Full text: Augsburger Schultheater unter Sixt Birck

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ITT. auffassen, zumal er auch inhaltlich diese Bedeutung hat: 
er umfaßt das Herankommen der Richter, die mit Beginn des 
III. Aktes ihre Versammlung eröffnen. Zwischen diesen beiden 
Handlungsabschnitten besteht kein zeitlicher Abstand, es fällt 
darum auch das Abgehen der Personen beim Schluß des II. 
Aktes fort. Der Chor wirkt hier nicht trennend, sondern hand¬ 
lungsbedingt, als Einleitung der Gerichtsverhandlung. Des¬ 
halb sind die beiden Akte auch szenisch als Einheit zu fassen 
und im Zusammenhang zu betrachten. 
11/1: Auch diesen Akt leitet ein Monolog des Sedechias 
ein, er will zu Achats Haus, um sich mit ihm zu be¬ 
sprechen (374) „Sed cesso nunc illius ostium viri Pultare? 
En ipse egreditur . . adibo . . . salve" Achab: „Salvus 
esto . Sedechias schlägt dann vor, „in aedibus" (382) 
weiterzureden. Achabs Erwiderung: „Locus estnobis per- 
commodus“ muß nicht unbedingt als Eingehen auf diesen 
Vorschlag aufgefaßt werden, sie kann auch — wie die 
nächste Szene bestätigt — als Hinweis auf eine andere 
Stelle der Bühne betrachtet werden, wohin die beiden 
sich schnell zurückziehen, als sie Susannas Gatten und 
Vater kommen sehen. 
II/2: Die Begrüßung zwischen Zoakim und Chelkias 
spricht nicht gegen ihr gemeinsames Auftreten, sondern 
hat in diesem Fall nur die Aufgabe, dem Publikum die 
Neuauftretenden bekannt zu machen. Sie sehen die anderen 
Richter herankommen und beobachten auch die beiden 
Alten (402), die also wirklich nicht „ins Haus" gegangen 
sind, sondern ihr Gespräch auf der Bühne fortgesetzt 
haben. Auch Ioakim und Chelkias beschließen, die Zeit 
bis zum Beginn der Verhandlung „deambulando" (411) 
zu verbringen; öa§ „longius secedere" steht dazu nicht 
im Widerspruch. 
II/3: Hedioth und Histiob, zwei der Richter, unterhalten 
sich über Rechtsfragen. Auf ihren Auftritt bezogen sich 
Ioakims Worte in der 2. Szene (401), die fast wört¬ 
lich mit den Schlußworten dieser 3. Szene: „Sed ecce 
iudicum conventus advolat" (442) übereinstimmen. 
11/4: Drei andere Richter, deren Auftritt durch die 
Schlußworte der vorigen Szene angekündigt wurde, 
sprechen über die Pflichten des Richters. Agira schließt 
mit den Worten: „Eo. Sed en fortim totum strepit ser- 
monibus.“ (475).
	        
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