Full text: Sozialpolitik im deutschen Südwesten zwischen Tradition und Neuordnung 1945-1953

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Wiederheirat wie bei Angestelltenwitwen von einer auf drei Jahresrenten heraufge 
setzt. 
Eine weitere grundlegende, in der französischen Zone seit 1946 über die Einheits 
krankenkasse zu erheblichem Teil bereits durchgeführte Neuerung war die Ver 
pflichtung der Krankenkassen, einen Finanzausgleich durchzuführen, zunächst in 
nerhalb der Kassen einer Kassenart und, wenn dies nicht ausreiche, unter den 
verschiedenen Kassenarten; auch damit hatte der Wirtschaftsrat implizit eine der 
Hauptforderungen übernommen, mit denen in der französischen Zone gegen die 
Wiederzulassung der Sonderkassen gekämpft wurde. Ähnliches galt für die Renten 
versicherung, in der ein Ausgleich zwischen Angestellten- und Arbeiterversicherung 
angeordnet werden konnte. Eine gerade in der französischen Zone hart umstrittene 
nationalsozialistische Bestimmung, der zufolge die Arbeitslosenversicherung ihre 
Überschußmittel teilweise der Rentenversicherung zur Verfügung stellen mußte 
(§1385 RVO), wurde wieder aufgehoben, die finanzielle Unabhängigkeit der einzel 
nen Sozialversicherungszweige also insofern wiederhergestellt und die zweckent 
sprechende Verwendung der Arbeitslosenversicherungsgelder sichergestellt; für die 
Landeshaushalte, die bei unzureichendem Finanzausgleichsvolumen jetzt für die 
Defizite der Rentenversicherung aufzukommen hatten, konnte sich daraus allerdings 
eine erhebliche Belastung ergeben. 
Diese Tendenzen der Sozialversicherungsanpassungsgesetze, die in der Konsequenz 
der langfristigen soziostrukturellen Entwicklung lagen und den sozialen Nivellierun 
gen Rechnung trugen, wie „III. Reich“ und Krieg sie bewirkt hatten, behielten auf 
Dauer Bestand und wurden in der weiteren Geschichte der Sozialversicherung zu 
einer Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten in der Rentenversicherung 
ausgebaut. Die Einheitsversicherungsdebatte der Nachkriegsjahre, in deren Mittel 
punkt diese Arbeiter-Angestellten-Problematik stand, hatte das Problembewußtsein 
hierfür immerhin so geschärft, daß trotz des Scheiterns der Organisationsform diese 
inhaltlichen Ziele 1949 in wichtigen Teilbereichen vergleichsweise rasch politisch 
durchgesetzt wurden. 
In der Bizone traf das SVAG zunächst auf die scharfe Kritik der deutschen Finanz 
minister und das Bipartite Control Office (BICO), die das Gesetz übereinstimmend 
für finanziell nicht tragbar hielten. Während die Widerstände auf deutscher Seite 
durch eine Koalition aus SPD und CDU im Wirtschaftsrat politisch überwunden 
wurden, blockierte das BICO das Gesetz noch einige Wochen, bis es sich offenbar 
dem deutschen politischen Druck im Vorfeld des Besatzungsstatuts beugte. 5 Die 
Länder der französischen Zone versuchten, die ihnen bis zur Konstituierung des 
Bundestages noch verbliebene sozialpolitische Gesetzgebungskompetenz dafür zu 
nutzen, um noch einige charakteristische Korrekturen anzubringen. 
Vgl. dazu Hockerts, Entscheidungen, S. 95 ff. Die Gründe für die schließliche Genehmi 
gung durch das BICO gehen aus den Hockerts zugänglichen Unterlagen offenbar nicht 
hervor. Die Franzosen erfuhren, daß die britische Militärregierung bei den Amerikanern die 
Aufhebung des Vetos durchgesetzt habe (Protokoll des Comite Juridique, Baden-Baden, 
21.7. 1949, in AdO Colmar C. 899/3-43); doch bleiben die Einzelheiten der anglo-amerika- 
mschen Entscheidungsprozesse in der Schlußphase der Besatzungszeit noch genauer zu 
klären.
	        
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