Full text : Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken

30

erscheint,  als  der  Kranke  früher  in  den  heftigsten  Stadien  seiner  Krankheit
  niemals  dem  Arzte  die  Befürchtung,  bald  sterben  zu  müssen,  ausgesprochen
  hat:
daß  nach  Angabe  des  Arztes  bis  *mn  Juli  1876  naturgemäß  die
Besserung  des  Rektenwald  soweit  fortgeschritten  sein  konnte,  daß  er  ohne
fremde  Hülfe  bis  zum  Härtelwald  zu  gehen  im  Stande  war:
daß  Rektenwald  auch  wirklich  am  5.  Juli  1876,  als  ihm  der  Ortsvorsteher
  Schnur  davon  Mittheilung  machte,  daß  Kranke  zur  Herstellung
ihrer  Gesundheit  die  angebliche  Erscheinung  anrühren  sollten,  auf  Aufforderung
  ces  Letztem  mit  in  den  Wald  gegangen  ist,  wenn  ihm  auch
das  längere  Gehen  noch  schwer  fallen  mochte:
daß  nun,  wenn  die  Darstellung  des  Rektenwald  über  seine  plötzliche,
  bei  der  Berührung  stattgefundene  Heilung  als  eine  wahre  angenommen
  werden  könnte,  nämlich,  „daß  es  ihm  gewesen  sei,  als  walle
die  Krankheit  in  ihm  auf  und  nieder,  als  ziehe  sie  ihn  nach  oben  und
nach  unten  und  als  flösse  sie  dann  wie  eiskaltes  Wasser  an  ihm  herunter",
  seine  Freude  über  ein  derartiges  Glück  ihn  wohl  zunächst  veranlaßt
haben  müßte,  dem  Ortsvorsteher  Schnur,  welcher  ihn  zu  Hause  abgeholt,
  hiervon  Mittheilung  zu  machen:
daß  aber  Schnnr  am  fraglichen  Abende  hierüber  weder  durch  den
Beschuldigten,  noch  durch  einen  Andern  der  Anwesenden  Kenntniß  erhalten
  hat:
daß  für  die  natürliche  Erklärung  des  Vorganges  Seitens  des  Arztes
und  für  ein  allmähliches,  immer  weiterschreitendes  Erstarken  des  Kranken
auch  der  Umstand  spricht,  daß  er,  obgleich  angeblich  plötzlich  am  5.  Juli
1876  geheilt,  erst  im  August  1876  seine  Arbeit  als  Bergmann  wieder
antreten  konnte;
daß,  wenn  auch  untergebens  nach  den  Statt  gehabten  Feststellungen
von  einer  wunderbaren  Heilung  keine  Rede  sein  kann,  immerhin  der  Beschuldigte
  in  Folge  der  geistigen  Aufregung  beinr  Besuche  des  Härtelwaldes,
  wo  ihm,  dem  noch  schwachen  Rekonvaleszenten,  völlige  Heilung
und  zwar  in  Folge  Wunders  in  Aussicht  gestellt  war,  sich  in  gewissem
Grade  selbst  täuschen  mochte  und  sich  vielleicht  kräftiger  oder  freier  von
Schmerz  wähnte,  wie  vordem;
daß  bei  dieser  Unterstellung  Uebertreibungen  nur  zu  leicht  erklärlich
sind  und  daher  mindestens  im  Zweifel  zu  Gunsten  des  Beschuldigten  angenommen
  werden  mag,  daß  er  nicht  wider  besseres  Wissen  die  fraglichen
  Täuschungen  des  Publikums  unterstützt  habe;
daß  demnach  die  Kriterien  einer  wissentlichen  Hülfeleistung  zum  Betrüge
  Anderer  im  Sinne  des  8  49  des  Strafgesetzbuches  nicht  nachgewiesen
  erscheinen;
ad  XVII—XXI.  In  Erwägung  endlich,  die  Beschuldigten  Nikolas
L  e  i  st,  Jakob  L  e  i  st,  A  m  e  s,  K  l  o  tz  und  Hahn  betreffend,  daß  dieselben
sämmtlich  vorgegeben  haben,  am  6.  Juli  1s76  zu  später  Nachtstunde  im
Härtelwalde  die  von  ihnen  genau  beschriebene  Muttergottes  gesehen  zu
haben;
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.