61
ITT. auffassen, zumal er auch inhaltlich diese Bedeutung hat:
er umfaßt das Herankommen der Richter, die mit Beginn des
III. Aktes ihre Versammlung eröffnen. Zwischen diesen beiden
Handlungsabschnitten besteht kein zeitlicher Abstand, es fällt
darum auch das Abgehen der Personen beim Schluß des II.
Aktes fort. Der Chor wirkt hier nicht trennend, sondern hand¬
lungsbedingt, als Einleitung der Gerichtsverhandlung. Des¬
halb sind die beiden Akte auch szenisch als Einheit zu fassen
und im Zusammenhang zu betrachten.
11/1: Auch diesen Akt leitet ein Monolog des Sedechias
ein, er will zu Achats Haus, um sich mit ihm zu be¬
sprechen (374) „Sed cesso nunc illius ostium viri Pultare?
En ipse egreditur . . adibo . . . salve" Achab: „Salvus
esto . Sedechias schlägt dann vor, „in aedibus" (382)
weiterzureden. Achabs Erwiderung: „Locus estnobis per-
commodus“ muß nicht unbedingt als Eingehen auf diesen
Vorschlag aufgefaßt werden, sie kann auch — wie die
nächste Szene bestätigt — als Hinweis auf eine andere
Stelle der Bühne betrachtet werden, wohin die beiden
sich schnell zurückziehen, als sie Susannas Gatten und
Vater kommen sehen.
II/2: Die Begrüßung zwischen Zoakim und Chelkias
spricht nicht gegen ihr gemeinsames Auftreten, sondern
hat in diesem Fall nur die Aufgabe, dem Publikum die
Neuauftretenden bekannt zu machen. Sie sehen die anderen
Richter herankommen und beobachten auch die beiden
Alten (402), die also wirklich nicht „ins Haus" gegangen
sind, sondern ihr Gespräch auf der Bühne fortgesetzt
haben. Auch Ioakim und Chelkias beschließen, die Zeit
bis zum Beginn der Verhandlung „deambulando" (411)
zu verbringen; öa§ „longius secedere" steht dazu nicht
im Widerspruch.
II/3: Hedioth und Histiob, zwei der Richter, unterhalten
sich über Rechtsfragen. Auf ihren Auftritt bezogen sich
Ioakims Worte in der 2. Szene (401), die fast wört¬
lich mit den Schlußworten dieser 3. Szene: „Sed ecce
iudicum conventus advolat" (442) übereinstimmen.
11/4: Drei andere Richter, deren Auftritt durch die
Schlußworte der vorigen Szene angekündigt wurde,
sprechen über die Pflichten des Richters. Agira schließt
mit den Worten: „Eo. Sed en fortim totum strepit ser-
monibus.“ (475).