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der Sitze erhielt. 11 Diese beiden Ausnahmen sind Ausdruck der starken Stellung,
welche nicht organisierte, vielfach christdemokratische Arbeitnehmer in Württem-
berg-Hohenzollem die ganzen Nachkriegsjahre hindurch hielten.
Die ersten in allgemeinen Sozialwahlen konstituierten Kassenausschüsse amtierten
zwei Jahre, bis sie im Zuge der Angleichung an die Bizonengesetzgebung 1950 unter
für die Versicherten schlechteren Bedingungen neugewählt wurden. 12 Anfang 1948
wurde auch, wie 1947 von der Militärregierung gefordert, die Selbstverwaltung bei
den Aufsichtsbehörden (Versicherungs- und Oberversicherungsämter) in Württem-
berg-Hohenzollern wiederhergestellt. 11
Auch in Rheinland-Pfalz erfolgte die Wiederherstellung der Selbstverwaltung
nicht auf deutsche, sondern auf französische Initiative, 14 hatte allerdings eine zu
nächst rasche Reaktion der deutschen Verwaltung zur Folge. Sofort auf die ersten
französischen Vorausinformationen Anfang März legte das Koblenzer Arbeitsmini
sterium einen Entwurf vor, der bereits am 12. März 1947 von der regionalen Militär
regierung nach Baden-Baden weitergeleitet wurde und sich daher mit der offiziell
auf den 14. März datierten Anweisung Laffons kreuzte. 11 Das von der Verwaltung
geplante Designationsverfahren nach Vorschlägen der Arbeitgeber- und Arbeitneh
mer-Organisationen, wie es bislang sowohl in Württemberg-Hohenzollern als auch
in Rheinland-Pfalz praktiziert worden war, widersprach jedoch der Anweisung Laf
fons, Sozialwahlen durchzuführen, und so lehnte Baden-Baden den Entwurf ab. 14
Wie in Württemberg-Hohenzollern mit Verfassungsabstimmung und Landtagswah
len am 18. Mai beschäftigt, reagierte die deutsche Verwaltung erneut nun erst, als die
Militärregierung nach Verabschiedung der Tübinger Selbstverwaltungsregelung eine
solche auch in Baden und in Rheinland-Pfalz ihrerseits anmahnte. 17 Einen Tag vor
Ablauf der gesetzten Frist lag er vor. 18 Der neue Entwurf sah Selbstverwaltung nur
bei den Krankenkassen vor. Nachdem die Militärregierung es bislang so eilig hatte,
blieb dieser Text nun aber wochenlang liegen, und erste Mitte September äußerte * * * * * * * * 32 33 34
11 In Calw unterlag die Gewerkschaftsliste mit 5:7 Sitzen, in Tettnang mit 4:8 Sitzen; Arbeits
ministerium an MR, 24.6. 1948, ebd. Eine Anfechtung der Wahl in Tettnang durch die
Gewerkschaften, denen die Wählervereinigung zur gütlichen Einigung eine bessere Sitzver
teilung als die dann erzielte angeboten hatte, zog sich lange hin, scheiterte jedoch; Schriftver
kehr ebd. Auch die Militärregierung bezeichnete in ihrem zusammenfassenden Bericht über
die Wahlen die Gewerkschafts-Beschwerden als futiles; Section Travail, Rapport annuel
1948, S. 47, AdO Colmar WH C. 2546. Die Wahlen seien ansonsten ohne Zwischenfall
verlaufen.
32 Vgl. dazu unten S. 381 f.
31 Gesetz über das Verfahren in der Reichsversicherung und der Arbeitslosenversicherung, ohne
Debatte in allen drei Lesungen angenommen am 15. 1. 1948; Verh. LT WH, S. 202.
34 Diesen Aktenbefund bestätigte auch August Wolters in einem Gespräch am 18. 8. 1982.
33 AdO Colmar RLPC. 899/3-10-3.
34 Directeur adjoint du Travail, Baden-Baden, an Service du Travail Koblenz, 14. 4. 1947, ebd.,
sowie dieser an Arbeitsministerium, 19. 4. 1947, LHA KO 930/4590.
31 Direction du Travail Baden-Baden an Service du Travail Koblenz, 22. 5. 1947, und dieser an
Arbeitsminister, 28. 5. 1947, mit Fristsetzung bis 15.6. 1947; AdO Colmar u. LHA KO ebd.
33 Arbeitsminister Röhle an MR Koblenz, 14. 6. 1947; ebd.