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Weise zusammengebrochener Baum alsbald im Munde des Volkes zur
„Geisterfichte" wurde, wo man Kreuze in denselben schnitt und die Rinde
als Art von Reliquien abschälte, die Bevölkerung als gespenstergläubig
und wundersichtig bezeichnen mußte;
daß abgesehen von denjenigen Thatsachen, betreffs welcher Dicke
und Dr. Thömes selbst von den als Quellen benutzten Personen sei es
absichtlich ooer nicht absichtlich getäuscht worden sind. auch einzelne
Uebertreibungen in den Broschüren sich finden, für welche die Schriftsteller
entweder gar keinen Autor angeben konnten oder doch von den
Autoren in deren Depositionen keine Unterstützung erhielten:
daß z. B. namentlich Dicke bezüglich einer Vision des Peter Rektenwald
von einer „weißen Frau" spricht, während Rektenwald nur einen
„weißen Rock" gesehen haben will:
daß sowohl Dicke wie Dr. Thömes den angeblich von der Zeugin
Anna Hahn gesehenen „weißen Schein" in ihren Broschüren Gestalt
annehmen lassen:
daß, wenn Dr. Thömes erwähnte, der von Klotz beobachtete „leuchtende
Zweig" sei außer von Klotz noch von acht Männern gesehen worden,
diese Angabe ohne jeden Aachweis der Autorschaft geblieben ist,
indem Klotz dem Dr. Thömes diese Mittheilung gemacht zu haben in
Abrede stellte;
daß aber trotz dergleichen Uebertreibungen und Ungenauigkeiten bezüglich
beider Schriftsteller lind besonders bezüglich des augenscheinlich
in hohem Grade aufgeregten, daher zu kritischer Untersuchung thatsächlicher
Verhältnisse wenig geeigneten Dr. Thömes angenommen werden
kann, daß sie bei Verbreitung der Wunderfabeln nicht wider besseres
Wissen gehandelt haben;
daß mithin schon aus diesem Grunde die Kriterien des strafrechtlichen
Betruges resp. einer wissentlichen Hülfeleistung zu demselben bezüglich
beider Beschuldigten nicht vorliegen;
ad Xlll. In Erwägung, zur Beschuldigten Lehrerin A n d r e übergehend,
daß durch die Angabe der Lehrerin Dubitscher zwar unzweifelhaft
nachgewiesen ist, daß die Andrv am 5. Juli 1876 durch die betreffendeit
Kinder Fragen an die angebliche Erscheinung richten ließ, daß
aub dieselbe am 10. Juli 1876 dem Lehrer Ley an der sog. Gnadenstelle
erklärte, „wenn Sie Vertrauen gehabt haben, dann wird es
Ihnen helfen", daß aber andere belastende Momente und Thatsachen
gegen die rc. Andr«, welche schon zum 1. September 1876 von Marpingen
versetzt wurde, nicht erwiesen sind und aus den oben angeführten
Thatsachen der Beweis des strrfrechtlichen dolus sich nicht folgern läßt;
ad XIV. In Erwägung, daß gegen Pfarrer E i ch zu Heusweiler,
welcher den Neureuter am 13. Juli 1876 aufforderte, die fraglichen
Kinder zu beobachten und genau zu prüfen, ob nicht etwa eine Täuschung
vorliege, eben so wenig Beweise für eine thatsächliche Beförderung des
Glaubens an die qu. Erscheinungen wie noch weniger der bewußten
Irreleitung Anderer durch diesen Glaube > erbrach! sind imb daher von
einer Verurtheilung des rc. Eich keine Reve sein kann;