Full text: Sozialpolitik im deutschen Südwesten zwischen Tradition und Neuordnung 1945-1953

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aus dem gleichen Grund kündigte Württemberg-Hohenzollern eine Verfassungs 
beschwerde an. 11 
Auf die Verbände griff der Konflikt insofern über, als auch Verbandsfunktionäre 
realistischerweise dem niedrigeren Gesamtniveau zustimmten, dies gegenüber den 
Landesverbänden im Südwesten aber nach Möglichkeit nicht allzu deutlich werden 
ließen. Als der Bundestag das Gesetz am 19. Oktober 1950 verabschiedete, lud der 
VdK die aus der ganzen Bundesrepublik zusammengeströmten Verbandsdelegierten 
zur Anhörung der Übertragung auf zwei im Rhein liegende Schiffe ein; 12 13 wie Alfons 
Prönnecke, damals einer der südbadischen Delegierten, berichtet, war der Grund 
weniger die angenehme Schäffsatmosphäre als die Gefahr, daß die Delegierten sonst 
den Bundestag gestürmt hätten. 15 Die badische Regierung hielt dem VdK auch im 
Landtag später scharf vor, sie bei ihren Bonner Bemühungen nicht hinreichend 
unterstützt zu haben, 14 nachdem die Auswirkungen des BVG im ganzen Land Pro 
testdemonstrationen hervorgerufen hatten. Allerdings verwoben sich hier die Front 
stellungen mit den parteipolitischen Gegensätzen, da der VdK-Sprecher im Bundes 
tag, Helmut Bazille, der selbst aus dem württemberg-badischen Verband kam, SPD- 
Mitglied war. Zu den beschriebenen internen Führungskrisen im VdK der Südwest- 
Länder trugen diese Auseinandersetzungen 1950/51 wesentlich bei. 
Durchsetzen konnte Baden nur noch eine Übergangsregelung, die alten Renten, 
soweit sie höher lagen, noch ein halbes Jahr länger zu zahlen. Aus der Verteilung 
dieser Kosten ergab sich wiederum ein langer Streit mit dem Bund. 15 Doch im 
Endergebnis mußte Baden, wie auf den anderen sozialpolitischen Gebieten, sich 
ebenso wie Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern der Bundesregelung 
anschließen. 
Noch in weiteren Bereichen mußte die Bundesrepublik jetzt an neue Lösungen 
gehen, die im Südwesten teilweise bereits verwirklicht waren. 
Mit der Übertragung der Kriegsopferversorgung an die Sozialversicherung war der 
Rechtszug der Versorgung in der Bizone auf die entsprechenden Sozialversi 
cherungsinstitutionen (Oberversicherungsamt usw.) übergegangen. Die Maßnahme 
traf vor allem auf die Kritik der Verbände, da nach ihrem Urteil beide Materien zu 
verschieden waren. Bis 1949 hatte sie immerhin den Vorteil, daß ein Rechtszug in der 
Bizone bestand; in Baden und Rheinland-Pfalz galten rechtlich zunächst die Vor 
schriften von 1934 weiter, 16 welche die Beschwerdemöglichkeiten weitgehend abge 
schafft hatten. Württemberg-Hohenzollern führte eine Versorgungsgerichtsbarkeit 
im Rahmen seiner KB-Leistungsgesetze 1949 wieder ein, Baden in einem eigenen 
Gesetz 1950. 17 Anfang der fünfziger Jahre leitete das Bundesarbeitsministerium eine 
11 Erklärung Altmeiers im Bundesrat abgedruckt in: Staats-Zeitung 1 Nr. 27,6.11. 1950. 
,J Vgl. die Verbandspresse, passim. 
13 Gespräch mit dem südbadischen VdK-Bezirksvorsitzenden Alfons Prönnecke, Müllheim, 31. 
8.1983. 
14 Anton Hilbert (CDU; 1949-1969 MdB) im Badischen Landtag, 8. 5. 1951, S. 21. 
11 Wie Anm. 10. 
14 Vgl. Rechtsvergleichende Darstellung über Leistungen an Kriegsopfer, Heft I, S. 14; Archiv 
BAM. 
11 Vgh oben S. 468.
	        
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