Full text: Sozialpolitik im deutschen Südwesten zwischen Tradition und Neuordnung 1945-1953

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Die Selbstverwaltungsanweisung der Militärregierung fiel zusammen mit den Dis 
kussionen der Beratenden Landesversammlungen über die Länderverfassun 
gen. Rheinland-Pfalz (Landesverfassung Art. 53) hat der Selbstverwaltung in der 
Sozialversicherung ebenso wie das Saarland (Art. 46) Verfassungsrang verliehen; 
Württemberg-Hohenzollern (Art. 100) und Baden (Art. 42) nahmen sie indirekt auf 
mit der Bestimmung, die Sozialversicherung sei in ihrem Bestand zu erhalten. 
Die weitgehendste Formulierung stand damit im rheinland-pfälzischen Text: Sozial- 
und Arbeitslosenversicherung unterstehen der Selbstverwaltung der Arbeitgeber und 
Arbeitnehmer. In etwas anderer Formulierung war das Prinzip bereits im Vorentwurf 
der Gemischten Kommission zur Vorbereitung der Verfassung Ende 1946 enthalten. 9 
Die endgültige Formulierung stammte von der SPD, 10 11 welche die Selbstverwaltung 
schon in der Debatte über die Regierungserklärung des Ministerpräsidenten Boden 
im Dezember 1946 gefordert hatte,“ doch war die Bestimmung als solche unter den 
Fraktionen nicht umstritten.“ Obwohl der Artikel langfristig durch die Bundeskom 
petenz in der Sozialpolitik und den Erlaß des Bundes-Selbstverwaltungsgesetzes 
derogiert wurde,“ bestand 1947 damit in Rheinland-Pfalz ein eindeutiger Verfas 
sungsauftrag zur Wiederherstellung der Selbstverwaltung, in den beiden anderen 
Ländern ein weniger scharf, aber gleichfalls deutlich formulierter Auftrag. 
Angesichts der Aktualität der Frage für die Politiker, die im Frühjahr 1946 die 
Verfassungen formuliert hatten, und angesichts der 1945/46 von verschiedenen 
Gruppen erhobenen Forderungen nach Wiederherstellung der Selbstverwaltung wä 
re nun, nachdem die Militärregierung - entgegen späteren deutschen Erklärungen - 
sogar zum treibenden Faktor geworden war, eine unverzügliche Durchführung der 
Gesetzgebung und der Sozialwahlen auf deutscher Seite zu erwarten gewesen. Doch 
die Realität sah anders aus. Relativ rasch vorgelegten ersten Entwürfen stand teilwei 
se eine dilatorische weitere Behandlung gegenüber, welche die Militärregierung 
9 Klaas, S. 404. 
10 Protokoll des Verfassungsausschusses der Beratenden Landesversammlung (BLV) 
13. 3. 1947, abgedruckt ebd.S. 163 ff., hier S. 167. 
11 BLV, Drucksache Nr. 1, S. 16. 
“ Protokoll des Verfassungsausschusses, 18. 4. 1947 (mit redaktioneller Änderung; abgedruckt 
bei Klaas, S. 177), sowie dritte Lesung im Plenum, 25. 4. 1947, ebd. S. 330-335. Im Plenum 
enthielt die KPD sich der Stimme, dies jedoch bei allen Mitbestimmungsartikeln; die Enthal 
tung bedeutete kein Votum gegen die Selbstverwaltung, sondern war in der Forderung nach 
Einheitsversicherung und breiterer Mitbestimmung begründet. Zum Gegen-Verfassungsent 
wurf der KPD vgl. Heinen, S. 47, und Waack, S. 139 ff. 
11 Vgl. dazu Hubert Armbruster, Gutachten zur Wirtschafts- und Sozialordnung der Verfas 
sung von Rheinland-Pfalz, erstattet dem Deutschen Gewerkschaftsbund, Landesbezirk 
Pfalz, Mainz 1966, masch., S. 29; die Gewerkschaften hatten das Gutachten angefordert, um 
die Landesregierung zur Durchsetzung einiger Bestimmungen zu zwingen, welche über das 
spätere Bundesrecht hinausgingen. In diesem Punkt stimmten Armbruster und der für die 
Landesregierung berufene Gegengutachter Franz Mayer (Gestaltung der Wirtschafts- und 
Sozialordnung. Die landesrechtlichen Möglichkeiten für Gesetzgebung und Verwaltung im 
Lande Rheinland-Pfalz. Rechtsgutachten erstattet im Auftrag der Landesregierung Rhein 
land-Pfalz, Mainz 1967, hektogr., S. 18) überein. Ich danke Professor Schilling, Landesamt 
für Jugend und Soziales Mainz, für die freundliche Überlassung beider Gutachten.
	        
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