Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Rücksprache  mit  Baden-Baden.  Am  1.  November  beschloß  der  APSC  die  Vorlage
des  Entwurfes  auf  der  nächsten  DIAC-Sitzung 21 .  Unter  der  Bezeichnung  CC/DIAC/
P(45)62  lag  der  Entwurf  seit  dem  2.  November  1945  vor.  Eine  Abschrift  wurde  nach
Baden-Baden  geschickt 22 .  Vier  Tage  später  wurde  der  Entwurf  im  DIAC  beraten:
Eine  ausführliche  Diskussion  gab  es  nur  über  die  Frage,  ab  welchem  Zeitpunkt  die
deutsche  Justiz  als  eine  nationalsozialistische  Justiz  anzusehen  sei.  Der  Entwurf
wurde,  mit  einigen  Änderungsvorschlägen  versehen,  zur  Beschlußfassung  an  den
Koordinierungsausschuß  CORC  überwiesen 23 .
Die  KR  24  hatte  die  Entfernung  von  Nationalsozialisten  und  Personen,  die  den  Bestrebungen ­
  der  Alliierten  feindlich  gegenüberstehen,  aus  Ämtern  und  verantwortlichen ­
  Stellungen  zum  Zweck 24 .  Alle  dort  Beschäftigten  sollten  bis  zu  ihrer  späteren
Überprüfung  nur  vorläufig  weiterbeschäftigt  werden.  Den  zentralen  Teil  der  Direktive ­
  bildeten  die  §§  10  bis  12,  die  die  Kategorien  der  zwangsweise  zu  entlassenden
Personen  (Gruppe  A)  und  die  Kategorien  der  nach  Ermessen  der  Militärregierung  zu
entlassenden  Personen  (Gruppe  B)  festlegte.  Gruppe  A  (99  Kategorien)  umfaßte  unter ­
  anderem  NSDAP-Mitglieder  vor  1937,  SA-Mitglieder  vor  dem  1.  April  1933  und
Amtsträger  in  den  angegliederten  Organisationen.  Unter  die  Gruppe  B  (22  Kategorien) ­
  fielen  praktisch  alle  Personen,  die  mit  dem  Nationalsozialismus  in  engere  Berührung ­
  gekommen  waren 25 .  Während  die  Personen  der  ersten  Gruppe  sofort  und
ausnahmslos  zu  entlassen  waren,  konnten  die  Betroffenen  der  Gruppe  B  -  bis  Ersatz
gefunden  worden  war  -  vorläufig  weiterbeschäftigt  werden.  Die  Entlassung  zog  eine
sofortige  Vermögenssperre  und  den  Entzug  der  Pension  nach  sich.  Die  Durchführung
der  Maßnahmen  oblag  der  Militärregierung.  Unter  bestimmten  Voraussetzungen
konnte  ein  Aufschub  der  Entlassung  gewährt  werden.
Nachdem  er  den  Direktivenentwurf  erhalten  hatte,  erhob  Laffon  sofort  telegraphisch
Einspruch  gegen  dessen  weitere  Erörterung  in  den  Kontrollratsgremien.  Der  bevorstehende ­
  Abschluß  der  Entnazifizierungsmaßnahmen  in  der  französischen  Zone  stehe
einer  Übernahme  neuer  Regeln  entgegen:  Faisons  expresses  reserves  sur  opportunite
etablir  normes  denazification  valables  pour  toutes  zones 26 .  Kurz  zuvor  waren  noch
im  Bericht  seines  Service  Epuration  die  Vorzüge  des  französischen  gegenüber  dem
amerikanischen  Verfahren  hervorgehoben  und  die  unterschiedlichen  Ziele  der  jeweiligen ­
  Besatzungspolitik  betont  worden:  Die  französische  Entnazifizierung  sei  weniger ­
  spektakulär.  Sie  vermeide  weitgehend  Automatismus  und  Schematismus;  abge21 ­

  DIAC/APSC/M(45)3,  26.9.1945;  D1AC/APSC/M(45)10,  1.11.1945.  Der  Entwurf  zur  KR  24  trug  im
NADSC  die  Bezeichnung  DIAC/APSC/NADSC/P(45)3;  AOFAA  GFCC  DGAA  c.l  10.

22  DIAC/P(45)62:  Directive  24  (Projet),  2.11.1945;  AOFAA  DGAP  c.232  p.47.

23  Präfekt  Hontebeyrie  trat  dabei  entschieden  gegen  die  Auffassung  seines  britischen  Kollegen  auf,  statt
des  vorgesehenen  Datums  "l.März  1933"  das  Datum  "l.März  1939"  zu  setzen;
GFCC/DGAA/DIV/INT  238:  Hontebeyrie  an  Koeltz,  6.11.1945;  DIAC/M(45)10,  6.11.1945;  AOFAA
GFCC  DGAA  c.l09.  Im  CORC  trug  der  Entwurf  die  Bezeichnung  CORC/P(45)171.

24  KR  24,  12.1.1946;  AB1-KR,  S.  98-115  u.  JO-CCFA  Nr.  28/46  (1.7.1946),  S.  228-240.

25  Vorbild  dieser  Aufstellungen  waren  die  amerikanischen  Entnazifizierungsdirektiven  vom  7.  Juli  u.
26.  September  1945  (USFET-Direktive  u.  Gesetz  Nr.  8).  Das  Gesetz  Nr.  8  ist  abgedruckt  bei:  Entnazifizierung/Vollnhals,
  S.  lOOf.

26  CCFA/CAB  2927:  Laffon  an  Koeltz,  10.11.1945;  AOFAA  DGAP  c.232  p.47.
            
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