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daß, wenn nun die angeblichen Erscheinungen der Kinder Kunz, Leist
und Hubcrtus vollständig als auf Erdichtung beruhend nachgewiesen sind,
hiermit auch die Grundlage für die Vision der Männer, welche sich nur
an erstere anschließt und zu derselben durchaus paßt, in sich zersalle,'
muß;
daß auch nicht angenommen werden kann, das; die fünf erwachsenen,
geistig gesunden Beschuldigten, von welchen allerdings die vier ersten den
Eindruck machten, daß sie nur geringe geistige Gewecktheit besäßen,
gleichzeitig cin.r und derselben im Gegenstände völlig übereinstimmenden.
Selbsttäuschung unterworfen gewestn seien; __
daß mithin nur anzunehmen ist, daß sie bewußt den Glauben an
die vorgeblichen Erscheinungen der Kinder unterstützten und selbst eine
weitere Täuschung des Publikruns hervorriefen;
daß bezüglich der Glaubwürdigkeit und Charakteristik einzelner
dieser Beschuldigten hier nicht unerwähnt bleiben darf, daß zunächst die
Angabe des rc. Klotz in eigenthümlichem Lichte erscheint, wenn er aus
einem, von ihm angeblich wahrgenommenen, etwa 17a Zoll langen
Hölzchen dem Beschuldigten Thömes gegenüber einen „leuchtenden
Zweig" machte, und wenn er ferner eine vor: Dr. Thömes verfaßte, in
die Presse übergegangene Erklärung vom 28. November 1876 ohne
Weiteres mit seiner Namensunterschrift versah, wiewohl er sie geständigermaßen
nur zum Theil verstanden hatte (vol. X., fol. 707).
daß aber der Beschuldigte Hahn als völlig gewissenloser, sittlich
tief stehender Mensch sich erwiesen, indem er zunächst mit seiner Erklärung,
die fragliche Erscheinung auch gesehen zu haben, erst dann, im
Dezember 1876, hervortrat, als die 4 anderen Beschuldigten schon aus
der Untersuchungshaft entlassen waren und er denken mochte, daß nun
deren That als straflos befunden worden sei, und indem er ferner, obwohl
er sich zur verspäteten Bekanntmachung der ihm zu Theil gewordenen
Erscheinung auf eine Gewissenspflicht beruft, sich nicht scheut, die
Zeugen Stephan Leist, Johann Jakob Leist und Peter Josephs Rektenwald
in seinem Interesse zu wissentlich falschen ZeugewAussagen zu
verleiten;
in Erwägung, daß, wenn nun auch unabsichtliche, in ihren Folgen
höchst bedauerliche und gefährliche Jrrthums-Erregung Seitens der Beschuldigten
ad XVII—XXI als konstatirt zu erachten ist, doch zweifellose
Anhaltspunkte dafür nicht vorliegen, daß sie in der Absicht und zu dem
Zwecke handelten, einem Dritten zu einem Betrug im Sinne des Strafgesetzbuches
Hülfe zu leisten, daß heißt einem Dritten dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvortheil zu werschaffen;
daß daher auch eine Bestrafung dieser Beschuldigten nicht eintreten
kann;
aus diesen Gründen erklärt das Königl. Zuchtpolizeigericht, in erster
Instanz erkennend, die sämmtlichen Beschuldigten für nicht
ü b e r f ü h r t u n d spricht sie von Strafe und Kosten frei.