Full text : Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken

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daß,  wenn  nun  die  angeblichen  Erscheinungen  der  Kinder  Kunz,  Leist
und  Hubcrtus  vollständig  als  auf  Erdichtung  beruhend  nachgewiesen  sind,
hiermit  auch  die  Grundlage  für  die  Vision  der  Männer,  welche  sich  nur
an  erstere  anschließt  und  zu  derselben  durchaus  paßt,  in  sich  zersalle,'
  muß;
daß  auch  nicht  angenommen  werden  kann,  das;  die  fünf  erwachsenen,
geistig  gesunden  Beschuldigten,  von  welchen  allerdings  die  vier  ersten  den
Eindruck  machten,  daß  sie  nur  geringe  geistige  Gewecktheit  besäßen,
gleichzeitig  cin.r  und  derselben  im  Gegenstände  völlig  übereinstimmenden.
Selbsttäuschung  unterworfen  gewestn  seien;  __
daß  mithin  nur  anzunehmen  ist,  daß  sie  bewußt  den  Glauben  an
die  vorgeblichen  Erscheinungen  der  Kinder  unterstützten  und  selbst  eine
weitere  Täuschung  des  Publikruns  hervorriefen;
daß  bezüglich  der  Glaubwürdigkeit  und  Charakteristik  einzelner
dieser  Beschuldigten  hier  nicht  unerwähnt  bleiben  darf,  daß  zunächst  die
Angabe  des  rc.  Klotz  in  eigenthümlichem  Lichte  erscheint,  wenn  er  aus
einem,  von  ihm  angeblich  wahrgenommenen,  etwa  17a  Zoll  langen
Hölzchen  dem  Beschuldigten  Thömes  gegenüber  einen  „leuchtenden
Zweig"  machte,  und  wenn  er  ferner  eine  vor:  Dr.  Thömes  verfaßte,  in
die  Presse  übergegangene  Erklärung  vom  28.  November  1876  ohne
Weiteres  mit  seiner  Namensunterschrift  versah,  wiewohl  er  sie  geständigermaßen
  nur  zum  Theil  verstanden  hatte  (vol.  X.,  fol.  707).
daß  aber  der  Beschuldigte  Hahn  als  völlig  gewissenloser,  sittlich
tief  stehender  Mensch  sich  erwiesen,  indem  er  zunächst  mit  seiner  Erklärung,
  die  fragliche  Erscheinung  auch  gesehen  zu  haben,  erst  dann,  im
Dezember  1876,  hervortrat,  als  die  4  anderen  Beschuldigten  schon  aus
der  Untersuchungshaft  entlassen  waren  und  er  denken  mochte,  daß  nun
deren  That  als  straflos  befunden  worden  sei,  und  indem  er  ferner,  obwohl
  er  sich  zur  verspäteten  Bekanntmachung  der  ihm  zu  Theil  gewordenen
  Erscheinung  auf  eine  Gewissenspflicht  beruft,  sich  nicht  scheut,  die
Zeugen  Stephan  Leist,  Johann  Jakob  Leist  und  Peter  Josephs  Rektenwald
  in  seinem  Interesse  zu  wissentlich  falschen  ZeugewAussagen  zu
verleiten;
in  Erwägung,  daß,  wenn  nun  auch  unabsichtliche,  in  ihren  Folgen
höchst  bedauerliche  und  gefährliche  Jrrthums-Erregung  Seitens  der  Beschuldigten
  ad  XVII—XXI  als  konstatirt  zu  erachten  ist,  doch  zweifellose
Anhaltspunkte  dafür  nicht  vorliegen,  daß  sie  in  der  Absicht  und  zu  dem
Zwecke  handelten,  einem  Dritten  zu  einem  Betrug  im  Sinne  des  Strafgesetzbuches
  Hülfe  zu  leisten,  daß  heißt  einem  Dritten  dadurch  einen  rechtswidrigen
  Vermögensvortheil  zu  werschaffen;
daß  daher  auch  eine  Bestrafung  dieser  Beschuldigten  nicht  eintreten
  kann;
aus  diesen  Gründen  erklärt  das  Königl.  Zuchtpolizeigericht,  in  erster
Instanz  erkennend,  die  sämmtlichen  Beschuldigten  für  nicht
ü  b  e  r  f  ü  h  r  t  u  n  d  spricht  sie  von  Strafe  und  Kosten  frei.
            
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