Full text: Sozialpolitik im deutschen Südwesten zwischen Tradition und Neuordnung 1945-1953

fer 1945/46 in den einzelnen Regionen zunächst sehr unterschiedlich entwickelte. 
Regelfall war in den ersten Wochen vor allem in britischer, amerikanischer und 
sowjetischer Zone das Verbot jeglicher Zahlungen und der Verweis notleidender 
Betroffener an die Fürsorge. 2 Ausgeschlossen war die Zahlung von Sozialleistungen 
an Mitglieder der NSDAP und ihrer angegliederten Organisationen. 3 
Nachdem die Potsdamer Konferenz Entmilitarisierung und Entnazifizierung als 
zwei der Grundprinzipien der Besatzungspolitik erneut formuliert hatte, verfügte der 
Alliierte Kontrollrat in seiner Proklamation Nr. 2 im September 1945 unter 
anderem die Auflösung der Organisationen ehemaliger Kriegsteilnehmer... sowie 
aller,. . Vereinigungen, die dazu dienen, die militärische Tradition in Deutschland 
aufrechtzuerhalten, und untersagte ebenso die Neubildung solcher Organisationen; 
die NSDAP wurde aufgelöst und die Auflösung der ihr angegliederten Organisatio 
nen angekündigt. 4 Implizit war mit diesen Bestimmungen auch die Nationalsoziali 
stische Kriegsopferversorgung (NSKOV) bereits aufgelöst, und das Kontrollratsge- 
setz Nr. 2 bestätigte dies drei Wochen später ausdrücklich. 5 Auch das Verbot der 
Neubildung von Vereinen ehemaliger Kriegsteilnehmer wurde ein zweites Mal mit 
Gesetzeskraft bestätigt, und zwar Ende November im Kontrollratsgesetz Nr. 8.* 
Im Herbst 1945 waren damit sowohl die Leistungen für die Kriegsopfer wie die 
organisatorischen Infrastrukturen, auf die zurückzukommen sein wird, weitgehend 
beseitigt. Angesichts der Millionen von Versehrten und Hinterbliebenen war das 
Problem jedoch mit einem reinen Bekenntnis zum Antimilitarismus nicht gelöst. So 
begannen parallel zu den Beratungen über die Sozialversicherungsgesetzgebung im 
Winter 1945/46 Kontrollratsplanungen für eine Lösung der Kriegsopferfrage. 
Dabei waren im wesentlichen drei Fragen strittig: 1) Sollen Kriegsopfer überhaupt 
als solche eine Versorgung erhalten? 2) Wenn ja, soll sie im Rahmen einer eigenstän 
digen Kriegsopferversorgungsverwaltung erfolgen? 3) In welcher Höhe soll die Ver 
sorgung erfolgen, insbesondere im Vergleich zu Unfall- und Arbeitsgeschädigten? 
Die drei Punkte, in den Kontrollratsgremien meist in der Form trockener Details 
diskutiert, enthielten die Grundprinzipien der Stellung der Kriegsopfer in der zivilen 
Es ist nicht auszuschließen, daß dabei auf deutscher Seite auch Mißverständnisse infolge 
ungenauer Übersetzung mitspielten. So waren laut der zitierten Anweisung Leistungen an in 
ihrer Erwerbsfähigkeit geminderte pensionnes (Empfänger von Sozialleistungen) gestattet, 
was im deutschen Text, zu eng und in sich selbst widersprüchlich, mit Pensionierte wiederge 
geben wurde. 
Als Kriterium galt zunächst der Funktions- und Organisationskatalog in der Allgemeinen 
Vorschrift Nr. 1 zur Ausführung des SHAEF-Gesetzes Nr. 52 über Sperre und Kontrolle von 
Vermögen; die Nationalsozialistische Kriegsopfer-Versorgung (vgl. zu ihr auch die Ab 
schnitte zur Vorgeschichte der einzelnen Verbände unten S. 416 ff.) war hier noch nicht 
eigens genannt. 
Proklamation Nr. 2: Zusätzliche an Deutschland gestellte Forderungen, 20. 9. 1945; Amtsblatt 
des Kontrollrats Nr. 1,29. 10. 1948, S. 8-19. 
Gesetz Nr. 2. Auflösung und Liquidierung der Nazi-Organisationen, 10. 10. 1945; ebd. S. 19-21 
(im Journal Officiel der franz. Zone, S. 74 ff., am 9. 1. 1945 veröffentlicht). Laufende Tele- 
# grammberichte der franz. Kontrollratsgruppe in MdAE Y (1944-1949) 453. 
Gesetz Nr. 8. Ausschaltung und Verbot der militärischen Ausbildung, 30. 10. 1945, Art. III; ebd. 
Nr. 2, 30. 11. 1945, S. 33 f., und J. O. CCFA, S. 82 f.
	        
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