Full text : Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken

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ad  XV.  In  Erwägung,  den  Beschuldigten  Pfarrer  Schwaab  aus
Urexweiler  betreffend:
daß  derselbe  auch  thatsächlich  durch  seinen  in  der  .Germania'  vom
26.  Jnli  1876  mitgetheilten  Artitel  (Vol.  J.  Fol.  63),  in  welchem  er
unter  Andern:  erklärt:  „Es  haben  wirklich  Heilungen  Statt  gefunden,
und  zwar  sehr  auffällige",  zur  Täuschung  des  Publikums  beigetragen  hat;
daß  Schwaab,  zur  Erklärung  aufgefordert,  wie  er  obige  Mittheilung
rechtfertigen  könne,  sich  auch  auf  die  angebliche  wunderbare  Heilung
einer  gewissen  Denzer  und  ferner  eines  ihm  von  Neureuter  vorgezeigten
Kindes  berief;
daß  die  rc.  Denzer,  so  oft  auch  der  Untersuchungsrichter  den  Versuch
machte,  dieselbe  als  Zeugin  zu  vernehmen,  stets  bettlägerig  krank  war
und  nicht  vernommen  werden  konnte;
daß  aus  gleichem  Grunde,  nach  der  Bescheinigung  der  Ortsbehörde,
auch  deren  Vernehmung  bei  der  mündlichen  Verhandlung  unterbleiben
mußte;
daß  diese  Thatsache  allein  jedoch  nicht  ausreicht,  den  bösen  Glauben
des  rc.  Schwaab  darzuthnn,  indem  die  Denzer  sich  nach  dem  Besuche  von
Marpingen  vorübergehend  weniger  krank  fühlen  mochte  und  Schwaab  trotz
der  ihm  bekannten  Wundersncht  seiner  Pfarrkinder  allerdings  leichtfertig
den  Angaben  der  sich  selbst  täuschenden  Denzer  getraut  haben  mag;
daß  die  vom  Zeugen  Dr.  Frank  als  Aeußerun,  des  Schwaab  bekundeten
  Worte:  „Die  Regierung  hat  uns  so  viel  angethan,  jetzt  wollen
wir  ihr  auch  einmal  ein  Schnippchen  schlagen",  nicht  als  erwiesen  erachtet
werden  können,  indem  Dr.  Frank  einräumt,  bei  der  fraglichen  Gelegenheit
  in  später  Nachtstunde  mehr  oder  minder  angetrunken  gewesen  zu
sein  und  daher  für  die  unbedingte  Richtigkeit  seiner  Erklärung  nicht  einstehen
  will;
daß  mithin  beim  Mangel  anderweitiger  Beweise  gegen  Schwaab
dessen  strafrechtlicher  Dolus  nicht  nachgewiesen  ist  und  eine  Verurteilung
nicht  eintreten  kann;
ad  XVI.  In  Erwägung,  den  Beschuldigten  Bergmann  Rektenwald
betreffend,  daß  derselbe  durch  seine  Behauptung,  „am  5.  Juli  1876  im
Härtelwalde  plötzlich  wunderbar  von  einer  schweren  Krankheit  geheilt
worden  zu  sein",  wesentlich  zur  Ausbreitung  der  Täuschung  beigetragen  hat;
daß  Rektenwald  nach  Angabe  des  ihn  behandelnden  -ünappjchaftsarztes
  Dr.  Cornelius  lange  Zeit  an  heftiger,  überaus  schmerzlicher  Ischias
rheumatica  gelitten  hat;  '
„  daß  aber  dieser  Zustand  im  Frühjahre  1876  sich  so  bedeutend  gebessert
  hatte,  daß  der  Arzt  dem  Kranken  kleinere  Spaziergänge  anempfahl;
daß  seit  dieser  Zeit  dem  Arzte,  welcher  den  Kranken  als  Knappschaftsarzt
  unentgeltlich  behandeln  mußte,  niemals  wieder  Mütheilung  über
die  Verschlimmerung  des  Zustandes  des  Kranken  geworden  ist;
daß  die  in  den  Broschüren  zum  Ausdruck  gelangte  Erklärung  des
Rektenwald,  er  habe  sich  vor  der  wunderbaren  Heilung  so  krank  gefühlt,
daß  er  geglaubt,  ins  Gras  beißen  (sterben)  zu  müssen,  um  so  verdächtiger
            
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