierung. Der Conseil Politique habe es ermöglicht, daß bis jetzt keine besondere Ein
spruchsinstanz eingerichtet werden mußte 27 28 . Nur in sehr wenigen Fällen habe die
Militärregierung ihre eigene Auffassung gegen den Willen der deutschen Parteien
vertreter durchsetzen müssen:
En cas de desaccord ent re le Service frangais et l'organisme allemand, le cas est
soumis au Conseil Politique de l'Epuration avec lequel les conßits ont ete exces-
sivement rares. Grace ä la "souplesse" de cette methode, il y a eu tres peu de di-
vergence d'opinions et il n'est arrive qu’exceptionnellement que les Services
fran^ais aient eu ä imposer formellement une decision 29 .
Die Ausweitung der Entnazifizierung auf andere Berufsgruppen
Nachdem die Entnazifizierung der Verwaltung und der Privatwirtschaft durch die
Baden-Badener Direktiven vom Herbst 1945 in geordnete Bahnen gelenkt worden
war, weitete der Service Epuration die Säuberungsmaßnahmen auf andere Berufs
gruppen aus. Für die Geistlichen beider Konfessionen, die Ärzteschaft, das Presse
wesen und die angestellte Künstlerschaft wurden besondere Verfahren entwickelt.
Während auf die Entnazifizierung der Geistlichen in dem Kapitel C.7. ausführlich
eingegangen wird, sollen hier die Grundzüge der anderen Verfahren dargestellt wer
den.
Am 17. Januar 1946 erließ Arnal im Auftrag Laffons die Direktive zur Entnazifizie
rung der Ärzteschaft, die der besonderen Situation im Gesundheitswesen Rechnung
trug 30 . Alle künftigen Verfahren - Arnal rechnete mit einem Anteil von 50% Pgs un
ter den Ärzten - sollten vor besonderen Ausschüssen, in denen die Ärzteschaft ver
treten war, verhandelt werden. Ziel war es, die NS-Aktivisten vom Gesundheitswe
sen auszuschließen. Dabei galten für die angestellten und verbeamteten Ärzte schär
fere Richtlinien: Jedes Parteimitglied war automatisch zu entlassen, sobald ein ge
eigneter Ersatz gefunden worden war; alle entlassenen Ärzte durften sich niederlas
sen, soweit sie sich nicht politisch besonders hervorgetan hatten (zum Beispiel
Funktionär in der NS-Ärzteschaft). Letzteren wurde jede weitere Tätigkeit auf min
destens ein Jahr untersagt 31 .
Alle Journalisten in der französischen Besatzungszone mußten ihre Zulassung bei der
zuständigen Presseabteilung der Militärregierung beantragen; diese überprüfte die
politische Vergangenheit des Betroffenen. Erst gegen Ende 1946 begann die Direc-
27 Laffon, 14.8.1946 (Anm. 25).
28 CCFA/CAB: Bericht über die Entnazifizierungsmaßnahmen, o.D. (Ende 1946); AP GB 457 AP 66.
29 Ebd.
30 CCFA/DGAA/SANT/CAB 1522 (Sigel "PA"): Laffon an die Dölegu^s Superieurs, 17.1.1946; AOFAA
DG AP c.232 p.47 u. LA SP H 13/743/1083-85.
31 Nur in sehr schweren Fällen sollte ein längeres Berufsverbot ausgesprochen werden; bei geringer bela
steten Ärzten konnte als Sanktion auch ein Verbot der Tätigkeit als Kassenarzt oder eine Geldbuße
ausgesprochen werden; ebd.