Full text: Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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- die Verfolgung und Verurteilung aller Kriegsverbrecher und Verbrecher gegen die 
Menschlichkeit; 
- die Auflösung der NSDAP, ihrer Gliederungen und Angeschlossenen Verbände; 
- die Umgestaltung des deutschen politischen Lebens auf demokratischer Grund 
lage 17 . 
Der Alliierte Kontrollrat erließ im Jahr 1945 drei Gesetze, die die Entnazifizierung 
betrafen: Das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 hob zahlreiche na 
tionalsozialistische Gesetze auf. Die Auflösung der NS-Organisationen und die Be 
schlagnahmung ihres Vermögens wurde am 10. Oktober durch das Kontrollratsge 
setz Nr. 2 gesetzlich geregelt, nachdem dies de facto bereits durch ein SHAEF-Ge- 
setz parallel zum Vormarsch der alliierten Truppen geschehen war 18 . Das Kontroll 
ratsgesetz Nr. 10, das die Bestrafung von Kriegsverbrechern und Verbrechern gegen 
die Menschlichkeit regelte, war das letzte Gesetz, das der Kontrollrat im Bereich der 
Entnazifizierung erließ. Es bildete die rechtliche Grundlage für zahlreiche Prozesse 
vor alliierten Militärgerichten, deren bekanntester der Prozeß vor dem Internationa 
len Militärgerichtshof in Nürnberg gegen die Hauptverantwortlichen des NS-Regi- 
mes war. Das Gesetz legte vier Tatbestände fest: Verbrechen gegen den Frieden, 
Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Zugehörigkeit zu ge 
wissen Kategorien von Verbrechervereinigungen oder Organisationen, deren ver 
brecherischer Charakter vom Internationalen Militärgerichtshof festgestellt worden 
ist. Für eine Bestrafung sollte die Mitgliedschaft in einer verbrecherischen Organisa 
tion ausreichen 19 . Diese drei Kontrollratsgesetze wurden innerhalb der französischen 
Besatzungszone durchgeführt. 
Die Planungen zur späteren Kontrollratsdirektive Nr. 24 (KR 24) begannen im Sep 
tember 1945. Der NADSC machte sich zunächst über die verschiedenen Entnazifi 
zierungsverfahren und -maßnahmen in den einzelnen Besatzungszonen kundig. 
Gegen Ende September begann die eigentliche Planungsarbeit. Der NADSC wurde 
beauftragt, zwei verschiedene Direktiven zur Entnazifizierung vorzubereiten: A 
directive regarding the arrest of certain Nazis to implement the last sentence ofpara 
5, Part III, Tripartite Conference of Berlin ... A directive regarding the removal of 
Nazis from employment to implement Para 6, Part III 20 . Letztere entwickelte sich zur 
KR 24. Dem Ausschuß lag ein amerikanischer Entwurf vor. Sowohl die Diskussio 
nen im NADSC als auch die Abstimmung im APSC über die KR 24 erfolgten ohne 
17 Abschnitt III ("Über Deutschland"): A: "Politische Grundsätze"; Mitteilungen über die Dreimächtekon 
ferenz von Berlin; AB1-KR Ergänzungsblatt, S. 13-20. 
18 Das SHAEF-Gesetz Nr. 5 hatte dafür die rechtliche Grundlage abgegeben; AOFAA DGAP c.3306 
p. 115. KR-Gesetz Nr. 1 "bezüglich der Aufhebung von Nazigesetzen", 20.9.1945; KR-Gesetz Nr. 2 
"bezüglich der Auflösung und Liquidierung der Naziorganisationen", 12.10.1945: Das Gesetz betraf 62 
NS-Organisationen von der NSDAP über die SA, SS bis zur NSV (Anhang zum Gesetz Nr. 2); ABi- 
KR, S. 6ff. 
19 KR-Gesetz Nr. 10 bezüglich der "Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen ge 
gen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben", 20.12.1945; ABI-KR, 
S. 50-55 u. JO-CCFA Nr. 12 (11.1.1946), S. 84-86. Siehe das Kapitel F.1.2. 
20 Der erste Auftrag bezog sich auf die spätere KR-Direktive Nr. 38. DIAC/APSC/M{45)2 u. 3, 11. u. 
26.9.1945; DIAC/P(45)30, 21.9.1945; AOFAA GFCC DGAA c.l 10 u. c.109.
	        
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