Full text : Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken

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daß  dieser  von  außen  hineingetragene  Einfluß  der  Politik  zunächst
schon  aus  einem  bei  Neureuter  beschlagnahmten  Briefe  eines  Mitarbeiters
der  Germania,  eines  gewissen  Kuhn,  de  dato  Paris  2.  September
1876  (adhib.  11,  fol.  66),  sich  nachweist,  indem  der  Schreiber  des  Briefes
aus  der  vorhergesagten  14monatlichen  Dauer  der  Erscheinungen  Schlüsse
auf  die  Fortdauer  des  Kulturkampfes  und  auf  die  Wichtigkeit  der  in  dieser
Zeit  zu  erwartenden  Ereignisse  zieht,  daß  auch  Professor  Scheeben  in
seinem  Briefe  an  Neureuter  vom  17.  September  1876(adhib.  11,  fol.  76)
hervorhebt,  wie  eine  in  Aussicht  genommene  Bearbeitung  der  Wunder
der  Polizei  zu  Marpingen  für  die  (politischen)  Wahlen  wichtig  sei;
daß  endlich  die  in  Gegenwart  des  Neureuter  seitens  der  mitbeschuldigten
  Geistlichen  Schneider  und  Dicke  unter,  Lachen  und  Spotten
dem  Zeugen  Peter  Scherer  hingeworfene  frivole  Bemerkung:  „die  Mutter
Gottes  wird  die  Liberalen  einmal  rangiren",  in  dieselbe  Katego-ie  gehört;
daß  Neureuter  es  für  seine  Pflicht  halten  konnte,  in  diesem,  als
Kampf  des  Unglaubens  gegen  den  Glauben  aufgefaßten  Streite  Partei
zu  nehmen  und  sich  bei  seiner,  nach  Lage  der  Verhandlungen  nicht  scharf
genug  zu  betonenden  krassen  Urtheilslosigkeit  in  ein  solches  Vertrauen
zu  den  Kindern  und  andererseits  in  einen  Argwohn  gegen  alles  Entgegenstehende
  hineinleben  mochte,  daß  er  in  einer  Art  von  Verblendung,
auch  den  besten  Beweisen  und  Argumenten  gegen  die  Wundererscheinungen
nicht  mehr  zugänglich  war;
daß  von  diesem  Gesichtspunkte  aus  auch  sein  Verhalten  gegen  Beamte,
  wie  Gartzen,  Kleber  und  Strauß,  welches  unter  auberen  Verhältnissen
  geradezu  als  genügender  Beweis  seines  bösen  Bewußtseins  aufgefaßt
  werden  müßte,  in  einem  für  seinen  guten  Glauben  sprechenden.
Sinne  verständlich  wird;
daß  mithin  der  Beweis,  Neureuter  habe  bewußter  Weise  die  von
den  Kindern  hervorgerufene  Täuschung  unterstützt  und  weiter  verbreitet^
mindestens  als  nicht  erbracht  erscheint,  und  zwar  um  so  weniger,  als
auch  eine  Absicht,  sei  es  für  sich  oder  selbst  für  die  Kirche,  durch  die
betreffenden  Wundererscheinungen  Vermögensvortheile  zu  erlangen,  bei
der  durch  die  Zeugen  geschilderten  Uneigennützigkeit  des  Neureuter  nicht
angenommen  werden  kann:
daß  demnach  Neureuter  von  der,  Beschuldigung  des  lHetrugs  bezw.
der  Hülfeleistung  zu  demselben  freizusprechen  ist:
all  IX.  in  Erwägung,  die  Beschuldigte  Margaretha  Leist  betreffend,
daß,  wenn  auch  dieselbe  ihre  Schwester  Susanna  und  die  Katharina
Hubertus  im  September  1876  zu  dem  Kaufmann  Schwan  in  Tholey
brachte  und  die  Kinder  dort  mit  den  Worten  einführte:  „das  sind  die
Kinder,  denen  die  Muttergottes  erscheint",  und  ferner  behauptete,  die
Kinder  hätten  die  Muttergottes  auf  dem  ganzen  Wege  von  Marpingen
nach  Tholey  gesehen,  doch  in  dieser  Handlung  selbst  dann,  wenn  die
Beschuldigte  sich  hierbei  einer  Täuschung  bewußt  war,  die  Kriterien  des
Betrugs  im  Sinne  des  Strafgesetzbuches  nicht  gefunden  werden  können,,
weil  es  an  jedem  Versuch,  durch  eine  solche  Täuschung  Gewinn  zu  er-
            
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