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auf das Gesetz zu gewinnen, daß der Länderrat dem württemberg-badischen VdK
sogar mit der erneuten Auflösung des Verbandes drohte. 25 Erfolg war der Verbands
agitation - im Gegensatz zu der wenig später in der französischen Zone zu beobach
tenden Entwicklung - jedoch, von Details abgesehen, noch nicht beschieden.
Am 15. Januar 1947 verabschiedete der Stuttgarter Landtag das KB-Leistungsge-
setz, und die übrigen Länder der amerikanischen Zone folgten im Verlauf des ersten
Halbjahres 1947 mit entsprechenden Gesetzen. 26 Der sozialpolitische Ausschuß des
Länderrats billigte den Text kurz darauf, 27 doch erst am 9. September 1947 erklärte
der Länderrat ihn im Zusammenhang mit der Gesamtvereinheitlichung der Zonen
gesetzgebung für zonenweit verbindlich, 28 In der Grunddisposition entsprach das
Gesetz den Positionen, welche die amerikanischen Vertreter in den Kontrollratsver-
handlungen eingenommen hatten. Die Renten betrugen je nach Ortsklasse monat
lich im Höchstfall 90 bis 100 RM für einen voll Arbeitsunfähigen; 26 Leichtbeschädig
te unter 30% waren von Rentenleistungen ausgeschlossen. 10 Witwen erhielten nur bei
eigener Erwerbsfähigkeitsminderung um mindestens zwei Drittel bzw. ab dem 60.
Lebensjahr eine Rente bis zur Höhe von 60 RM, Waisen bis zu 30 RM. 11 Bis 1949
lehnte die Militärregierung alle deutschen Anträge auf eine Leistungsverbesserung,
wie sie beispielsweise der württemberg-badische Landtag schon bei der Verabschie
dung des Gesetzes am 15. Januar 1947 vorbrachte, 12 ab, und erst Mitte Juni 1949
erfolgten begrenzte Leistungsverbesserungen, vor allem bei den Bedingungen für die
Gewährung von Witwenrenten. 11
Erst im Frühjahr 1947 liefen in der amerikanischen Zone damit allgemeine Leistun
gen für Kriegsopfer an, die nun durch die Landesversicherungsanstalten festgestellt
und gezahlt und diesen durch die Länder erstattet wurden. Tatsächlich zog sich die
Rentenbewilligung lange hin, da die Verwaltung dem zugleich mit der Reorganisa
tion einsetzenden Ansturm zunächst nicht gewachsen war und auch Sachbearbeiter,
die aus den alten Versorgungsstellen übernommen wurden, sich in die ihnen fremde
25 2 5 Jahre VdK in Baden-Württemberg, S, 12.
16 Württemberg-Baden: 21.1.1947, Reg.Bl. 1947, S. 7 ff.; Bayern: 6.3.1947, GVB1. 1947,
S. 107 ff.; Hessen: 8. 4. 1947, GVB1. 1947, S. 19 ff.; Bremen: 28. 6. 1947,GBl. 1947, S. 109 ff.
27 Protokoll vom 26. 2. 1947 in BA Z 1/899 Bl. 33.
28 Zum Gesamtbeschluß: Akten zur Vorgeschichte der Bundesrepublik, Bd. 3, Länderrat
8./9. 9. 1947, S. 407. Detailliert zum Inhalt und zum deutsch-amerikanischen Schriftverkehr
über die Durchführung: Staib, S. 96 ff.
25 Entsprechend einem fiktiven Jahresarbeitsverdienst von 1 620, 1 710 und 1 800 RM.
10 Diese von deutscher Seite ursprünglich vorgesehene Grenze wurde im Entwurf auf Veranlas
sung der Militärregierung auf 40% erhöht, doch im Länderrat (Akten zur Vorgeschichte der
Bundesrepublik, Bd. 2, Länderrat 8. 1. 1947, S. 94 mit Anm. 24) wieder auf 30% herabgesetzt.
11 Zum Leistungsvergleich siehe die Synopse unten S. 522 f.
12 Staib, S. 103.
13 Änderungsgesetz des Länderrats, 15.2.1949, von den Ländern übernommen: Bayern:
14. 6. 1949, GVB1. 1949, S. 140; Bremen: 23. 6. 1949, GBl. 1949, S. 142; Hessen: 17. 6. 1949,
GVB1. 1949, S. 45; Württemberg-Baden: 21.6. 1949, GVB1. 1949, S. 165. Zum Stand nach
Erlaß der Durchführungsvorschriften und Ergänzungsgesetze siehe: Bundesminister für
Arbeit (Hg.), Rechtsvergieichende Darstellung über Leistungen an Kriegsopfer in den Län
dern der Bundesrepublik Deutschland, 2 Teile, Bonn 1949-1950, hektogr.; Archiv BAM.