Full text: Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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täche de fa$on active 21 . Gegen Ende des Jahres 1946 würdigte Arnal dennoch die 
Arbeit des neuen Organs und seine harmonische Zusammenarbeit mit der Militärre 
gierung. Der Conseil Politique habe es ermöglicht, daß bis jetzt keine besondere Ein 
spruchsinstanz eingerichtet werden mußte 27 28 . Nur in sehr wenigen Fällen habe die 
Militärregierung ihre eigene Auffassung gegen den Willen der deutschen Parteien 
vertreter durchsetzen müssen: 
En cas de desaccord ent re le Service frangais et l'organisme allemand, le cas est 
soumis au Conseil Politique de l'Epuration avec lequel les conßits ont ete exces- 
sivement rares. Grace ä la "souplesse" de cette methode, il y a eu tres peu de di- 
vergence d'opinions et il n'est arrive qu’exceptionnellement que les Services 
fran^ais aient eu ä imposer formellement une decision 29 . 
Die Ausweitung der Entnazifizierung auf andere Berufsgruppen 
Nachdem die Entnazifizierung der Verwaltung und der Privatwirtschaft durch die 
Baden-Badener Direktiven vom Herbst 1945 in geordnete Bahnen gelenkt worden 
war, weitete der Service Epuration die Säuberungsmaßnahmen auf andere Berufs 
gruppen aus. Für die Geistlichen beider Konfessionen, die Ärzteschaft, das Presse 
wesen und die angestellte Künstlerschaft wurden besondere Verfahren entwickelt. 
Während auf die Entnazifizierung der Geistlichen in dem Kapitel C.7. ausführlich 
eingegangen wird, sollen hier die Grundzüge der anderen Verfahren dargestellt wer 
den. 
Am 17. Januar 1946 erließ Arnal im Auftrag Laffons die Direktive zur Entnazifizie 
rung der Ärzteschaft, die der besonderen Situation im Gesundheitswesen Rechnung 
trug 30 . Alle künftigen Verfahren - Arnal rechnete mit einem Anteil von 50% Pgs un 
ter den Ärzten - sollten vor besonderen Ausschüssen, in denen die Ärzteschaft ver 
treten war, verhandelt werden. Ziel war es, die NS-Aktivisten vom Gesundheitswe 
sen auszuschließen. Dabei galten für die angestellten und verbeamteten Ärzte schär 
fere Richtlinien: Jedes Parteimitglied war automatisch zu entlassen, sobald ein ge 
eigneter Ersatz gefunden worden war; alle entlassenen Ärzte durften sich niederlas 
sen, soweit sie sich nicht politisch besonders hervorgetan hatten (zum Beispiel 
Funktionär in der NS-Ärzteschaft). Letzteren wurde jede weitere Tätigkeit auf min 
destens ein Jahr untersagt 31 . 
Alle Journalisten in der französischen Besatzungszone mußten ihre Zulassung bei der 
zuständigen Presseabteilung der Militärregierung beantragen; diese überprüfte die 
politische Vergangenheit des Betroffenen. Erst gegen Ende 1946 begann die Direc- 
27 Laffon, 14.8.1946 (Anm. 25). 
28 CCFA/CAB: Bericht über die Entnazifizierungsmaßnahmen, o.D. (Ende 1946); AP GB 457 AP 66. 
29 Ebd. 
30 CCFA/DGAA/SANT/CAB 1522 (Sigel "PA"): Laffon an die Dölegu^s Superieurs, 17.1.1946; AOFAA 
DG AP c.232 p.47 u. LA SP H 13/743/1083-85. 
31 Nur in sehr schweren Fällen sollte ein längeres Berufsverbot ausgesprochen werden; bei geringer bela 
steten Ärzten konnte als Sanktion auch ein Verbot der Tätigkeit als Kassenarzt oder eine Geldbuße 
ausgesprochen werden; ebd.
	        
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