Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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täche  de  fa$on  active 21 .  Gegen  Ende  des  Jahres  1946  würdigte  Arnal  dennoch  die
Arbeit  des  neuen  Organs  und  seine  harmonische  Zusammenarbeit  mit  der  Militärregierung. ­
  Der  Conseil  Politique  habe  es  ermöglicht,  daß  bis  jetzt  keine  besondere  Einspruchsinstanz ­
  eingerichtet  werden  mußte 27  28 .  Nur  in  sehr  wenigen  Fällen  habe  die
Militärregierung  ihre  eigene  Auffassung  gegen  den  Willen  der  deutschen  Parteienvertreter ­
  durchsetzen  müssen:
En  cas  de  desaccord  ent  re  le  Service  frangais  et  l'organisme  allemand,  le  cas  est
soumis  au  Conseil  Politique  de  l'Epuration  avec  lequel  les  conßits  ont  ete  excessivement
  rares.  Grace  ä  la  "souplesse"  de  cette  methode,  il  y  a  eu  tres  peu  de  divergence
  d'opinions  et  il  n'est  arrive  qu’exceptionnellement  que  les  Services
fran^ais  aient  eu  ä  imposer  formellement  une  decision 29 .
Die  Ausweitung  der  Entnazifizierung  auf  andere  Berufsgruppen
Nachdem  die  Entnazifizierung  der  Verwaltung  und  der  Privatwirtschaft  durch  die
Baden-Badener  Direktiven  vom  Herbst  1945  in  geordnete  Bahnen  gelenkt  worden
war,  weitete  der  Service  Epuration  die  Säuberungsmaßnahmen  auf  andere  Berufsgruppen ­
  aus.  Für  die  Geistlichen  beider  Konfessionen,  die  Ärzteschaft,  das  Pressewesen ­
  und  die  angestellte  Künstlerschaft  wurden  besondere  Verfahren  entwickelt.
Während  auf  die  Entnazifizierung  der  Geistlichen  in  dem  Kapitel  C.7.  ausführlich
eingegangen  wird,  sollen  hier  die  Grundzüge  der  anderen  Verfahren  dargestellt  werden. ­

Am  17.  Januar  1946  erließ  Arnal  im  Auftrag  Laffons  die  Direktive  zur  Entnazifizierung ­
  der  Ärzteschaft,  die  der  besonderen  Situation  im  Gesundheitswesen  Rechnung
trug 30 .  Alle  künftigen  Verfahren  -  Arnal  rechnete  mit  einem  Anteil  von  50%  Pgs  unter ­
  den  Ärzten  -  sollten  vor  besonderen  Ausschüssen,  in  denen  die  Ärzteschaft  vertreten ­
  war,  verhandelt  werden.  Ziel  war  es,  die  NS-Aktivisten  vom  Gesundheitswesen ­
  auszuschließen.  Dabei  galten  für  die  angestellten  und  verbeamteten  Ärzte  schärfere ­
  Richtlinien:  Jedes  Parteimitglied  war  automatisch  zu  entlassen,  sobald  ein  geeigneter ­
  Ersatz  gefunden  worden  war;  alle  entlassenen  Ärzte  durften  sich  niederlassen, ­
  soweit  sie  sich  nicht  politisch  besonders  hervorgetan  hatten  (zum  Beispiel
Funktionär  in  der  NS-Ärzteschaft).  Letzteren  wurde  jede  weitere  Tätigkeit  auf  mindestens ­
  ein  Jahr  untersagt 31 .
Alle  Journalisten  in  der  französischen  Besatzungszone  mußten  ihre  Zulassung  bei  der
zuständigen  Presseabteilung  der  Militärregierung  beantragen;  diese  überprüfte  die
politische  Vergangenheit  des  Betroffenen.  Erst  gegen  Ende  1946  begann  die  Direc-27

  Laffon,  14.8.1946  (Anm.  25).
28  CCFA/CAB:  Bericht  über  die  Entnazifizierungsmaßnahmen,  o.D.  (Ende  1946);  AP  GB  457  AP  66.
29  Ebd.
30  CCFA/DGAA/SANT/CAB  1522  (Sigel  "PA"):  Laffon  an  die  Dölegu^s  Superieurs,  17.1.1946;  AOFAA
DG  AP  c.232  p.47  u.  LA  SP  H  13/743/1083-85.
31  Nur  in  sehr  schweren  Fällen  sollte  ein  längeres  Berufsverbot  ausgesprochen  werden;  bei  geringer  belasteten ­
  Ärzten  konnte  als  Sanktion  auch  ein  Verbot  der  Tätigkeit  als  Kassenarzt  oder  eine  Geldbuße
ausgesprochen  werden;  ebd.
            
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