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einzelnen Kassen abgesehen, nicht kostendeckend." Die Rentnerversicherung ge
hörte daher auch zu den Punkten, in denen die Richtigkeit der Argumentation der
Ortskrankenkassen nachträglich anerkannt wurde. Zwar wurde das Problem nicht
auf dem in der französischen Zone eingeschlagenen Weg der Einheitskrankenversi
cherung gelöst, de facto die Last aber ähnlich verteilt, als 1956 die Rentnerkranken
versicherung allen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung übertragen wurde.
Die relativ höhere Belastung der Ortskrankenkassen verschwand zwar nicht, doch
verringerte sich der Abstand zu den Sonderkassen.
Quantitativ weniger bedeutend, qualitativ aber in der gleichen Weise stellte sich das
Problem des Lastenausgleichs bei der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebe
nen. 1939 im Vorfeld des Krieges als „Führergeschenk“ zu Hitlers Geburtstag einge
führt, wurde sie nach dem Krieg in die „Entmilitarisierung“ der deutschen Versor
gungsverwaltung einbezogen und in den anderen Zonen abgeschafft. 24 Allein in
Baden und Rheinland-Pfalz blieb, regional unterschiedlich, die alte Regelung insge
samt bestehen oder wurde durch ähnliche Bestimmungen ersetzt; 25 Württemberg-
Hohenzollera übernahm 1945 das Verfahren der amerikanischen Zone und stellte
diese Zahlungen ein. In den anderen Zonen stellte nur Nordrhein-Westfalen die
nicht selbst versicherten Kriegshinterbliebenen den Rentnern gleich. Wie Tabelle 13
zeigt, ergab sich hier strukturell eine ähnliche Mehrbelastung der Einheitsversiche
rung wie bei den Rentnern. Auch dieses Problem wurde nach Gründung der Bundes
republik gelöst, indem diese Last mit dem Bundesversorgungsgesetz (§ 28 BVG) 1950
auf den Staat überging, soweit die Betroffenen nicht von ihrem Recht auf freiwillige
Weiterversicherung Gebrauch machten oder nach 363a RVO versichert blieben.
Die Auswirkungen der Rücknahme der Reform von 1946 auf die Mitgliederstruktur
werden besonders deutlich bei einem Blick auf die Sonderkassen selbst. Im April
13 Vgl. auch Tätigkeitsbericht des Verbandes der Ortskrankenkassen für die Länder Rheinland-
Pfalz, Baden und Württemberg-Hohenzollern 1951-1953, S. 13 ff.; VdO Lahr. Detaillierte
Statistik nach Leistungen und Ländern für 1949 in VdO-Rundbrief an die Kassen in Rhein
land-Pfalz 15/1950; Archiv AOK Trier. Laufende Statistiken in den Rundbriefen 1951, ebd.
Detaillierte Darstellung am Beispiel einer Kasse in: AOK Freiburg, Denkschrift zur Kran
kenversicherung der Rentner und Kriegshinterbliebenen, 30. 10. 1950; StA FR A 7 (1981/27)
4211. Die Landesversicherungsanstalt zahlte den Ortskrankenkassen in Baden für Rentner
seit 1948 einen Monatsbeitrag von DM 3,30, für Kriegshinterbliebene DM 2,50 und für
Zusatzversicherte (Kinder und Eltern von Kriegshinterbliebenen) DM —,50; bis 1948 lagen
die Beiträge noch darunter und wurden in einzelnen Fällen auch erst nach längeren Ausein
andersetzungen gezahlt. Rheinland-Pfalz senkte die Sätze 1948 rückwirkend zum 1. 7. 1946;
Landesverordnung in GVB1. 1948, 25. 10. 1948, Schriftverkehr in LHA KO 860/3595. Die
AOK Freiburg schätzte die Krankheitshäufigkeit bei Rentnern doppelt so hoch wie bei den
anderen Versicherten ein. Selbst für 1978 noch schätzte das Institut der deutschen Wirt
schaft, daß die seit Gründung der Bundesrepublik regelmäßig erhöhten, zu diesem Zeitpunkt
11% der Renten betragenden Rentenkrankenversicherungsbeiträge „nur etwa 55% der ge
samten Leistungsangaben für Rentner“ deckten; Buttler u. a., S. 85 ff.
24 Vgl. unten S. 398.
25 Z. B. wurden die Kriegshinterbliebenen in Rheinland-Pfalz durch Erlaß des Arbeitsministe
riums vom 11.3. 1948 zu Mitgliedern der AOK erklärt. Hierzu und zum Recht auf Weiterver
sicherung s. Protokoll einer Tagung der AOK-Geschäftsführer von Rheinland-Pfalz,
27. 5. 1952; VdO Lahr Altreg. Az. 1830.