Full text : Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken

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jedoch  nicht  als  Beschuldigte  vorgeladen  werden,  anderseits  können  sie
wohl  auch  nicht  gut  als  Zeugen  vernommen  werden  wegen  der  auf  ihnen
lastenden  Beschuldigung.  Ich  für  meine  Person  wünschte,  das;  die  Kinder
im  Interesse  der  allseitigen  Ansklärung  vernommen  würden."
Obervrokurator  Pa  ttberg  will  nicht  direkt  aus  Grund  des  §  157
der  Str.-Pr.-Ord.  Einspruch  gegen  die  Vernehmung  der  Kinder  erheben,
obwohl  er  juristisch  die  Vernehmung  für  unzulässig  hält.
Adv.  Bachem:  „Da?  Gericht  kann  die  Vernehmung  der  Kinder
gestatten,  weil  eS  ja  nicht  an  eine  Beschränkung  gebunden  ist  und  die
Vernehmung  aller  Perssnen  gestatten  darf,  deren  Aussagen  zur  Beleuchtung
  der  Sache  dienen,  überhaupt  Alles  anordnen  kann,  was  zur  I  nsormation
  irgendwie  dienlich  erscheint.  Die  Vertheidigung  legt  einen
sehr  grossen  Werth  daraus,  daß  die  Kinder  vor  dem  Gerichte  vernommen
  werden,  damit  dasselbe  den  un  m  ittelbar  en  Eindruck  ihrer
Aussagen  empfange  und  sich  überzeugen  könne,  das;  durch  diese  Aussagen
die  Beschuldigten  sehr  wohl  veranlaßt  werden  konnten,  den  Kindern
Glauben  zu  schenken.  Das  Gericht  kann  ja  auch  anordnen,  daß  zur
Aufklärung  Etwas  „„in  Augenschein  genommen""  werde;  nach  dieser
Anal»gie  beansprucht  die  Vertheidigung  die  Vernehmung  der  Kinder."
O  b  e  r  p  r  o  k.:  „Augenschein"  heißt:  „Ortsbesichtignng"  ;  eine  solche
würde  die  Vernehmung  der  Kinder  nicht  sein.
Der  Gerichtshof  zieht  sich  zur  Berathung  zurück.  Nach  zehn
Minuten  tritt  er  wieder  in  den  Saal  ein.  Der  Präsident  verkündet
folgenden  Beschluß:
„In  Erwägung,  daß  einigen  Beschuldigten  zur  Last  gelegt
wird,  den  Kindern  bei  dem  von  ihnen  verübten  Betruze  behülflich
  gewesen  zu  sein,
daß  also  die  Kinder  faktis  ch  Beschuldigte  sind,  wenn  sie
auch  wegen  Strafunmündigkeit  nicht  verfolgt  werden  können,
daß  aber  Niemand  in  eigener  Sache  als  Zeuge  verhört
werden  kann,
beschließt  das  Gericht,  die  Vernehmung  der  Kinder  abzulehnen."

            
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