Full text: Sozialpolitik im deutschen Südwesten zwischen Tradition und Neuordnung 1945-1953

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Weiterführung der Regelung des Aufbaugesetzes von 1934 mit gewissen „demokrati 
schen“ Konzessionen hinarbeiteten; der gleiche Streit war 1945/46 bereits in Würt 
temberg zwischen der LVA in Stuttgart und der Tübinger Landesdirektion für Arbeit 
ausgebrochen. 39 
Freiburg wandte sich nun an Tübingen mit der Bitte um Stellungnahme, ohne 
zunächst eine eigene Position zu beziehen. 40 Landesdirektor Moser erkannte in einer 
detaillierten Antwort das Problem der mangelnden Fachkompetenz ehrenamtlicher 
Vorstandsmitglieder an, wandte sich aber dennoch gegen die Weitergeltung des 
Aufbaugesetzes. 41 Der Ausschuß solle aus gewählten Arbeitnehmer- und Arbeitge 
bervertretern gebildet werden und seinerseits nach demokratischen Grundsätzen aus 
den Reihen der vorschriftsmäßig geprüften Fachleute den Vorsitzenden wählen; dieser 
habe zugleich als Verwaltungschef die Aufgaben des bisherigen Geschäftsführers zu 
übernehmen. Die Ernennung seiner Stellvertreter sei Sache des Ausschusses. Ob der 
Ausschuß im Verhältnis 1:2 oder - entsprechend dem Beitragsaufkommen - paritä 
tisch zusammenzusetzen sei, könne zunächst dahingestellt bleiben; die von der LVA 
Karlsruhe vorgeschlagene Lösung sei aber als Beschneidung des Selbstverwaltungs 
rechts abzulehnen. 42 
Das badische Arbeitsministerium schloß sich der Ablehnung des Ernennungsrechts 
für die Landesversicherungsanstalten an, zog diese Ernennung nunmehr allerdings 
selbst an sich, wenn auch in der Absicht, sie lediglich als Bestätigungsrecht auszu 
üben. 43 Freiburg bezog damit eine Position, wie sie die Militärregierung wenig später 
gegenüber der rheinland-pfälzischen Regierung einnehmen sollte. Damit stockte 
jedoch auch der zweite Reformanlauf: Im Hinblick auf die Kontrollratsplanungen, 
die im September/Oktober 1946 unmittelbar vor dem Abschluß zu stehen schienen, 44 
sah Baden von einer weiteren Verfolgung der Angelegenheit zunächst ab, 45 und 
angesichts der in Württemberg-Hohenzollern bereits getroffenen Regelung hielt 
auch Tübingen weitere Vorstöße bei der Militärregierung nicht für angebracht * b 
34 Vgl. oben S. 268 ff. 
40 WieAnm.38. 
41 Moser an Bad. Arbeitsministerium, 4. 10. 1946; StA SIG Wü 180/637. 
Zugleich machte Moser unter Verweis auf die in Württemberg-Hohenzollern zur Beseitigung 
des Führerprinzips bereits getroffenen Maßnahmen detaillierte Vorschläge für die Defini 
tion der Befugnisse von Ausschuß und Vorsitzendem. Ebd. 
Martzloff an Landesdirektion für Arbeit Tübingen, 30. 10. 1946; ebd. 
44 Vgl. oben S. 183 ff. 
ln zusammenfassendem Rückblick Martzloff an MR Freiburg, 23. 1. 1947; AdO Colmar 
Bade 2414/8. 
.. . zumal in dieser Angelegenheit bereits genügend Papier und Zeit verschwendet worden ist. 
Vermerk des Sachbearbeiters Kopf, von Moser zustimmend abgezeichnet, 7. 11. 1946; StA 
SIG Wü 180/637.
	        
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