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scher Zone. Die Rentenversicherungsbeiträge, bisher 5,6% und in der französischen
Zone seit 1946 9%, wurden auf 10% heraufgesetzt, um die verbesserten Leistungen
finanziell abzusichern; als gewisser Ausgleich für die beträchtliche Mehrbelastung
sank der Satz für die Arbeitslosenversicherung, bislang in den drei Westzonen ein
heitlich 6,5%, auf 4%. Mit Ausnahme der außerhalb des Systems verbleibenden
Unfallversicherung, deren Beiträge in der Regel 2% betrugen und weiter von den
Arbeitgebern getragen wurden, wurden alle Beiträge jetzt zur Hälfte zwischen Ar
beitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Ein Ausgleich für die stärkere Belastung der
Arbeitnehmer in der Rentenversicherung ergab sich jedoch dadurch, daß die Parität
auch für die Krankenversicherung galt, welche die Arbeitnehmer in allen drei Zonen
bislang zu zwei Dritteln zu tragen hatten. 4 Das Bizonen-Sozialversicherungsgesetz
hatte damit im Vergleich zur französischen Zone die Arbeitgeberbelastung deutlich
und die Versichertenbelastung geringfügig gesenkt, im Vergleich zur alten, die Ar
beitgeber gegenüber der französischen Zone begünstigenden Bizonen-Regelung die
sen aber höhere Lasten auferlegt. Mit der paritätischen Beitragsaufteilung waren,
wie sich erweisen sollte, die Weichen aber auch für die Abschaffung der Versicher
tenmehrheit in der Selbstverwaltung einiger Zweige der Sozialversicherung, wie sie
vor 1933 etabliert worden war und seit 1948 wieder in der französischen Zone
bestand, de facto gestellt.
Langfristig ebenso wichtig waren die Schritte, die zur Angleichung von Arbeiter- und
Angestelltenrentenversicherung unternommen wurden. Auch für Arbeiter galt nun
mehr die bisher auf die Angestellten beschränkte Bestimmung, daß Erwerbsunfähig
keit nicht erst bei 66,6%, sondern bei 50% Minderung der Erwerbsfähigkeit aner
kannt wurde; allerdings mußten Arbeiter weiterhin Tätigkeiten auf dem ganzen
Arbeitsmarkt (Erwerbsunfähigkeit) und nicht wie die Angestellten nur in ihrem Fall
(Berufsunfähigkeit) akzeptieren. Arbeiterwitwen erhielten nun nicht nur, wenn sie
selbst erwerbsunfähig waren, eine Rente, sondern ebenso wie die Angestellten in
jedem Fall. Mit Ausnahme der über 60jährigen Witwen galt dies jedoch nicht für
Frauen, deren Ehemann vor Inkrafttreten des Gesetzes verstorben war; daraus erga
ben sich erhebliche soziale Härten, da vor allem die Kriegswitwen damit ausge
schlossen wurden. Schließlich wurde auch die Abfindung von Arbeiterwitwen bei
4 Relativer Beitragsbelastungsvergleich 1949(in%):
Bizone
FBZ
SVAG Bizone
Ag
An
Ag
An
Ag
An
Rentenversicherung
2,8
2,8
6
3
5
5
Arbeitslosenversicherung
3,25
3,25
3,25
3,25
2
2
6,05
6,05
9,25
6,25
7
7
Unfallversicherung®)
(2)
■ -
(2)
-
(2)
-
Krankenversicherung 15 )
(2)
(4)
(2)
(4)
(3)
(3)
ungefähre Gesamtbelastung
10,05
10,05
13,25
10,25
12
10
a ) Variabel
b ) Variabel außer in britischer Zone (6 %); vgl. Tabelle 10, S. 366, und unten Anm. 39-