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Der Präs, erklärt jedoch, daß er die Frage nicht stellen werde,
da der Sachverständige klar und bestimmt sein Gutachten darüber ab-
gegeben habe.
Pastor N e u r. erklärt, er sei zugegen gewesen, als die angebliche
Heilung der 3 taubstummen Kinder erfolgt sein solle; er habe den Leuten
aber sofort erklärt, daß er nicht daran glaube.
Es wäre nun der Zeuge Schorn zu vernehmen. Derselbe konnte
wegen Krankheit nicht erscheinen. Derselbe soll laut der Thömes'schen
Broschüre auch auf wunderbare Weise geheilt worden sein. Er sollte
nun gewissermaßen als Beweisstück des Gegentheils erscheinen vor
Gericht. Der Präsident ordnet an, daß die bezügliche Stelle aus den
Artikeln von Thömes verlesen werde.
Es wird dem Sekretär ein von der ,Saar-Ztg.' veranstalteter Abdruck
dieser Artikel überreicht; Dr. Thömes erklärt, daß möglicher Weise jener
Abdruck ungenau sein könne und wünscht, daß aus einem von ihm her¬
rührenden Originale vorgelesen werde; er könne jedoch sein Exemplar
nicht entbehren, weil er wegen der folgenden Diskussion der Verlesung
ganz genau, mir dem Buche in der Hand, folgen müsse. Es wird lange
nach einem Originale gesucht. Zur Abkürzung des Suchen- räth einer
der Herren Vertheidiger dem Dr. Thömes, der neben ihm sitzt, an, sein
Exemplar dem Sekretär abzutreten, und sich neben denselben beim Ver¬
lesen zu stellen, um mitlesen zu können. Der Präsioent ordnet an, daß
der Abdruck der ,Saar-Ztg' zur Verlesung benutzt werd '. Thömes hat
das überhört und stellt an den Präsidenten die Frage: Dürfte ich mich
neben den Sekretär stellen? Präs.: Weßhalb? Th.: Zur Kontrolle.
Dieser Ausdruck war vom Präsidenten so aufgefaßt, als ob er Mißtrauen
gegen den Sekretär aussprechen solle, und der Hr. Präsid. weist eine solche
Insinuation energisch zurück. Verth. Simons erklärt, daß er dem
Beschuldigten Th. gerathen habe, sein Exemplar dem Sekretär abzutreten
und sich neben ihn zu stellen.
Nachdem die Stelle aus der Broschüre verlesen ist, ruft der Präs,
den Dr. Th. vor und sagt: Er werde doch wohl aus Cicero wissen,
daß dieser empfehle, der Angeklagte solle sich um die Gunst des Richters
bemühen, und wenn er noch einmal Aeußerungen sallen lasse, wie die
vorhin gehörten, so würden gegen ihn die geeigneten Maaßregeln ergriffen
werden.
Hierauf läßt der Präsident ein ärztliches Attest verlesen, inhalts