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Weiterführung der Regelung des Aufbaugesetzes von 1934 mit gewissen „demokrati
schen“ Konzessionen hinarbeiteten; der gleiche Streit war 1945/46 bereits in Würt
temberg zwischen der LVA in Stuttgart und der Tübinger Landesdirektion für Arbeit
ausgebrochen. 39
Freiburg wandte sich nun an Tübingen mit der Bitte um Stellungnahme, ohne
zunächst eine eigene Position zu beziehen. 40 Landesdirektor Moser erkannte in einer
detaillierten Antwort das Problem der mangelnden Fachkompetenz ehrenamtlicher
Vorstandsmitglieder an, wandte sich aber dennoch gegen die Weitergeltung des
Aufbaugesetzes. 41 Der Ausschuß solle aus gewählten Arbeitnehmer- und Arbeitge
bervertretern gebildet werden und seinerseits nach demokratischen Grundsätzen aus
den Reihen der vorschriftsmäßig geprüften Fachleute den Vorsitzenden wählen; dieser
habe zugleich als Verwaltungschef die Aufgaben des bisherigen Geschäftsführers zu
übernehmen. Die Ernennung seiner Stellvertreter sei Sache des Ausschusses. Ob der
Ausschuß im Verhältnis 1:2 oder - entsprechend dem Beitragsaufkommen - paritä
tisch zusammenzusetzen sei, könne zunächst dahingestellt bleiben; die von der LVA
Karlsruhe vorgeschlagene Lösung sei aber als Beschneidung des Selbstverwaltungs
rechts abzulehnen. 42
Das badische Arbeitsministerium schloß sich der Ablehnung des Ernennungsrechts
für die Landesversicherungsanstalten an, zog diese Ernennung nunmehr allerdings
selbst an sich, wenn auch in der Absicht, sie lediglich als Bestätigungsrecht auszu
üben. 43 Freiburg bezog damit eine Position, wie sie die Militärregierung wenig später
gegenüber der rheinland-pfälzischen Regierung einnehmen sollte. Damit stockte
jedoch auch der zweite Reformanlauf: Im Hinblick auf die Kontrollratsplanungen,
die im September/Oktober 1946 unmittelbar vor dem Abschluß zu stehen schienen, 44
sah Baden von einer weiteren Verfolgung der Angelegenheit zunächst ab, 45 und
angesichts der in Württemberg-Hohenzollern bereits getroffenen Regelung hielt
auch Tübingen weitere Vorstöße bei der Militärregierung nicht für angebracht * b
34 Vgl. oben S. 268 ff.
40 WieAnm.38.
41 Moser an Bad. Arbeitsministerium, 4. 10. 1946; StA SIG Wü 180/637.
Zugleich machte Moser unter Verweis auf die in Württemberg-Hohenzollern zur Beseitigung
des Führerprinzips bereits getroffenen Maßnahmen detaillierte Vorschläge für die Defini
tion der Befugnisse von Ausschuß und Vorsitzendem. Ebd.
Martzloff an Landesdirektion für Arbeit Tübingen, 30. 10. 1946; ebd.
44 Vgl. oben S. 183 ff.
ln zusammenfassendem Rückblick Martzloff an MR Freiburg, 23. 1. 1947; AdO Colmar
Bade 2414/8.
.. . zumal in dieser Angelegenheit bereits genügend Papier und Zeit verschwendet worden ist.
Vermerk des Sachbearbeiters Kopf, von Moser zustimmend abgezeichnet, 7. 11. 1946; StA
SIG Wü 180/637.