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Rücksprache mit Baden-Baden. Am 1. November beschloß der APSC die Vorlage
des Entwurfes auf der nächsten DIAC-Sitzung 21 . Unter der Bezeichnung CC/DIAC/
P(45)62 lag der Entwurf seit dem 2. November 1945 vor. Eine Abschrift wurde nach
Baden-Baden geschickt 22 . Vier Tage später wurde der Entwurf im DIAC beraten:
Eine ausführliche Diskussion gab es nur über die Frage, ab welchem Zeitpunkt die
deutsche Justiz als eine nationalsozialistische Justiz anzusehen sei. Der Entwurf
wurde, mit einigen Änderungsvorschlägen versehen, zur Beschlußfassung an den
Koordinierungsausschuß CORC überwiesen 23 .
Die KR 24 hatte die Entfernung von Nationalsozialisten und Personen, die den Be
strebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus Ämtern und verantwortli
chen Stellungen zum Zweck 24 . Alle dort Beschäftigten sollten bis zu ihrer späteren
Überprüfung nur vorläufig weiterbeschäftigt werden. Den zentralen Teil der Direk
tive bildeten die §§ 10 bis 12, die die Kategorien der zwangsweise zu entlassenden
Personen (Gruppe A) und die Kategorien der nach Ermessen der Militärregierung zu
entlassenden Personen (Gruppe B) festlegte. Gruppe A (99 Kategorien) umfaßte un
ter anderem NSDAP-Mitglieder vor 1937, SA-Mitglieder vor dem 1. April 1933 und
Amtsträger in den angegliederten Organisationen. Unter die Gruppe B (22 Katego
rien) fielen praktisch alle Personen, die mit dem Nationalsozialismus in engere Be
rührung gekommen waren 25 . Während die Personen der ersten Gruppe sofort und
ausnahmslos zu entlassen waren, konnten die Betroffenen der Gruppe B - bis Ersatz
gefunden worden war - vorläufig weiterbeschäftigt werden. Die Entlassung zog eine
sofortige Vermögenssperre und den Entzug der Pension nach sich. Die Durchführung
der Maßnahmen oblag der Militärregierung. Unter bestimmten Voraussetzungen
konnte ein Aufschub der Entlassung gewährt werden.
Nachdem er den Direktivenentwurf erhalten hatte, erhob Laffon sofort telegraphisch
Einspruch gegen dessen weitere Erörterung in den Kontrollratsgremien. Der bevor
stehende Abschluß der Entnazifizierungsmaßnahmen in der französischen Zone stehe
einer Übernahme neuer Regeln entgegen: Faisons expresses reserves sur opportunite
etablir normes denazification valables pour toutes zones 26 . Kurz zuvor waren noch
im Bericht seines Service Epuration die Vorzüge des französischen gegenüber dem
amerikanischen Verfahren hervorgehoben und die unterschiedlichen Ziele der jewei
ligen Besatzungspolitik betont worden: Die französische Entnazifizierung sei weni
ger spektakulär. Sie vermeide weitgehend Automatismus und Schematismus; abge
21 DIAC/APSC/M(45)3, 26.9.1945; D1AC/APSC/M(45)10, 1.11.1945. Der Entwurf zur KR 24 trug im
NADSC die Bezeichnung DIAC/APSC/NADSC/P(45)3; AOFAA GFCC DGAA c.l 10.
22 DIAC/P(45)62: Directive 24 (Projet), 2.11.1945; AOFAA DGAP c.232 p.47.
23 Präfekt Hontebeyrie trat dabei entschieden gegen die Auffassung seines britischen Kollegen auf, statt
des vorgesehenen Datums "l.März 1933" das Datum "l.März 1939" zu setzen;
GFCC/DGAA/DIV/INT 238: Hontebeyrie an Koeltz, 6.11.1945; DIAC/M(45)10, 6.11.1945; AOFAA
GFCC DGAA c.l09. Im CORC trug der Entwurf die Bezeichnung CORC/P(45)171.
24 KR 24, 12.1.1946; AB1-KR, S. 98-115 u. JO-CCFA Nr. 28/46 (1.7.1946), S. 228-240.
25 Vorbild dieser Aufstellungen waren die amerikanischen Entnazifizierungsdirektiven vom 7. Juli u.
26. September 1945 (USFET-Direktive u. Gesetz Nr. 8). Das Gesetz Nr. 8 ist abgedruckt bei: Entnazi-
fizierung/Vollnhals, S. lOOf.
26 CCFA/CAB 2927: Laffon an Koeltz, 10.11.1945; AOFAA DGAP c.232 p.47.