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Nazistische Parteiführer, einflußreiche Nazianhänger und die Leiter der nazisti
schen Ämter und Organisationen und alle anderen Personen, die für die Besat
zung und ihre Ziele gefährlich sind, sind zu verhaften und zu internieren ... Alle
Mitglieder der nazistischen Partei, welche mehr als nominell an ihrer Tätigkeit
teilgenommen haben, und alle anderen Personen, die den alliierten Zielen feind
lich gegenüberstehen, sind aus den öffentlichen oder halböffentlichen Ämtern
und von den verantwortlichen Posten in wichtigen Privatunternehmungen zu
entfernen. Diese Personen müssen durch Personen ersetzt werden, welche nach
ihren politischen und moralischen Eigenschaften fähig erscheinen, an der Ent
wicklung wahrhaft demokratischer Einrichtungen in Deutschland mitzuwirken 13 .
Die französische Kontrollratsgruppe
Die Groupe Fran^aise du Conseil de Contröle (GFCC), die direkt General Koenig
unterstand, bestand aus einem Generalsekretariat unter General Bapst und zwei Ge
neraldirektionen: der Direction Generale de l'Economie et des Finances und der Di-
rection Generale des Affaires Administratives, die sich wiederum in mehrere Divi
sionen aufteilten 14 . Im Oktober 1945 bemühte sich Koeltz bei der Pariser Regierung
um die Freistellung dringend benötigter Fachkräfte für die Kontrollratsarbeit. So
mußte der Offizier Puel die GFCC sowohl im APSC als auch in den Unterausschüs
sen vertreten. Koeltz sah durch die Personalknappheit die Wahrung der französischen
Interessen nicht mehr gewährleistet: Absence de representants pourrait avoir incon-
venient tres grave - decisions prises en dehors representation frangaise 15 . Der Man
gel an fachlich geeignetem Personal machte sich in der weiteren Kontrollratsarbeit
bemerkbar. Zudem funktionierte anfangs die Kommunikation zwischen der Militär
regierung in Baden-Baden und der GFCC in Berlin sehr schlecht. Koeltz beschwerte
sich im Oktober 1945 bei Koenig, daß ihm die benötigten Dokumentationen über
Entnazifizierungs- und Demokratisierungsmaßnahmen nicht rechtzeitig zugesandt
worden waren 16 .
2.2. Die Kontrollratsdirektive Nr. 24
Die drei Siegermächte hatten im Potsdamer Protokoll verschiedene Maßnahmen an
geordnet, die auch die Entnazifizierung betrafen:
- die völlige Entmilitarisierung Deutschlands und die Auflösung der paramilitäri
schen Kampfverbände der NSDAP;
13 §§ 5 (letzter Satz) u. 6.
14 Die DGAA unterteilte sich in folgende Divisionen: Affaires Interieures, PTT, PDR, Forces Armees,
Politique, Justice sowie die Delegation beim Office Tripartite de Söcurite de la Circulation en Allema-
gne; GFCC/SG 459: Ordre Nr. 1, 24.3.1946; AOFAA DGAP c.232 p.44 d.80.
15 GFCC: Koeltz an das CGAAA, 3.10.1945; AOFAA GFCC DGAA c.101. Die Organisationsstruktur
bedeutete für die praktische Arbeit, daß der gesamte Schriftverkehr zwischen den Dienststellen der Mi
litärregierung unter Laffon und der GFCC über General Koenig lief, was zum Teil erhebliche Verzöge
rungen mit sich brachte.
16 GFCC/POL 1180: Koeltz an Koenig, 4.10.1945; AOFAA DGAP c.232 p.47.