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Württemberg dazu, im Zweifelsfall nach den bis 1945 gültigen Bestimmungen weiter
zu zahlen, vor allem für Opfer des I. Weltkrieges. 1 2 * Damit entstand eine regional und
individuell unterschiedliche Situation, von der sich ein vollständiges Bild nicht mehr
gewinnen läßt. Die Gesamtlage wird durch den Versorgungsstand zu Ende Juli 1947
beleuchtet, zwei Jahre nach Erlaß der Stuttgarter Richtlinien und vor der Ausarbei
tung des KB-Leistungsgesetzes. In Württemberg-Hohenzollern lagen bis zu diesem
Zeitpunkt 67 215 Versorgungsanträge vor (Freiburg: ca. 75 000), also von rund 6%
der Bevölkerung. Entschieden waren von diesen Anträgen 59 453. Nur 24 657
Kriegsopfer (41,5% der anerkannten Versorgungsfälle) erhielten jedoch auch Barlei
stungen (Zahlfälle), darunter 9 759 Beschädigte sowie 13 903 Witwen und Waisen. 1
Vor allem, wenn man berücksichtigt, daß darin die de facto nach altem Recht
versorgten Betroffenen mitgerechnet sind, wird an der niedrigen Gesamtzahl deut
lich, daß das Bedürftigkeitsprinzip in der Stuttgarter Regelung absoluten Vorrang
vor dem Wiedergutmachungsprinzip hatte. Umgekehrt zeigt die Zahl aber auch, daß
immerhin ein beträchtlicher Teil der Kriegsopfer - genau ist er infolge des unter
schiedlichen Rechtes nicht zu bestimmen - sich in einer so schwierigen Lage befand,
daß er trotz der niedrigen Sätze noch Anspruch auf Bar- und nicht nur auf Sachlei
stungen hatte. Auch wenn die Zahlen nur ein grober Anhaltspunkt sein können - die
Rentenanträge stiegen ständig weiter an, und andererseits mochte vielfach eigenes
Vermögen der Anrechnung entzogen worden sein spiegeln sie insofern das soziale
Elend der Kriegsopfer wider.
Im Unterschied zur amerikanischen Zone, wo sich die unerledigten Anträge häuf
ten, 4 ist dieses rudimentäre Versorgungsniveau in Württemberg-Hohenzollern aber
wenigstens rascher auch realisiert worden. 5 Hierfür war wesentlich verantwortlich,
daß die französische Militärregierung nicht nur das Weiterbestehen, sondern sogar
den Ausbau der eigenständigen Versorgungsverwaltung akzeptierte, während
diese in Nord Württemberg 1946 in die Landesversicherungsanstalt überführt wurde.
Ende Oktober 1945 wurde neben dem bestehenden Versorgungsamt Rottweil ein
zweites Versorgungsamt in Ravensburg eingerichtet. Mit der fortschreitenden politi
schen Trennung der beiden Landesteile wurde zum 15. Januar 1946 zudem die
Eröffnung eines eigenen Hauptversorgungsamtes in Tübingen genehmigt. 6 * Auch die
1 Vgl. dazu Eugen Maucher im Landtag, 24. 11. 1948, Verh. LT WH, S. 771, sowie Mitteilun
gen Mauchers an den Verf., Biberach 27. 7. 1982 u. 23. 2. 1984.
5 Zahlen nach Tätigkeitsbericht des Arbeitsministeriums für Juli 1947; StA SIG Wü 2/449.
Vgl. auch Bericht des Arbeitsministeriums an den Finanzausschuß des Landtags,
29. 9. 1947; Nachlaß Fleck, StA SIG N 3/4.
4 Vgl. oben S. 446 f.
5 Vgl. die Statistiken in den monatlichen Tätigkeitsberichten der Landesdirektion Arbeit ab
Februar 1946; StA SIG Wü 180/394.
* Anweisung des Versorgungsamtes Württemberg, 29. 10. 1945, StA SIG Wü 180/690; Tätig
keitsbericht der Tübinger Landesdirektion für Arbeit für Februar 1946, ebd. Wü 180/394;
Mitteilungen von Eugen Maucher; Schriftverkehr mit der Militärregierung und Organisati
onspläne in AdO Colmar WH C. 1196/2. Zweigstellen der Versorgungsämter in Biberach
und Wildbad, französischen Unterlagen zufolge im November 1945 geplant, wurden aller
dings nicht mehr realisiert.