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daß dieser von außen hineingetragene Einfluß der Politik zunächst
schon aus einem bei Neureuter beschlagnahmten Briefe eines Mitarbeiters
der Germania, eines gewissen Kuhn, de dato Paris 2. September
1876 (adhib. 11, fol. 66), sich nachweist, indem der Schreiber des Briefes
aus der vorhergesagten 14monatlichen Dauer der Erscheinungen Schlüsse
auf die Fortdauer des Kulturkampfes und auf die Wichtigkeit der in dieser
Zeit zu erwartenden Ereignisse zieht, daß auch Professor Scheeben in
seinem Briefe an Neureuter vom 17. September 1876(adhib. 11, fol. 76)
hervorhebt, wie eine in Aussicht genommene Bearbeitung der Wunder
der Polizei zu Marpingen für die (politischen) Wahlen wichtig sei;
daß endlich die in Gegenwart des Neureuter seitens der mitbeschuldigten
Geistlichen Schneider und Dicke unter, Lachen und Spotten
dem Zeugen Peter Scherer hingeworfene frivole Bemerkung: „die Mutter
Gottes wird die Liberalen einmal rangiren", in dieselbe Katego-ie gehört;
daß Neureuter es für seine Pflicht halten konnte, in diesem, als
Kampf des Unglaubens gegen den Glauben aufgefaßten Streite Partei
zu nehmen und sich bei seiner, nach Lage der Verhandlungen nicht scharf
genug zu betonenden krassen Urtheilslosigkeit in ein solches Vertrauen
zu den Kindern und andererseits in einen Argwohn gegen alles Entgegenstehende
hineinleben mochte, daß er in einer Art von Verblendung,
auch den besten Beweisen und Argumenten gegen die Wundererscheinungen
nicht mehr zugänglich war;
daß von diesem Gesichtspunkte aus auch sein Verhalten gegen Beamte,
wie Gartzen, Kleber und Strauß, welches unter auberen Verhältnissen
geradezu als genügender Beweis seines bösen Bewußtseins aufgefaßt
werden müßte, in einem für seinen guten Glauben sprechenden.
Sinne verständlich wird;
daß mithin der Beweis, Neureuter habe bewußter Weise die von
den Kindern hervorgerufene Täuschung unterstützt und weiter verbreitet^
mindestens als nicht erbracht erscheint, und zwar um so weniger, als
auch eine Absicht, sei es für sich oder selbst für die Kirche, durch die
betreffenden Wundererscheinungen Vermögensvortheile zu erlangen, bei
der durch die Zeugen geschilderten Uneigennützigkeit des Neureuter nicht
angenommen werden kann:
daß demnach Neureuter von der, Beschuldigung des lHetrugs bezw.
der Hülfeleistung zu demselben freizusprechen ist:
all IX. in Erwägung, die Beschuldigte Margaretha Leist betreffend,
daß, wenn auch dieselbe ihre Schwester Susanna und die Katharina
Hubertus im September 1876 zu dem Kaufmann Schwan in Tholey
brachte und die Kinder dort mit den Worten einführte: „das sind die
Kinder, denen die Muttergottes erscheint", und ferner behauptete, die
Kinder hätten die Muttergottes auf dem ganzen Wege von Marpingen
nach Tholey gesehen, doch in dieser Handlung selbst dann, wenn die
Beschuldigte sich hierbei einer Täuschung bewußt war, die Kriterien des
Betrugs im Sinne des Strafgesetzbuches nicht gefunden werden können,,
weil es an jedem Versuch, durch eine solche Täuschung Gewinn zu er-