Full text : Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken

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Weise  zusammengebrochener  Baum  alsbald  im  Munde  des  Volkes  zur
„Geisterfichte"  wurde,  wo  man  Kreuze  in  denselben  schnitt  und  die  Rinde
als  Art  von  Reliquien  abschälte,  die  Bevölkerung  als  gespenstergläubig
und  wundersichtig  bezeichnen  mußte;
daß  abgesehen  von  denjenigen  Thatsachen,  betreffs  welcher  Dicke
und  Dr.  Thömes  selbst  von  den  als  Quellen  benutzten  Personen  sei  es
absichtlich  ooer  nicht  absichtlich  getäuscht  worden  sind.  auch  einzelne
Uebertreibungen  in  den  Broschüren  sich  finden,  für  welche  die  Schriftsteller
  entweder  gar  keinen  Autor  angeben  konnten  oder  doch  von  den
Autoren  in  deren  Depositionen  keine  Unterstützung  erhielten:
daß  z.  B.  namentlich  Dicke  bezüglich  einer  Vision  des  Peter  Rektenwald
  von  einer  „weißen  Frau"  spricht,  während  Rektenwald  nur  einen
„weißen  Rock"  gesehen  haben  will:
daß  sowohl  Dicke  wie  Dr.  Thömes  den  angeblich  von  der  Zeugin
Anna  Hahn  gesehenen  „weißen  Schein"  in  ihren  Broschüren  Gestalt
annehmen  lassen:
daß,  wenn  Dr.  Thömes  erwähnte,  der  von  Klotz  beobachtete  „leuchtende
  Zweig"  sei  außer  von  Klotz  noch  von  acht  Männern  gesehen  worden,
  diese  Angabe  ohne  jeden  Aachweis  der  Autorschaft  geblieben  ist,
indem  Klotz  dem  Dr.  Thömes  diese  Mittheilung  gemacht  zu  haben  in
Abrede  stellte;
daß  aber  trotz  dergleichen  Uebertreibungen  und  Ungenauigkeiten  bezüglich
  beider  Schriftsteller  lind  besonders  bezüglich  des  augenscheinlich
in  hohem  Grade  aufgeregten,  daher  zu  kritischer  Untersuchung  thatsächlicher
  Verhältnisse  wenig  geeigneten  Dr.  Thömes  angenommen  werden
kann,  daß  sie  bei  Verbreitung  der  Wunderfabeln  nicht  wider  besseres
Wissen  gehandelt  haben;
daß  mithin  schon  aus  diesem  Grunde  die  Kriterien  des  strafrechtlichen
  Betruges  resp.  einer  wissentlichen  Hülfeleistung  zu  demselben  bezüglich
  beider  Beschuldigten  nicht  vorliegen;
ad  Xlll.  In  Erwägung,  zur  Beschuldigten  Lehrerin  A  n  d  r  e  übergehend,
  daß  durch  die  Angabe  der  Lehrerin  Dubitscher  zwar  unzweifelhaft
  nachgewiesen  ist,  daß  die  Andrv  am  5.  Juli  1876  durch  die  betreffendeit
  Kinder  Fragen  an  die  angebliche  Erscheinung  richten  ließ,  daß
aub  dieselbe  am  10.  Juli  1876  dem  Lehrer  Ley  an  der  sog.  Gnadenstelle
  erklärte,  „wenn  Sie  Vertrauen  gehabt  haben,  dann  wird  es
Ihnen  helfen",  daß  aber  andere  belastende  Momente  und  Thatsachen
gegen  die  rc.  Andr«,  welche  schon  zum  1.  September  1876  von  Marpingen
  versetzt  wurde,  nicht  erwiesen  sind  und  aus  den  oben  angeführten
Thatsachen  der  Beweis  des  strrfrechtlichen  dolus  sich  nicht  folgern  läßt;
ad  XIV.  In  Erwägung,  daß  gegen  Pfarrer  E  i  ch  zu  Heusweiler,
welcher  den  Neureuter  am  13.  Juli  1876  aufforderte,  die  fraglichen
Kinder  zu  beobachten  und  genau  zu  prüfen,  ob  nicht  etwa  eine  Täuschung
vorliege,  eben  so  wenig  Beweise  für  eine  thatsächliche  Beförderung  des
Glaubens  an  die  qu.  Erscheinungen  wie  noch  weniger  der  bewußten
Irreleitung  Anderer  durch  diesen  Glaube  >  erbrach!  sind  imb  daher  von
einer  Verurtheilung  des  rc.  Eich  keine  Reve  sein  kann;
            
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