534
jahr 1950; 5 * das war die Größenordnung der geplanten Aufwendungen in Württem-
berg-Hohenzollern 1949/50. Die Verwaltung schätzte dagegen, daß für die Kriegs
opferversorgung höchstens 2,6 Milliarden, also gut ein Fünftel der Bundesausgaben,
zur Verfügung stehen würden. Damit war die Grundentscheidung gefallen: Die
Kriegsopferversorgung konnte nur unter Berücksichtigung der Eigenerwerbsmög
lichkeiten und der individuellen materiellen Situation der Kriegsopfer durchgeführt
werden, um zumindest den auf fremde Unterstützung Angewiesenen ausreichend zu
helfen.
Daraus ergab sich als Grundprinzip des komplizierten Gesetzeswerkes, daß die
Trennung in eine Grund- und eine Zusatzrente in die Versorgung der Bundesrepu
blik übernommen wurde. In den Nachkriegsjahren hatten nur Rheinland-Pfalz in
seinem neuen Gesetz und Baden, soweit es das RVG anwandte, sowie Württemberg-
Hohenzollern über die indirekte Lösung des Mietzuschusses dieses Konzept prakti
ziert. In der Bizone war es mit den geringen Mindestrenten rudimentär angelegt. Die
Grundrente, nur nach dem Beschädigungsgrad bemessen, verkörperte das Entschädi
gungsprinzip und wurde einkommensunabhängig gezahlt, war jedoch auf niedrigem
Niveau fixiert (vgl. Tabelle 18, S. 522 f.). Die Zusatzrente, jetzt als Ausgleichsrente
bezeichnet, wurde entsprechend den Eigenmitteln der Kriegsopfer gewährt und
diente dazu, den sozial Bedürftigen ein Existenzminimum zu sichern. Für Witwen-,
Eltern- und Waisenrenten, die gleichfalls sehr niedrig angesetzt waren, galten wie für
die Beschädigten-Ausgleichsrenten sehr bescheidene Einkommensgrenzen. Eine
Reihe weiterer struktureller Verschlechterungen wurde erst bei der Durchführung
deutlich, so in der Herabstufung des Beschädigungsgrades für bestimmte Verletzun
gen, die gleichfalls eine Minderung der Renten bedeuten konnten.*
Es war daher Programm, wenn das Bundesarbeitsministerium auch in seiner offiziel
len Gesamtdarstellung nicht die Rentenzahlung, sondern die gesundheitliche Wie
derherstellung sowie die soziale Fürsorge und die Berufs- und Arbeitsförderung in
den Vordergrund der Darstellung rückte. 7 In der Wiederaufbauphase der Bundes
republik konnte es noch weniger als nach dem Ersten Weltkrieg darum gehen, den
Kriegsopfern ein materiell gesichertes Dasein unabhängig von allen anderen Erwä
gungen zu gewähren. Bundesjustizminister Thomas Dehler geriet in eine über Wo
chen in schärfster Polemik ausgetragene Auseinandersetzung mit den Kriegsopfer
verbänden, als er im Frühjahr 1950 die Forderungen des VdK zurückwies und auf
die berechtigten Ansprüche der zahlreichen anderen Kategorien von Kriegsgeschä
digten verwies, insbesondere der Vertriebenen und Flüchtlinge. 8 Sachlich hatte er
jedoch recht. Wie schon bei der Beurteilung der Schwerbeschädigtenpolitik in der
französischen Zone, trafen auch hier wieder zwei nur scheinbar gegensätzliche Moti
5 Vgl. Angaben von Ministerialdirektor Josef Eckert (BAM) in einer Sitzung mit den Vertretern
der Verbände und der Landes-Arbeitsministerien, Bonn, 23./24. 3. 1950; Protokoll in LHA
KO 930/4760. — Bruttoausgaben 1950: 12 554,2 Mio. RM; Statistisches Jahrbuch 1952, S.
438 u. 440.
4 Liste der Verletzungen und der entsprechenden Grade der Erwerbsfähigkeitsminderung in:
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit, S. 37—49.
1 Die Versorgung der Kriegsopfer, bes. S. 15 ff.
8 Vgl. beispielsweise Der Kamerad, März/April 1950.