Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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-  die  Verfolgung  und  Verurteilung  aller  Kriegsverbrecher  und  Verbrecher  gegen  die
Menschlichkeit;
-  die  Auflösung  der  NSDAP,  ihrer  Gliederungen  und  Angeschlossenen  Verbände;
-  die  Umgestaltung  des  deutschen  politischen  Lebens  auf  demokratischer  Grundlage ­
 17 .
Der  Alliierte  Kontrollrat  erließ  im  Jahr  1945  drei  Gesetze,  die  die  Entnazifizierung
betrafen:  Das  Kontrollratsgesetz  Nr.  1  vom  20.  September  1945  hob  zahlreiche  nationalsozialistische ­
  Gesetze  auf.  Die  Auflösung  der  NS-Organisationen  und  die  Beschlagnahmung ­
  ihres  Vermögens  wurde  am  10.  Oktober  durch  das  Kontrollratsgesetz ­
  Nr.  2  gesetzlich  geregelt,  nachdem  dies  de  facto  bereits  durch  ein  SHAEF-Gesetz
  parallel  zum  Vormarsch  der  alliierten  Truppen  geschehen  war 18 .  Das  Kontrollratsgesetz ­
  Nr.  10,  das  die  Bestrafung  von  Kriegsverbrechern  und  Verbrechern  gegen
die  Menschlichkeit  regelte,  war  das  letzte  Gesetz,  das  der  Kontrollrat  im  Bereich  der
Entnazifizierung  erließ.  Es  bildete  die  rechtliche  Grundlage  für  zahlreiche  Prozesse
vor  alliierten  Militärgerichten,  deren  bekanntester  der  Prozeß  vor  dem  Internationalen ­
  Militärgerichtshof  in  Nürnberg  gegen  die  Hauptverantwortlichen  des  NS-Regimes
  war.  Das  Gesetz  legte  vier  Tatbestände  fest:  Verbrechen  gegen  den  Frieden,
Kriegsverbrechen,  Verbrechen  gegen  die  Menschlichkeit  und  Zugehörigkeit  zu  gewissen ­
  Kategorien  von  Verbrechervereinigungen  oder  Organisationen,  deren  verbrecherischer ­
  Charakter  vom  Internationalen  Militärgerichtshof  festgestellt  worden
ist.  Für  eine  Bestrafung  sollte  die  Mitgliedschaft  in  einer  verbrecherischen  Organisation ­
  ausreichen 19 .  Diese  drei  Kontrollratsgesetze  wurden  innerhalb  der  französischen
Besatzungszone  durchgeführt.
Die  Planungen  zur  späteren  Kontrollratsdirektive  Nr.  24  (KR  24)  begannen  im  September ­
  1945.  Der  NADSC  machte  sich  zunächst  über  die  verschiedenen  Entnazifizierungsverfahren ­
  und  -maßnahmen  in  den  einzelnen  Besatzungszonen  kundig.
Gegen  Ende  September  begann  die  eigentliche  Planungsarbeit.  Der  NADSC  wurde
beauftragt,  zwei  verschiedene  Direktiven  zur  Entnazifizierung  vorzubereiten:  A
directive  regarding  the  arrest  of  certain  Nazis  to  implement  the  last  sentence  ofpara
5,  Part  III,  Tripartite  Conference  of  Berlin  ...  A  directive  regarding  the  removal  of
Nazis  from  employment  to  implement  Para  6,  Part  III 20 .  Letztere  entwickelte  sich  zur
KR  24.  Dem  Ausschuß  lag  ein  amerikanischer  Entwurf  vor.  Sowohl  die  Diskussionen ­
  im  NADSC  als  auch  die  Abstimmung  im  APSC  über  die  KR  24  erfolgten  ohne

17  Abschnitt  III  ("Über  Deutschland"):  A:  "Politische  Grundsätze";  Mitteilungen  über  die  Dreimächtekonferenz ­
  von  Berlin;  AB1-KR  Ergänzungsblatt,  S.  13-20.
18  Das  SHAEF-Gesetz  Nr.  5  hatte  dafür  die  rechtliche  Grundlage  abgegeben;  AOFAA  DGAP  c.3306
p.  115.  KR-Gesetz  Nr.  1  "bezüglich  der  Aufhebung  von  Nazigesetzen",  20.9.1945;  KR-Gesetz  Nr.  2
"bezüglich  der  Auflösung  und  Liquidierung  der  Naziorganisationen",  12.10.1945:  Das  Gesetz  betraf  62
NS-Organisationen  von  der  NSDAP  über  die  SA,  SS  bis  zur  NSV  (Anhang  zum  Gesetz  Nr.  2);  ABi-KR,
  S.  6ff.
19  KR-Gesetz  Nr.  10  bezüglich  der  "Bestrafung  von  Personen,  die  sich  Kriegsverbrechen,  Verbrechen  gegen ­
  den  Frieden  oder  gegen  die  Menschlichkeit  schuldig  gemacht  haben",  20.12.1945;  ABI-KR,
S.  50-55  u.  JO-CCFA  Nr.  12  (11.1.1946),  S.  84-86.  Siehe  das  Kapitel  F.1.2.
20  Der  erste  Auftrag  bezog  sich  auf  die  spätere  KR-Direktive  Nr.  38.  DIAC/APSC/M{45)2  u.  3,  11.  u.
26.9.1945;  DIAC/P(45)30,  21.9.1945;  AOFAA  GFCC  DGAA  c.l  10  u.  c.109.
            
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