Full text: Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Rücksprache mit Baden-Baden. Am 1. November beschloß der APSC die Vorlage 
des Entwurfes auf der nächsten DIAC-Sitzung 21 . Unter der Bezeichnung CC/DIAC/ 
P(45)62 lag der Entwurf seit dem 2. November 1945 vor. Eine Abschrift wurde nach 
Baden-Baden geschickt 22 . Vier Tage später wurde der Entwurf im DIAC beraten: 
Eine ausführliche Diskussion gab es nur über die Frage, ab welchem Zeitpunkt die 
deutsche Justiz als eine nationalsozialistische Justiz anzusehen sei. Der Entwurf 
wurde, mit einigen Änderungsvorschlägen versehen, zur Beschlußfassung an den 
Koordinierungsausschuß CORC überwiesen 23 . 
Die KR 24 hatte die Entfernung von Nationalsozialisten und Personen, die den Be 
strebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus Ämtern und verantwortli 
chen Stellungen zum Zweck 24 . Alle dort Beschäftigten sollten bis zu ihrer späteren 
Überprüfung nur vorläufig weiterbeschäftigt werden. Den zentralen Teil der Direk 
tive bildeten die §§ 10 bis 12, die die Kategorien der zwangsweise zu entlassenden 
Personen (Gruppe A) und die Kategorien der nach Ermessen der Militärregierung zu 
entlassenden Personen (Gruppe B) festlegte. Gruppe A (99 Kategorien) umfaßte un 
ter anderem NSDAP-Mitglieder vor 1937, SA-Mitglieder vor dem 1. April 1933 und 
Amtsträger in den angegliederten Organisationen. Unter die Gruppe B (22 Katego 
rien) fielen praktisch alle Personen, die mit dem Nationalsozialismus in engere Be 
rührung gekommen waren 25 . Während die Personen der ersten Gruppe sofort und 
ausnahmslos zu entlassen waren, konnten die Betroffenen der Gruppe B - bis Ersatz 
gefunden worden war - vorläufig weiterbeschäftigt werden. Die Entlassung zog eine 
sofortige Vermögenssperre und den Entzug der Pension nach sich. Die Durchführung 
der Maßnahmen oblag der Militärregierung. Unter bestimmten Voraussetzungen 
konnte ein Aufschub der Entlassung gewährt werden. 
Nachdem er den Direktivenentwurf erhalten hatte, erhob Laffon sofort telegraphisch 
Einspruch gegen dessen weitere Erörterung in den Kontrollratsgremien. Der bevor 
stehende Abschluß der Entnazifizierungsmaßnahmen in der französischen Zone stehe 
einer Übernahme neuer Regeln entgegen: Faisons expresses reserves sur opportunite 
etablir normes denazification valables pour toutes zones 26 . Kurz zuvor waren noch 
im Bericht seines Service Epuration die Vorzüge des französischen gegenüber dem 
amerikanischen Verfahren hervorgehoben und die unterschiedlichen Ziele der jewei 
ligen Besatzungspolitik betont worden: Die französische Entnazifizierung sei weni 
ger spektakulär. Sie vermeide weitgehend Automatismus und Schematismus; abge 
21 DIAC/APSC/M(45)3, 26.9.1945; D1AC/APSC/M(45)10, 1.11.1945. Der Entwurf zur KR 24 trug im 
NADSC die Bezeichnung DIAC/APSC/NADSC/P(45)3; AOFAA GFCC DGAA c.l 10. 
22 DIAC/P(45)62: Directive 24 (Projet), 2.11.1945; AOFAA DGAP c.232 p.47. 
23 Präfekt Hontebeyrie trat dabei entschieden gegen die Auffassung seines britischen Kollegen auf, statt 
des vorgesehenen Datums "l.März 1933" das Datum "l.März 1939" zu setzen; 
GFCC/DGAA/DIV/INT 238: Hontebeyrie an Koeltz, 6.11.1945; DIAC/M(45)10, 6.11.1945; AOFAA 
GFCC DGAA c.l09. Im CORC trug der Entwurf die Bezeichnung CORC/P(45)171. 
24 KR 24, 12.1.1946; AB1-KR, S. 98-115 u. JO-CCFA Nr. 28/46 (1.7.1946), S. 228-240. 
25 Vorbild dieser Aufstellungen waren die amerikanischen Entnazifizierungsdirektiven vom 7. Juli u. 
26. September 1945 (USFET-Direktive u. Gesetz Nr. 8). Das Gesetz Nr. 8 ist abgedruckt bei: Entnazi- 
fizierung/Vollnhals, S. lOOf. 
26 CCFA/CAB 2927: Laffon an Koeltz, 10.11.1945; AOFAA DGAP c.232 p.47.
	        
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