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täche de fa$on active 21 . Gegen Ende des Jahres 1946 würdigte Arnal dennoch die
Arbeit des neuen Organs und seine harmonische Zusammenarbeit mit der Militärregierung.
Der Conseil Politique habe es ermöglicht, daß bis jetzt keine besondere Einspruchsinstanz
eingerichtet werden mußte 27 28 . Nur in sehr wenigen Fällen habe die
Militärregierung ihre eigene Auffassung gegen den Willen der deutschen Parteienvertreter
durchsetzen müssen:
En cas de desaccord ent re le Service frangais et l'organisme allemand, le cas est
soumis au Conseil Politique de l'Epuration avec lequel les conßits ont ete excessivement
rares. Grace ä la "souplesse" de cette methode, il y a eu tres peu de divergence
d'opinions et il n'est arrive qu’exceptionnellement que les Services
fran^ais aient eu ä imposer formellement une decision 29 .
Die Ausweitung der Entnazifizierung auf andere Berufsgruppen
Nachdem die Entnazifizierung der Verwaltung und der Privatwirtschaft durch die
Baden-Badener Direktiven vom Herbst 1945 in geordnete Bahnen gelenkt worden
war, weitete der Service Epuration die Säuberungsmaßnahmen auf andere Berufsgruppen
aus. Für die Geistlichen beider Konfessionen, die Ärzteschaft, das Pressewesen
und die angestellte Künstlerschaft wurden besondere Verfahren entwickelt.
Während auf die Entnazifizierung der Geistlichen in dem Kapitel C.7. ausführlich
eingegangen wird, sollen hier die Grundzüge der anderen Verfahren dargestellt werden.
Am 17. Januar 1946 erließ Arnal im Auftrag Laffons die Direktive zur Entnazifizierung
der Ärzteschaft, die der besonderen Situation im Gesundheitswesen Rechnung
trug 30 . Alle künftigen Verfahren - Arnal rechnete mit einem Anteil von 50% Pgs unter
den Ärzten - sollten vor besonderen Ausschüssen, in denen die Ärzteschaft vertreten
war, verhandelt werden. Ziel war es, die NS-Aktivisten vom Gesundheitswesen
auszuschließen. Dabei galten für die angestellten und verbeamteten Ärzte schärfere
Richtlinien: Jedes Parteimitglied war automatisch zu entlassen, sobald ein geeigneter
Ersatz gefunden worden war; alle entlassenen Ärzte durften sich niederlassen,
soweit sie sich nicht politisch besonders hervorgetan hatten (zum Beispiel
Funktionär in der NS-Ärzteschaft). Letzteren wurde jede weitere Tätigkeit auf mindestens
ein Jahr untersagt 31 .
Alle Journalisten in der französischen Besatzungszone mußten ihre Zulassung bei der
zuständigen Presseabteilung der Militärregierung beantragen; diese überprüfte die
politische Vergangenheit des Betroffenen. Erst gegen Ende 1946 begann die Direc-27
Laffon, 14.8.1946 (Anm. 25).
28 CCFA/CAB: Bericht über die Entnazifizierungsmaßnahmen, o.D. (Ende 1946); AP GB 457 AP 66.
29 Ebd.
30 CCFA/DGAA/SANT/CAB 1522 (Sigel "PA"): Laffon an die Dölegu^s Superieurs, 17.1.1946; AOFAA
DG AP c.232 p.47 u. LA SP H 13/743/1083-85.
31 Nur in sehr schweren Fällen sollte ein längeres Berufsverbot ausgesprochen werden; bei geringer belasteten
Ärzten konnte als Sanktion auch ein Verbot der Tätigkeit als Kassenarzt oder eine Geldbuße
ausgesprochen werden; ebd.