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erscheint, als der Kranke früher in den heftigsten Stadien seiner Krankheit
niemals dem Arzte die Befürchtung, bald sterben zu müssen, ausgesprochen
hat:
daß nach Angabe des Arztes bis *mn Juli 1876 naturgemäß die
Besserung des Rektenwald soweit fortgeschritten sein konnte, daß er ohne
fremde Hülfe bis zum Härtelwald zu gehen im Stande war:
daß Rektenwald auch wirklich am 5. Juli 1876, als ihm der Ortsvorsteher
Schnur davon Mittheilung machte, daß Kranke zur Herstellung
ihrer Gesundheit die angebliche Erscheinung anrühren sollten, auf Aufforderung
ces Letztem mit in den Wald gegangen ist, wenn ihm auch
das längere Gehen noch schwer fallen mochte:
daß nun, wenn die Darstellung des Rektenwald über seine plötzliche,
bei der Berührung stattgefundene Heilung als eine wahre angenommen
werden könnte, nämlich, „daß es ihm gewesen sei, als walle
die Krankheit in ihm auf und nieder, als ziehe sie ihn nach oben und
nach unten und als flösse sie dann wie eiskaltes Wasser an ihm herunter",
seine Freude über ein derartiges Glück ihn wohl zunächst veranlaßt
haben müßte, dem Ortsvorsteher Schnur, welcher ihn zu Hause abgeholt,
hiervon Mittheilung zu machen:
daß aber Schnnr am fraglichen Abende hierüber weder durch den
Beschuldigten, noch durch einen Andern der Anwesenden Kenntniß erhalten
hat:
daß für die natürliche Erklärung des Vorganges Seitens des Arztes
und für ein allmähliches, immer weiterschreitendes Erstarken des Kranken
auch der Umstand spricht, daß er, obgleich angeblich plötzlich am 5. Juli
1876 geheilt, erst im August 1876 seine Arbeit als Bergmann wieder
antreten konnte;
daß, wenn auch untergebens nach den Statt gehabten Feststellungen
von einer wunderbaren Heilung keine Rede sein kann, immerhin der Beschuldigte
in Folge der geistigen Aufregung beinr Besuche des Härtelwaldes,
wo ihm, dem noch schwachen Rekonvaleszenten, völlige Heilung
und zwar in Folge Wunders in Aussicht gestellt war, sich in gewissem
Grade selbst täuschen mochte und sich vielleicht kräftiger oder freier von
Schmerz wähnte, wie vordem;
daß bei dieser Unterstellung Uebertreibungen nur zu leicht erklärlich
sind und daher mindestens im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten angenommen
werden mag, daß er nicht wider besseres Wissen die fraglichen
Täuschungen des Publikums unterstützt habe;
daß demnach die Kriterien einer wissentlichen Hülfeleistung zum Betrüge
Anderer im Sinne des 8 49 des Strafgesetzbuches nicht nachgewiesen
erscheinen;
ad XVII—XXI. In Erwägung endlich, die Beschuldigten Nikolas
L e i st, Jakob L e i st, A m e s, K l o tz und Hahn betreffend, daß dieselben
sämmtlich vorgegeben haben, am 6. Juli 1s76 zu später Nachtstunde im
Härtelwalde die von ihnen genau beschriebene Muttergottes gesehen zu
haben;